Habilitationsordnung
des Fachbereichs 6
- Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften -
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 10. Januar 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 98 Abs. 4 Satz 3 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001
(GV.NRW.S.812), sowie des Artikels 56 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. März 2002 hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Habilitationsordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft
und Sozialwissenschaften erlassen: |
I N H A L T S Ü B E R S I C H T
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§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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§ 16 |
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§ 17 |
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§ 18 |
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§ 1 Zweck der Habilitation
Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbständig und
verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation erwirbt die Habilitandin/der
Habilitand die Lehrbefugnis (venia legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die
Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" zu führen. |
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind: |
1. |
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine qualifizierte Promotion an einer wissenschaftlichen
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer
ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachzuweisen ist; |
2. |
eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion und in der Regel Lehrerfahrungen im Bereich der Hochschule
oder vergleichbarer Einrichtungen; |
3. |
die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung; |
4. |
die Erklärung, dass die Bewerberin/der Bewerber nicht anderweitig in einem sich auf dasselbe Fach oder ein ähnliches
Fach beziehenden Habilitationsverfahren steht oder nicht bereits zweimal in einem sich auf dasselbe Fach oder ein ähnliches
Fach beziehenden Habilitationsverfahren an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos geblieben ist; |
5. |
die Erklärung, dass die Bewerberin/der Bewerber im Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. |
Über die Gleichwertigkeit gemäß Nr. 1 entscheidet der Fachbereichsrat. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. |
§ 3 Habilitationsantrag
(1) | Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muss die genaue Angabe des Lehrgebiets
enthalten, für das die venia legendi angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen: |
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1. |
ein ausführlicher Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Werdegang und die Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers
Auskunft gibt; |
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2. |
Zeugnisse über die abgelegten Hochschulprüfungen, Staatsexamen oder vergleichbare Prüfungen; |
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3. |
Nachweise einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 2; |
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4. |
die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen ausländischen
Qualifikation sowie ggf. Zeugnisse über andere abgelegte Prüfungen; |
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5. |
die Dissertation; |
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6. |
eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen
Arbeiten mit je einem Belegexemplar; |
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7. |
die Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften in mindestens zwei Exemplaren; |
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8. |
das Einverständnis, dass ein Exemplar der Habilitationsschrift oder der als kumulative Habilitationsleistung eingereichten
Schriften im Dekanat verbleibt und bei erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens das zweite Exemplar der Habilitationsschrift
der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellt wird; |
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9. |
eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, ob sie/er bereits einen oder mehrere Habilitationsversuche unternommen hat; |
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10. |
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin/der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. |
(3) | Dem Antrag kann eine Liste mit drei unterschiedlichen Themen für den
Habilitationsvortrag beigelegt werden. Die eingereichten Vorschläge dürfen thematisch nicht mit der Dissertation und der
schriftlichen Habilitationsleistung übereinstimmen. Wird die Liste nicht dem Antrag beigelegt, so muss sie nach Aufforderung
der Dekanin/des Dekans zu dem von der Dekanin/vom Dekan bestimmten Zeitpunkt beim Dekanat eingereicht werden. Die Einreichung
kann frühestens eine Woche nach Aufforderung verlangt werden. Die Dekanin/der Dekan fordert die Bewerberin/den Bewerber auf,
die Liste spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Fachbereichsrates gemäß § 10 Abs. 1 einzureichen.
Die Habilitationskommission kann ein ihrer Meinung nach ungeeignetes Thema mit der Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen,
zurückgeben. Wird nach der Aufforderung erneut ein ungeeignetes Thema benannt, kann der Fachbereichsrat an dessen Stelle
selbst ein Thema benennen, das dem Fachgebiet entstammt, für das die Bewerberin/der Bewerber die venia beantragt. |
§ 4 Habilitationsleistungen
(1) |
Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin/vom Bewerber verfassten wissenschaftlichen
Arbeit (Habilitationsschrift), der Abhaltung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung und eines wissenschaftlichen Vortrags
mit anschließendem Kolloquium. |
(2) |
Die Habilitationsschrift muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung in dem Fachgebiet, für das
die Habilitation angestrebt wird, und einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen. Als
Habilitationsschrift gilt auch eine wissenschaftliche Arbeit, gegebenenfalls in Verbin-dung mit künstlerischen oder technischen
Arbeiten, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat.
