Ordnung
für die Prüfung im weiterbildenden Studium
EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 13. Dezember 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(HG) vom 14.3.2000 (GV. NW.S 190), hat die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende
Ordnung als Satzung erlassen: |
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§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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§ 16 |
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§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
(1) |
Das weiterbildende Studium "EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program" dient der berufsbezogenen Ergänzung
und wissenschaftlichen Vertiefung von Fachkenntnissen und Erfahrungen durch praxisbezogene Lehrangebote und Studienformen auf dem
Gebiet der Volkswirtschaftslehre. Die Studierenden sollen vor allem den aktuellen Erkenntnisstand sowie Kenntnisse der grundlegenden
Methoden und neueren Entwicklungen der Volkswirtschaftslehre erlernen. Das Studium verfolgt darüber hinaus das Ziel, den Studierenden
die Fähigkeit zum Lösen komplexer Problemstellungen durch das Identifizieren von Problemen, das Interpretieren von Daten und
Fakten, das Analysieren von Strukturen und das Konzipieren von Strategien zu vermitteln. |
(2) |
Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, inwieweit die Kandidatin/der Kandidat die
in Absatz 1 genannten Ziele erreicht hat und die Fähigkeit besitzt, die in der Theorie erworbenen Qualifikationen
selbständig auf konkrete Problemstellungen anzuwenden. |
Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Grad eines Executive Master
of Economics Muenster (EMEM). |
§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
(1) |
Voraussetzung für die Aufnahme in das weiterbildende Studium ist ein durch einen Hochschulabschluss
einer Universität oder nach Landesrecht gleichgestellten Hochschule/Fachhochschule oder durch eine gleichwertige Prüfung
abgeschlossenes Studium. Hinzukommen muss eine mindestens dreijährige praktische Berufserfahrung. Die Überprüfung der
Eingangsvoraussetzungen obliegt einer Zulassungskommision, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestimmt wird. |
(2) |
Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Diese Zeit schließt die Abschlussprüfung ein. |
(3) |
Das Studium besteht aus Kernmodulen und Wahlmodulen. Es sind alle Kernmodule und zwei der
Wahlmodule zu absolvieren. |
(4) |
Das Studium hat ein Volumen von insgesamt 40 Semesterwochenstunden. Studienbeginn ist im
Regelfall im Wintersemester. |
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) |
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben
bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der aus drei hauptamtlich an der Westfälischen
Wilhelms-Universität tätigen Professorinnen/Professoren besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom
Fachbereichsrat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Rat bestimmt die/den Vorsitzende(n)
und deren/dessen Stellvertreter(in). |
(2) |
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes.
Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle der/dem Vorsitzenden übertragen. |
(3) |
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Centrum für Angewandte Wirtschaftsforschung
Münster (CAWM) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. |
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) |
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen). |
(2) |
Prüfer(innen) sind Professorinnen/Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter(innen), die im
Regelfall im Studium mitgewirkt haben. Beisitzer(in) kann sein, wer ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer
Universität erfolgreich mit der Diplomprüfung oder der Prüfung zum Master abgeschlossen hat. Er/Sie soll promoviert sein. |
§6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen, die in demselben oder einem vergleichbaren Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren
Hochschule erbracht worden sind, werden im Falle der Gleichwer-tigkeit angerechnet. Über die Anrechnung von Studienleistungen
entscheidet der Prüfungsausschuss. Externe Prüfungsleistungen werden nicht angerechnet. |
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1) |
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wenn die Kandi-datin/der Kandidat zu einem
Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Zulassung zur Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. |
(2) |
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein
ärztli-ches Attest vorzulegen. Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorla-ge eines Attestes eines vom
Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin/dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prü-fungsergebnisse sind in diesem
Fall anzurechnen. |
(3) |
Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu-schung oder die Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die
Feststel-lung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall
kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. |
(4) |
Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person - in der
Regel nach Abmahnung - von der Fort-setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleis-tung gilt in
diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegen-den Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung
für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. |
(5) |
Die Kandidatin/Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 4
vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belas-tende Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind der Kandidatin/dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen |
§ 8 Zulassung
(1) |
Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. |
ein durch einen Hochschulabschluss einer Universität oder nach Landesrecht gleichgestellten Hochschule/Fachhochschule
oder durch eine gleichwertige Prüfung abgeschlossenes Studium vorweisen kann. Hinzukommen muss eine mindestens dreijährige
praktische Berufserfahrung, die entsprechende wirtschaftswissen-schaftliche Kenntnisse verlangt. |
2. |
die Prüfung zum Executive Master of Economics Muenster (EMEM) nicht endgültig nicht bestanden hat und hierüber eine entsprechende Erklärung abgibt, |
3. |
von der "EMEM GbR" in das "EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program" aufgenommen ist und Nachweise über
die erfolgreiche Teilnahme an den Kernmodulen und zwei Wahlmodulen des Studiums erbringt (§3 (3)). |
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(2) |
Ist die Beibringung einer nach Absatz 1 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich,
kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird. |
(3) |
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird die Zulassung versagt, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. |
§ 9 Umfang und Struktur der Prüfung
(1) |
Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen: einer Klausurarbeit, einer mündlichen Prüfung und einer Abschluss-Hausarbeit. |
(2) |
In der Klausurarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des Pflichtstudiums dar-stellen, einschlägige Probleme des Faches erkennen sowie Wege zu
einer Lösung finden kann. Die Dauer der Klausurarbeit ist auf 5 Zeitstunden begrenzt. |
(3) |
In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des
Pflichtprogramms erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll
ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. Die mündliche
Prüfung wird von einem Prüfer im Beisein eines Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die Dauer der mündlichen
Prüfung beträgt etwa 20 bis 30 Minuten je Prüfling. |
(4) |
Gegenstand der Abschluss-Hausarbeit ist ein funktions- und bereichsübergreifendes Problem aus
dem Bereich der Volkswirtschaftslehre. Mit der Abschluss-Hausarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er
auf der Grundlage ihres/seines persönlichen beruflichen Erfahrungsbereichs selbständig eine sinnvolle Verbindung zwischen
dem Studieninhalt und der beruflichen Praxis herstellen kann. Die Betreuung der Abschlussarbeit kann von jedem am
"EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program" beteiligten Prüfer der Universität Münster übernommen werden.
Die Kandidatin/Der Kandidat kann einen Prüfer ohne Rechtsanspruch vorschlagen. Das Thema ist mit dem jeweiligen Prüfer
abzustimmen. Es ist so zu formulieren, dass das Projekt innerhalb eines Zeitraums von 12 Wochen abgeschlossen werden kann. Eine
einmalige Verlängerung um bis zu 6 Wochen ist auf Antrag möglich. Der Umfang der Abschluss-Hausarbeit ist auf 50 Seiten
begrenzt. |
(5) |
Die Klausurarbeit und die Abschluss-Hausarbeit sollen von zwei Prüfern bewertet werden. Die Note wird
als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Für die Zuordnung einer Notenstufe gilt §10 Absatz 4 entsprechend. |
(6) |
Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) |
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bewertet.
Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: |
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1,0 = sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung; |
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2,0 = gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
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3,0 = befriedigend |
= |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
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4,0 = ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
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5,0 = nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
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Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen. |
(2) |
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen drei Prüfungsteilleistungen gemäß § 9 Abs. 1
wenigstens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt worden ist. |
(3) |
Aus den in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten wird eine Gesamtnote gebildet.
In diese Gesamtnote geht die Note der Klausurarbeit mit einem Gewicht von 50%, die Note aus der mündlichen Prüfung mit 20%
und die Note für die Abschluss-Hausarbeit mit einem Gewicht von 30% ein. |
(4) |
Die Gesamtnote einer bestandenen Abschlussprüfung lautet |
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bei einem Durchschnitt |
bis 1,5 |
sehr gut; |
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bei einem Durchschnitt über 1,5 |
bis 2,5 |
gut; |
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bei einem Durchschnitt über 2,5 |
bis 3,5 |
befriedigend; |
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bei einem Durchschnitt |
bis 4,0 |
ausreichend; |
(5) |
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen soll innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen
abgeschlossen sein. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss an die Prüfung
mitgeteilt. |
(6) |
Über nicht bestandene Prüfungsleistungen erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen
Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. |
§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. Wird eine Prüfungsleistung
im Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden. |
§ 12 Zeugnis und Urkunde
(1) |
Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für die Klausurarbeit, die mündliche
Prüfung und die Abschluss-Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Auf dem Zeugnis ist außerdem das Thema der
Prüfungs-Hausarbeit zu vermerken. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben. |
(2) |
Zusammen mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat eine Urkunde, mit welcher die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät den akademischen Grad eines Executive Master of Economics Muenster (EMEM) verleiht. Die Urkunde wird vom Dekan der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet; sie trägt das Siegel der Fakultät. |
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Kandidatin/der Kandidat auf Antrag die Prüfungsakten
einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluss des Verfahrens beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. |
§ 14 Ungültigkeit der Prüfung
(1) |
Täuschte die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung und wird dies erst nach Erhalt des Prüfungszeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. |
(2) |
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der
Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. |
(3) |
Der/Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(4) |
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
§ 15 Aberkennung des akademischen Grades
Der akademische Grad des Executive Master of Economics Muenster (EMEM) kann aberkannt
werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche
Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der
Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. |
§ 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) |
Die Prüfungsordnung mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. |
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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 23.Oktober 2002 |
Münster, den 13. Dezember 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 13. Dezember 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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