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Universität Münster vom 26.03.2003 |
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November
2001 (GV. NW. S. 812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Promotionsordnung erlassen: |
Inhalt: |
§ 1 | ||
§ 2 | ||
§ 3 | ||
§ 4 | ||
§ 5 | ||
§ 6 | ||
§ 7 | ||
§ 8 | ||
§ 9 | ||
§ 10 | ||
§ 11 | ||
§ 12 | ||
§ 13 | ||
§ 14 | ||
§ 15 | ||
§ 16 | ||
§ 17 | ||
§ 18 | ||
§ 19 | ||
(1) Durch die Promotion soll die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine über das allgemeine
Studienziel hinausgehende Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. |
(2) Der Fachbereich Biologie verleiht den akademischen Grad "Doktor der Naturwissenschaften"
(doktor rerum naturalium - Dr. rer. nat.) aufgrund einer Promotionsleistung, die aus einer wissenschaftlich beachtlichen
schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation) besteht. |
(3) Als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher
Verdienste kann der Fachbereich den akademischen Grad "Doktor der Naturwissenschaften" ehrenhalber (doctor rerum naturalium
honoris causa - Dr. rer. nat. h.c.) verleihen. |
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers
zu selbständiger Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen. |
(2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Biologie stammen. Es soll von der
Bewerberin/dem Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 48 HG) hauptberuflich am Fachbereich
Biologie tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit in Fühlungnahme mit dieser Betreuerin/diesem Betreuer in der Regel in
einem Institut des Fachbereichs Biologie durchgeführt werden.
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(3) Die Betreuerin/der Betreuer kann auch ein habilitiertes Mitglied eines anderen Fachbereiches der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster sein, wenn eine hauptberufliche Professorin/ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des
Fachbereiches Biologie der Dekanin/dem Dekan* gegenüber bei Beginn der Arbeit sich schriftlich dazu bereit erklärt, diese mit zu
betreuen. |
(4) Die Dissertation im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 besteht entweder aus einer schriftlichen
wissenschaftlichen Abhandlung oder einer Anzahl von (in der Regel wenigstens 3) separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden
wissenschaftlichen Abhandlungen, von denen mindestens eine von einer anerkannten internationalen wissenschaftlichen Zeitschrift
bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurde (kumulative Dissertation). In diesem Fall muss die vorgelegte
Arbeit eine ausführliche, allgemeine Einführung zum Thema der Dissertation mit einer Erläuterung der Zusammenhänge zwischen den
verschiedenen Abhandlungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten. Darüber hinaus sollte sie einen
allgemeinen Material- und Methodenteil enthalten. |
(5) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein. |
(6) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. |
(1) Als Promotionsgremien sieht der Fachbereich einen Promotionsausschuss und die jeweilige Prüfungskommission vor. |
(2) Der Promotionsausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der in
Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1-4 Universitätsverfassung bezeichneten Gruppen. Er besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, deren Vertreterin/dessen Vertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, deren Vertreterin/dessen Vertreter und drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, ein Mitglied wird aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Promotionsausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und deren Vertreterin/dessen Vertreter, Vertreterinnen/Vertreter gewählt. Den Promotionsausschuss leitet die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs oder die Vertreterin/der Vertreter der Dekanin/des Dekans. Die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht zur Gruppe der Professorinnen/Professoren gehören, wirkt bei Entscheidungen bezüglich Promotionen in der Regel nur beratend mit. Über Ausnahmen gemäß § 14 HG entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Promotionsausschusses. |
(3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und aus der Gruppe
der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen
Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. |
(4) Die jeweilige Prüfungskommission besteht aus der Dekanin/dem Dekan als Vorsitzen-de/Vorsitzenden, den
Gutachterinnen/Gutachtern der Dissertation (im Ausnahmefall durch die Dekanin/den Dekan benannten Vertreterinnen/Vertretern),
und einer/einem habilitierten oder einer/einem berufenen (nach § 48 HG) hauptberuflich am Fachbereich Biologie oder an einem
anderen Fachbereich tätigen Mitglied. Alle Mitglieder der Kommission außer der/dem Vorsitzenden sind stimmberechtigt, es sei d
enn, die/der Vorsitzende ist Gutachterin/Gutachter der Dissertation oder Prüferin/Prüfer bei der mündlichen Prüfung. |