In diesem Fall müssen die von der Bewerberin/vom Be-werber verfassten Teile als solche gekennzeichnet und von der Leitung der
Forschergruppe und den Mitautoren gegengezeichnet werden und den Anforderungen des Satzes 1 genügen. Die Habilitationsschrift soll
in der Regel in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie darf nicht denselben Gegenstand haben wie die Dissertation. |
(3) |
An die Stelle der Habilitationsschrift können treten:
1. |
mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, ggf. in Verbindung mit künstlerischen oder
technischen Arbeiten, die zusammen einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sind. In keinem Fall kann
eine Dissertation allein als genügende Unterlage angesehen werden. |
2. |
mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, ggf. in Verbindung mit künstlerischen oder
technischen Arbeiten, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener
Beteiligung ausgeführt hat. Der eigene Beitrag muss einer Habilitations-schrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sein und
darf nicht nur aus der Dissertation bestehen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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(4) |
Durch die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen,
dass sie/er über die für die akademische Lehre notwendige didaktische Befähigung verfügt. |
(5) |
Der Habilitationsvortrag vor dem Fachbereichsrat soll Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Arbeit
in angemessener mündlicher Form darstellen; er soll damit die schriftliche Habilitationsleistung ergänzen und zugleich die
Fähigkeit unter Beweis stellen, über einen wissenschaftlichen Gegenstand knapp und verständlich zu referieren. |
(6) |
In dem daran sich anschließenden Kolloquium hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er
befähigt ist, Gegenstände und Probleme aus dem Bereich der von ihr/ihm angestrebten venia legendi angemessen zu erörtern. |
§ 5 Eröffnung des Verfahrens
(1) |
Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fachbereichsrat aufgrund des Berichts der
Dekanin/des Dekans oder einer von der Dekanin/vom Dekan hierzu beauftragten Professorin oder Hochschuldozentin/eines hierzu
beauftragten Professors oder Hochschuldozenten. |
(2) |
Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn
1. |
die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt; |
2. |
die Unterlagen nach § 3 trotz Aufforderung zur Ergänzung nach Ablauf einer angemessenen Frist unvollständig sind; |
3. |
die Bewerberin/der Bewerber in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat. |
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(3) |
Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan - mit einer Begründung und einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen - schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Fachbereichsrates kann Widerspruch eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers. Zur Vorbereitung der
Entscheidung über den Widerspruch kann der Fachbereichsrat den Widerspruch zur Beratung an die Habilitationskommission (§ 6)
verweisen. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. |
(4) |
Solange der Dekanin/dem Dekan noch kein Gutachten i.S.d. § 7 vorliegt, kann die Bewerberin/der Bewerber ohne
Angabe von Gründen vom Verfahren zu-rücktreten. Für einen Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur
dann nicht als gescheiterter Habilitationsversuch, wenn schwer-wiegende persönliche oder sachliche Gründe geltend gemacht
werden und kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat. Die Rücktrittserklärung hat
schriftlich bei der Dekanin/beim Dekan zu erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung des Termins ist das Datum des Poststempels
oder - bei nichtpostalischer Beförderung - der Eingangsvermerk des Dekanats. |
(5) |
Das Habilitationsverfahren wird abgebrochen, wenn die Bewerberin/der Bewerber an einer deutschen wissenschaftlichen
Hochschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin/zum Professor ernannt wird. |
§ 6 Habilitationskommission
(1) |
Zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung und der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung bestellt
der Fachbereichsrat eine Habilitationskommission, der mindestens drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren
mit Stimmrecht, darunter mindestens eine Vertreterin/einen Vertreter des Faches, in dem die Habilitation angestrebt wird, und
eine auswärtige Hochschullehrerin/ein auswärtiger Hochschullehrer, oder eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein Wissenschaftlicher
Mitarbeiter und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gruppe der Studierenden mit beratender Stimme angehören. Die
stimmberechtigten Mitglieder der Kommission sollen für das Habilitationsgebiet möglichst fachkundig sein. Wird das Fach im
Fachbereich nur durch eine Professorin/einen Professor vertreten, so wird diese/dieser zum Mitglied der Habilitationskommission
bestellt. |
(2) |
Die Professorinnen/Professoren der Kommission wählen aus ihrer Mitte mehrheitlich eine Vorsitzende/einen
