BAföG

Zuständig für die Bearbeitung der BAföG-Anträge ist die Abteilung Studienfinanzierung des Studierendenwerks Münster. Dort erhalten Sie die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen.

Wenn Sie ein Studium beginnen, geht das BAföG-Amt grundsätzlich davon aus, dass Sie für die von Ihnen gewählte Fachrichtung geeignet sind. Dieses wird allerdings einmal während Ihres Studiums überprüft. Deshalb gibt es gem. § 48 BAföG vom 5. Fachsemester an nur noch BAföG nach Vorlage eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zwischenprüfungszeugnisses der Hochschule oder einer Bescheinigung der Hochschule, dass die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden.

Bitte beachten Sie, dass der Leistungsnachweis nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein muss und den Leistungsstand zum Ende des erreichten Fachsemesters enthalten muss und dass Leistungsnachweise nur vier Monate nach Ende des Semesters für dieses ausgestellt werden können, s.a. Infoblatt des Studierendenwerks Münster.

BAföG-Beauftragte des Fachbereichs

Zur Bescheinigung Ihrer Studienleistungen für das BAföG-Amt wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen BAföG-Beauftragten des Fachbereichs. (Sie benötigen dazu einen vom Prüfungsamt gestempelten Ausdruck Ihres aktuellen Transcript of Records.)

Studienziel BAföG-Beauftragte

Mathematik:

  • 1-Fach-Bachelor
  • Master of Science
  • 2-Fach-Bachelor
  • Bachelor BK
  • Master of Education, Bereiche Gym/Ges und BK

Informatik:

  • 1-Fach-Bachelor
  • Master of Science
  • 2-Fach-Bachelor
  • Master of Education, Bereich Gym/Ges
Jun.-Prof. Tanya Braun

Mathematik:

  • Bachelor HRSGe
  • Master of Education, Bereich HRSGe

Lernbereich II – Mathematische Grundbildung:

  • Bachelor G
  • Master of Education, Bereich G

Corona

Nach §10 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW [Archivlink zur Formulierung bis 1.10.2021]  erhöht sich die individualisierte Regelstudienzeit für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 eingeschrieben waren/sind (und dabei nicht beurlaubt waren/sind (und auch nicht unter gewisse Sonderfälle fallen, etwa Zweithörer o.ä.)) für jedes eingeschriebene Semester um jeweils ein Semester. Die Regelung wurde in dem neuen §9a der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW [Archivlink zur Formulierung bis 1.4.2022] am 18.1.2022 auch für das Wintersemester 2021/22 verlängert.

Das Studierendensekretariat weist hat in seinen FAQ zu Corona [Archivlink vom 8.4.2022] darauf hin hingewiesen, dass dort entsprechende Bescheinigungen ausgestellt werden können.

Ab dem Beginn des Sommersemesters 2022 zählen die ab dann absolvierten Fachsemester (wie auch die vor dem Sommersemester 2020 absolvierten Fachsemester) wieder ganz normal für die Regelstudienzeit.

Hinweise

Achtung! Hinweise zu besonderen Bedingungen der BAföG-Beantragung haben wir auf einer Extraseite zusammengestellt. Hier sind Ratschläge für spezielle Situationen (Wechsel vom Bachelor zum Master, Studienfachwechsel, Verlängerung des BAföG-Anspruchs bei Krankheit, Mitarbeit in Gremien und ähnlichen Gründen) aufgeführt.