(1) Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten
außer in der Festlegung der Gesamtnote. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die
Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen. |
(2) Ist die Dissertation angenommen, bestellt die Dekanin/der Dekan die Prüfungskommission. |
(3) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung und die Festlegung
der Gesamtnote der Promotionsleistung auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Prüfung und der Bewertung der Dissertation. |
(4) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sowie aus der Universität
Ausgeschiedene sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit als Betreuerin/Betreuer einer
Dissertation oder als Prüferin/Prüfer an Promotionsverfahren beteiligt sein. |
(1) Neben der Betreuungsübernahme der Doktorarbeit durch Personen gemäß § 2 Abs. 2, 3 setzt die Zulassung zum
Promotionsverfahren einen der folgenden Abschlüsse voraus: a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium der Biologie mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird. b) Für folgende alternative akademische Abschlüsse werden zusätzliche angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien nach Entscheidung des Promotionsausschusses vorausgesetzt. - einen Abschluss nach einem anderen naturwissenschaftlichen, jedoch biologieorientierten Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird. - einen Abschluss nach einem naturwissenschaftlichen jedoch biologieorientierten Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern. - die Erste Staatsprüfung für das Lehramt "Biologie/Sekundarstufe II), sofern die Hausarbeit in einem biologischen Gebiet angefertigt wurde. |
(2) Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
können auf Antrag durch den Promotionsausschuss anerkannt werden; bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit wird ein Gutachten
des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der
Abschlüsse eingeholt. |
(3) Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z.B. im Fall einer besonderen Eignung oder
Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorsehen. Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses, vom Nachweis weiterer Studienleistungen oder von der Teilnahme an einem Promotionsstudiengang im Fachbereich Biologie, sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen. |
(4) Wenn eine Bewerberin/ein Bewerber alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, muss sie/er grundsätzlich
zugelassen werden. |
(1) Das in deutscher Sprache abzufassende Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin/der
Bewerber schriftlich an die Dekanin/den Dekan zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation und die Angabe der
Betreuerin/des Betreuers gemäß Abs. 2 Abs. 2,3 enthalten. |
(2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1) Acht gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation im Sinne von § 2, die eine Zusammenfassung und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten muss. 2) Einen Lebenslauf in deutscher Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält. 3) Eine Erklärung der Kandidaten/des Kandidaten, dass sie/er nicht wegen eines Verbrechens zu dem sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat, verurteilt worden ist. 4) Beglaubigte Kopien der nach § 5 Abs 1.3 geforderten Zeugnisse. 5) Erforderlichenfalls Nachweise für die nach § 5 Abs. 1-3 verlangten Leistungen. 6) Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse. 7) Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne erlaubte Hilfe angefertigt hat, dass sie/er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 2 Abs. 5). 8) Eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, ob sie/er der Zulassung von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zustimmt. Dabei gilt § 8 Abs. 6. |
(3) Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin/vom Be-werber zurückgezogen
werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt. |
(4) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet die Dekanin/der Dekan über die
Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin/dem
Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Nach Behebung der von der Dekanin/vom Dekan genannten Mängel kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren erneut einreichen. |
(5) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in § 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
(1) Zur Bewertung der Dissertation werden von der Dekanin/dem Dekan - in der Regel in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer -
zwei Gutachterinnen/Gutachter bestellt. Als Gutachterinnen oder Gutachter dürfen nur Personen bestellt werden, die entweder
zur Gruppe der Professorinnen und Professoren gehören oder habilitiert sind oder eine gleichwertige Qualifikation haben. Eine
oder einer dieser Gutachterinnen oder Gutachter ist die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation; sofern diese/dieser nicht
hauptberufliche Professorin/hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster ist, muss als weitere Gutachterin/weiterer Gutachter eine hauptberufliche Professorin/ein hauptberuflicher