Vorsitzenden. |
(3) |
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten und mindestens 2/3 aller Mitglieder
anwesend sind. Die Abstimmungen in der Habilitationskommission sind offen. |
(4) |
Darüber hinaus kann der Fachbereichsrat weitere Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und entpflichtete sowie in den
Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster wie anderer wissenschaftlicher
Hochschulen beratend oder mit Stimmrecht als Mitglieder der Habilitationskommission bestellen. |
(5) |
Aus der Gruppe der bestellten Professorinnen und Professoren (siehe Abs. 1 und Abs. 4) müssen mindestens drei
Gutachten erstellt werden. Mindestens zwei Gutachterinnen/Gutachter vertreten das Fach, für dass die Bewerberin/der Bewerber die
Lehrbefugnis anstrebt. Eine weitere Gutachterin/weiterer Gutachter soll einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder
Ausland angehören. |
§ 7 Gutachten
(1) |
Der Fachbereichsrat setzt im Benehmen mit der Habilitationskommission Fristen für die Erstattung der schriftlichen
Gutachten fest. Die Fristen sollen einen Zeitraum von insgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten. Jedes Gutachten nimmt zu der
Frage Stellung, ob die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 bzw. 3 erfüllt sind, und enthält ein Votum für oder gegen die Annahme der
schriftlichen Habilitationsleistung. Das Votum ist eingehend zu begründen. Soweit möglich soll die Gutachterin/der Gutachter
zu der bisherigen Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Stellung nehmen. Bei Fristüberschreitung kann die Vorsitzende/der
Vorsitzende der Habilitationskommission nach Rücksprache mit der Dekanin/dem Dekan eine neue Gutachterin/einen neuen Gutachter
bestimmen. |
(2) |
Nach Eingang der Gutachten beschließt die Habilitationskommission mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten
Mitglieder, ob sie dem Fachbereichsrat vorschlägt, die schriftliche Habilitationsleistung anzunehmen oder abzulehnen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Kommissionsvorsitzenden. Der Beschluss muss begründet werden. In dem Bericht
muss die Habilitationskommission auch zur Lehrbefähigung Stellung nehmen. |
(3) |
Die Gutachten und der Entscheidungsvorschlag gem. Abs. 2 werden zu einem Bericht zusammengefasst, der den wesentlichen
Inhalt der Gutachten und den Entscheidungsvorschlag wiedergibt. Aus dem Bericht muss hervorgehen, mit welcher Mehrheit sich die
Habilitationskommission für die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsleistung entschieden hat. Der Bericht der/des Vorsitzenden
umfasst neben der Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung auch eine Stellungnahme zur studiengangsbezogenen
Lehrveranstaltung (siehe § 8) und zur Lehrbefähigung. Der Bericht wird der Dekanin/dem Dekan zur Weiterleitung an die Mitglieder des
Fachbereichsrates zugeleitet. |
§ 8 Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung
Hat die Habilitationskommission die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen abgeschlossen, so bestimmt
sie im Benehmen mit der Habilitandin/dem Habilitanden das Thema einer Veranstaltung aus dem Angebot des Fachbereichs, in
welcher die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung (didaktische Habilitationsleistung) abzuhalten ist. Das Thema der
Veranstaltung muss inhaltlich auf die beantragte venia legendi beziehbar sein. Die Mitglieder der Habilitationskommission mit
Ausnahme der auswärtigen Gutachterin/Gutachter sind verpflichtet, an der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung teilzunehmen
und im Anschluss an ein Auswertungsgespräch mit der Habilitandin/dem Habilitanden über die Lehrveranstaltung zu berichten. |
§ 9 Auslage der schriftlichen Habilitationsleistungen
(1) |
Die Dekanin/der Dekan legt die schriftliche Habilitationsleistung und den Bericht der Habilitationskommission
mit allen erstatteten Gutachten für eine von ihr/ihm zu bestimmende Frist, die drei Wochen nicht überschreiten darf, im Dekanat
zur Einsicht aus und macht der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern und den Mitgliedern des Fachbereichsrates hiervon
schriftlich Mitteilung. Innerhalb der Frist können die Unterlagen von den Mitgliedern des Fachbereichs eingesehen werden. Der
Bericht der Habilitationskommission und die Gutachten sind von allen Einsichtnehmenden vertraulich zu behandeln. |
(2) |
Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind berechtigt, schriftlich Stellung zu nehmen. Stellungnahmen,
die gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung votieren (Einsprüche), können der Dekanin/dem Dekan binnen einer
Woche nach Beendigung der Auslagefrist über die Dekanin/den Dekan vorgelegt werden. Die Dekanin/der Dekan informiert die Mitglieder
der Habilitationskommission und den Fachbereichsrat über die Einsprüche. Nach Eingabe der Einsprüche und Stellungnahmen der
Habilitationskommission sollte der Fachbe-reichsrat über die Annahme, Aussetzung oder Ablehnung des Habilitationsantrags entscheiden.
