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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I vom 10. Mai 1999 vom
1. März 2000


Gemäß §§ 2 Abs. 4,86 Abs. 1,22 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:



Artikel I

Die Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 vom 10. Mai 1999 wird wie folgt geändert:



Es wird ein neuer Paragraph 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO eingefügt.


§ 16a
Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO

A. Allgemeines

Das Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt Sekundarstufe I kann auch als weiteres Fach parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern studiert werden. Die Erweiterungsprüfung kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung im entsprechenden Lehramt erfolgen.
Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend geregelt ist: Es muß ein Studium von mindestens insgesamt 30 SWS nachgewiesen werden.



B. Grundstudium
Nachzuweisen ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

Bereich A:
Vorlesung: Grundriß Altes Testament (2 SWS) oder
Proseminar. Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik (2 SWS)
Vorlesung: Die Literatur des Neuen Testaments (2 SWS) oder
Proseminar. Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (2 SWS)

Bereich B:
Vorlesung: Kirchengeschichte im Überblick (2 SWS) oder
Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen (2 SWS)

Bereich C:
Vorlesung: Grundfragen der Dogmatik (Überblick) (2 SWS) oder
Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Überblick) (2 SWS)
sowie:
Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (2 SWS)

Bereich D:

Vorlesung: Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik (2 SWS) oder
Vorlesung/Proseminar/Grundkurs: Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts (2 SWS)

Im Grundstudium sind 2 Leistungsnachweise im Anschluß an die genannten Pflichtveranstaltungen zu erbringen. ein Leistungsnachweis im Anschluß an ein Proseminar im Bereich A, ein zweiter Leistungsnachweis im Bereich C. Eine Zwischenprüfung als Abschluss des Grundstudiums entfällt.

C. Hauptstudium

Inhalte und Nachweise des Hauptstudiums entsprechen der Studienordnung des Faches für den Studiengang der Sekundarstufe I.

Artikel II


Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen am Tage nach Aushang in Kraft.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.05.2001 und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen.



Münster, den 28.01.2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 28.01.2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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