Bestimmt die Dekanin/der Dekan für die Auslage gemäß Abs. 1 Satz 1 eine Frist von drei Wochen, so kann sie/er zugleich festlegen,
dass Einsprüche bereits innerhalb der Auslagefrist eingereicht werden müssen. |
§ 10 Entscheidung über die Habilitationsleistungen
(1) |
Unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Fachbereichsrat auf der Grundlage des Berichtes der
Habilitationskommission mit einfacher Mehrheit sowohl über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung als
auch über die Annahme oder Ablehnung der in einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung erbrachten didaktischen Habilitationsleistung.
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. |
(2) |
Der Fachbereichsrat kann die Entscheidung zurückstellen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder die Einholung weiterer Gutachterinnen/Gutachter für notwendig hält. Mehr als zwei weitere Gutachten dürfen in der
Regel nicht eingeholt werden. § 9 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Auf der Basis aller eingeholten Gutachten
entscheidet der Fachbereichsrat neu. |
(3) |
Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist die Habilitation gescheitert. Die
Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan - mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen - schriftlich mitzuteilen. § 7 Abs. 3 Satz 2 - 5 gelten entsprechend. Ein neuer Antrag auf
Zulassung zur Habilitation kann frühestens nach zwei Jahren gestellt werden. Wird die didaktische Habilitationsleistung nicht
anerkannt, hat die Kandidatin/der Kandidat die Möglichkeit, diese frühestens nach Ablauf des Semesters, spätestens nach Ablauf
von 18 Monaten einmal zu wiederholen. |
(4) |
In derselben Sitzung sucht der Fachbereichsrat aus den für den wissenschaftlichen Vortrag vorgeschlagenen
Themen gem. § 3 Abs. 2 auf Vorschlag der Habilitationskommission das Thema des wissenschaftlichen Vortrags
aus. |
(5) |
Die Dekanin/der Dekan setzt den Termin für den Vortrag und das Kolloquium fest. Der Bewerberin/dem Bewerber
ist eine Frist von mindestens vier Wochen zur Vorbereitung einzuräumen. Auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers verlängert die
Dekanin/der Dekan bei Vorliegen besonderer familiärer oder anderer Belastungen der Bewerberin/des Bewerbers die Frist in einem der
Belastung angemessenen Umfang. Mit dem Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers kann auch eine kürzere Frist bestimmt werden.
Der Habilitationsvortrag soll die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. |
(6) |
An den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Fachbereichsrat schließt sich das Kolloquium an. Alle Professorinnen/Professoren,
Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Privatdozentinnen/Privatdozenten des Fachbereichs, die dem Fachbereich angehörenden
entpflichteten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren, der Fachbereichsrat und der Habilitationskommission
können teilnehmen. Die Dekanin/der Dekan leitet das Kolloquium. Habilitationsvortrag und Kolloquium sollen eine Gesamtdauer von
zwei Stunden nicht überschreiten.
|
(7) |
Im Anschluss an Vortrag und Kolloquium entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates
mit einfacher Mehrheit unter Berücksichtigung der Beschlussfassung über die schriftliche und didaktische Habilitationsleistung, ob
Vortrag und Kolloquium den Anforderungen gem. § 4 Abs. 5 und 6 genügen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Genügen Vortrag und Kolloquium den Anforderungen nicht, so darf die Bewerberin/der Bewerber diese frühestens nach Ablauf des
Semesters, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten einmal wiederholen. Bei besonderen familiären oder anderen Belastungen der Bewerberin/des
Bewerbers verlängert der Fachbereichsrat diese Frist in angemessenem Umfang sofern die Bewerberin/der Bewerber dies beantragt.
Die Wiederholung muss spätestens innerhalb eines Jahres schriftlich beantragt werden. Dem Antrag hat die Bewerberin/der
Bewerber drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Fachbereichsrat beizufügen, wobei das Thema des im
Habilitationsverfahren bereits gehaltenen Vortrags nicht mehr vorgeschlagen werden darf. Das weitere Verfahren richtet sich
nach § 10 Abs. 4 bis Abs. 7 Satz 1. |
§ 11 Habilitation
(1) |
Im Anschluss an die Abstimmung gem. § 10 Abs. 7 Satz 1 stellt
der Fachbereichsrat in nichtöffentlicher Sitzung die Lehrbefähigung und deren Umfang fest und entscheidet über die Verleihung
der entsprechenden Lehrbefugnis. |
(2) |
Die Erteilung einer gegenüber dem ursprünglichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers eingeschränkten
Lehrbefugnis ist nur zulässig, wenn die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Antrag entsprechend ändert. |
(3) |
Die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs gibt der Bewerberin/dem Bewerber Entscheidungen des Fachbereichsrates
i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 bekannt. Über belastende Entscheidungen ist der Bewerberin/dem Bewerber
unverzüglich ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen. § 5 Abs. 3 Satz 2 - 5
gelten entsprechend. |
(4) |
Auf Antrag gibt die Dekanin/der Dekan der Bewerberin/dem Bewerber nach gescheitertem Habilitationsverfahren
Auskunft über den Verlauf der Beratung gem. § 10 Abs. 7 Satz 1 und 2. Der Antrag ist innerhalb von vier
Wochen nach dem Zugang des Ablehnungsbescheids zu stellen. |
(5) |
Über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält insbesondere
das Thema der Habilitationsschrift und die Bezeichnung des Fachgebiets, für das die Lehrbefugnis festgestellt worden ist. Weiterhin
sind die Bezeichnung des Fachbereichs und das Datum des Tages der Beschlussfassung nach Abs. 1 aufzunehmen. Die Urkunde wird von der
Dekanin/vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. |
(6) |
Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist die/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent"
zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. |
(7) |
Die Dekanin/der Dekan unterrichtet die Rektorin/den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität über
den Vollzug der Habilitation. |
§ 12 Veröffentlichung
Die Habilitationsschrift (oder zumindest deren wesentliche Teile) ist von der/dem Habilitierten
zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen und muss mindestens 12 Jahre verfügbar
sein. Die Veröffentlichung soll innerhalb von zwei Jahren nach der Feststellung der Lehrbefugnis erfolgen. Der habilitierende
Fachbereich und die Universitätsbibliothek haben Anspruch auf je ein Belegexemplar (des Ganzen bzw. seiner Teile). Bei
Nichtvorlage des Belegexemplars ist der Fachbereich berechtigt, ohne Einverständnis der/des Habilitierten von der zur
Habilitation vorgelegten Fassung auf Anforderung von Interessenten Kopien zur Verfügung zu stellen. |
§ 13 Antrittsvorlesung
Spätestens sechs Monate nach der Verleihung der Lehrbefugnis stellt sich die/der Habilitierte der
Hochschulöffentlichkeit durch eine Antrittsvorlesung vor. Die Dekanin/der Dekan lädt dazu ein. |
§ 14 Rechte und Pflichten der Privatdozentinnen/Privatdozenten
|
Zu den Rechten und Pflichten der Privatdozentinnen/Privatdozenten gehören insbesondere:
1. |
die angemessene Vertretung des Fachgebietes in Forschung und Lehre; |
2. |
die regelmäßige Durchführung von Lehrveranstaltungen im Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden
an der Westfälischen Wilhelms-Universität. |
|
|
Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen auf Antrag einen befristeten Dispens von der Lehrverpflichtung
gewähren. Besondere familiäre Belastungen der Antragstellerin/des Antragsstellers sind als Begründung zu berücksichtigen. |
§ 15 Umhabilitation
(1) |
Im Verfahren der Umhabilitation entscheidet der Fachbereichsrat darüber, ob einer Bewerberin/einem
Bewerber die venia legendi für das Fachgebiet am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen
Wilhelms-Universität erteilt werden soll, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits durch einen anderen Fachbereich der
Westfälischen Wilhelms-Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums erteilt
worden ist. Einer solchen venia stehen akademische Qualifikationen gleich, die an wissenschaftlichen Hochschulen im Bereich d
er Europäischen Union erworben worden sind und nach nationalem Recht den Zugang zur Hochschullehrerlaufbahn eröffnen.
Im Zweifelsfall holt der Fachbereichsrat eine gutachterliche Stellungnahme der Hochschulrektorenkonferenz oder einer anderen
mit der Feststellung von Gleichwertigkeiten inländischer und ausländischer Bildungsabschlüsse befassten amtlichen Stelle
ein. |
(2) |
Die Umhabilitation setzt in der Regel voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber nach der Habilitation ihre/seine
Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, unter Beweis gestellt hat. Die Vorlage einer neuen
Habilitationsschrift kann nicht verlangt werden. Der Fachbereichsrat entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls welche mündlichen
Habilitationsleistungen die Bewerberin/der Bewerber noch zu erbringen hat. |
(3) |
Hinsichtlich der Zulassung und der Eröffnung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 2,
3 und 5 entsprechend. Die Urkunde über die vollzogene Habilitation und gegebenenfalls
über die Verleihung der venia legendi ist vorzulegen. |
(4) |
Die Umhabilitation kann nur für dieselbe Lehrbefähigung beantragt werden, die die Bewerberin/der Bewerber
an der anderen Hochschule/dem anderen Fachbereich bereits nachgewiesen hat. § 18 bleibt unberührt. |
(5) |
Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann der Fachbereich eine Kommission gem. § 6
dieser Ordnung bilden. Die Kommission kann auswärtige Gutachten einholen oder sich auf die für die vorangegangene Habilitation
erstellten Gutachten stützen. |
(6) |
Die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates entscheiden in einer Sitzung des Fachbereichsrates aufgrund
des Kommissionsberichts über den Antrag auf Umhabilitation. Sie können in begründeten Fällen auf Vorschlag der Kommission mit
Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers eine Modifizierung oder Einschränkung der bisherigen venia legendi beschließen. |
(7) |
Im Falle der Annahme des Antrags soll die Bewerberin/der Bewerber eine öffentliche Antrittsvorlesung nach Maßgabe
von § 13 dieser Ordnung halten. |
§ 16 Erweiterung der Lehrbefugnis
(1) |
Die/der Habilitierte kann an die Dekanin/den Dekan einen Antrag auf Erweiterung der Lehrbefugnis
stellen. Als Nachweis sind dem Antrag entsprechende Veröffentlichungen beizufügen. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf
Umhabilitation gestellt werden. |
(2) |
Für das Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefugnis gelten die Regelungen der §§ 1 - 13 entsprechend.
Der Fachbereichsrat kann beschließen, auf Teile der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise zu verzichten. In diesem Fall
muss sich aus den Veröffentlichungen ergeben, dass die/der Habilitierte das Fach, für das sie/er die erweiterte Lehrbefugnis
beantragt, in der Forschung selbständig vertreten kann. |
§ 17 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis
(1) |
Die Lehrbefugnis erlischt,
1. |
durch schriftlich erklärten Verzicht; |
2. |
mit Berufung an eine andere wissenschaftliche Hochschule; |
3. |
mit der Umhabilitation an einen anderen Fachbereich oder eine andere wissenschaftliche Hochschule; |
4. |
mit der Rechtskraft eines disziplinargerichtlichen Urteils, das zur Entlassung oder Entfernung einer beamteten
Privatdozentin/eines beamteten Privatdozenten aus dem Dienst führt. |
|
(2) |
Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden,
1. |
wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die
Zulassung zum Habilitationsverfahren war; |
2. |
die Habilitierte/der Habilitierte die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; |
3. |
wenn der Privatdozentin/dem Privatdozenten nach Erteilung der Lehrbefugnis die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
aberkannt wurde oder sie/er durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist; |
4. |
wenn die/der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn,
dass sie/er das Ruhestandsalter erreicht hat. |
|
(3) |
Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung erlangt wurde.
Sie kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde. |
(4) |
Die Feststellung bzw. Entscheidung nach Abs. 1 - 3 trifft der Fachbereichsrat. Der/dem Betroffenen
ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(5) |
Widerruf und Rücknahme sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen bekannt zu geben. § 5 Abs. 3 Satz 2 - 5 gelten entsprechend. |
(6) |
Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" nicht mehr geführt werden. |
§ 18 Inkrafttreten
(1) |
Die Habilitationsordnung des Fachbereichs 6 Erziehungswissenschaft und Sozi-alwissenschaften tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung des
Fachbereichs 6 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom 26. Februar 2001 außer Kraft. Habilitationsverfahren, die
nach der Habilitationsordnung vom 26. Februar 2001 eingeleitet worden sind können noch nach dieser Ordnung beendet werden. |
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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften
vom 11.12.2002. |
Münster, den 10. Januar 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von
Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüs-sen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8.2.1991 (AB Uni 91/1), geändert am
23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 10. Januar 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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