Professor auf Lebenszeit des Fachbereiches Biologie bestellt werden. Es kann auch eine Universitätsprofessorin/ein
Universitätsprofessor einer auswärtigen Universität zur Gutachterin/zum Gutachter bestellt werden. |
(2) Jede Gutachterin/Jeder Gutachter soll spätestens einen Monat nach Erhalt der Dissertation
ein eingehend begründetes schriftliches Gutachten über die Dissertation vorlegen, Annahme oder Ablehnung empfehlen und
im Falle der Annahme der Dissertation eines der folgenden Prädikate vorschlagen: summa cum laude (ausgezeichnet=0) magna cum laude (sehr gut=1) cum laude (gut=2) rite (=3) Für die Prädikate "magna cum laude" und "cum laude" sind zur besseren Differenzierung die Zusätze "plus" und "minus" zulässig. |
(3) Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern des Fachbereichs Biologie
gemäß § 2 Abs. 2 Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben. Dazu liegt die Dissertation mit den
beiden schriftlichen Gutachten drei Wochen nach Eintreffen des letzten Gutachtens im Dekanat des Fachbereiches aus. Die anderen
sieben Exemplare werden den Mitgliedern des Fachbereiches zur Einsichtnahme gemäß § 2 Abs. 2 zugeschickt. |
(4) Schlagen die beiden Gutachterinnen/Gutachter (Abs. 1,2) die Annahme der Dissertation vor, und erfolgt
innerhalb einer Woche nach Ablauf der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist entsprechend Abs. 3 kein mit einer Begründung versehener
Einspruch gemäß Abs. 3, so ist sie angenommen. |
(5) Erfolgt dagegen innerhalb einer Woche nach Ablauf der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist ein mit einer Begründung
versehener Einspruch (Abs. 3), so kann die Annahme der Dissertation nach Rücksprache mit der/dem Einsprucherhebenden und den
Gutachterinnen/Gutachtern auf Weisung der Dekanin/des Dekans von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Dies soll innerhalb
einer von der Dekanin/dem Dekan festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muss die Urfassung mit der Kennzeichnung der beanstandeten
Stellen erneut eingereicht werden. |
(6) Empfehlen beide Gutachterinnen/Gutachter (Abs. 1,2) die Ablehnung der Dissertation, so ist
die Arbeit abgelehnt. Die Ablehnung wird der Kandidatin/dem Kandidaten mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. |
(7) Die Annahme der Dissertation aufgrund nur einen die Annahme vorschlagenden Gutachtens der
Gutachterinnen/Gutachter (Abs. 1,2) ist ausgeschlossen. In diesem Fall muss ein Gutachten (Abs. 2) einer dritten Person (gemäß
Abs. 1) eingeholt werden. Wird hierin die Annahme der Dissertation empfohlen, und erfolgt innerhalb einer Woche nach Ablauf der
dreiwöchigen Einsichtnahmefrist entsprechend Abs. 4 kein mit einer Begründung versehener Einspruch, so ist sie angenommen. Wird
die Annahme nicht empfohlen, ist die Dissertation im Regelfall abgelehnt. Die Ablehnung wird der Kandidatin/dem Kandidaten mit
einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. |
(8) Im Fall eines Einspruchs gegen Annahme oder Ablehnung der Doktorarbeit oder bei begründeten Einwänden gegen
die Benotung, entscheidet der Promotionsausschuss. Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen/Gutachter,
veranlassen. |
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Dissertation der Bewerberin/des
Bewerbers angenommen ist. |
(2) Die Dekanin/Der Dekan setzt im Benehmen mit den Prüfern und der Kandidatin/dem Kandidaten den Termin für die mündliche
Prüfung fest und lädt drei Prüferinnen/Prüfer und die Bewerberin/den Bewerber zur Prüfung ein. Der Prüfungstermin wird den
Mitgliedern des Fachbereiches bekanntgegeben. |
(3) Die mündliche Prüfung muss spätestens zwei Monate nachdem die Dissertation angenommen ist, abgelegt sein. Hat die
Bewerberin/der Bewerber sich die Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder
Unterbrechung ein, die die Bewerberin/der Bewerber nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung der Bewer-berin/des Bewerbers,
bescheinigt mit ärztlichem Attest, oder der Prüferinnen/Prüfer), so hat die Dekanin/der Dekan eine angemessene Fristverlängerung zu
gewähren. |
(4) In der Regel sind zwei Prüferinnen/Prüfer die Gutachterinnen/Gutachter der Doktorarbeit. Wenn im
Ausnahmefall z.B. durch Krankheit oder Abwesenheit einer/eines Gutachterin/Gut-achters oder beider Gutachterinnen/Gutachter nicht
an der mündlichen Prüfung teilnehmen kann/können, bestellt die Dekanin/der Dekan nach Rücksprache mit den Gutachterinnen/Gutachtern
eine Vertreterin/einen Vertreter/Vertreterinnen/Vertreter. Die dritte Prüferin/der dritte Prüfer vertritt ein Fachgebiet der
Biologie oder ein direkt benachbartes Promotionsfach. Von den drei Prüferinnen/Prüfern müssen mindestens zwei dem Fachbereich
Biologie angehören. Die drei Prüferinnen/Prüfer werden durch die Dekanin/den Dekan Vertreter bestellt. |
(5) Bei der mündlichen Prüfung kommt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über die vorliegende
Dissertation zwischen den Prüferinnen/Prüfern und der Kandidatin/dem Kandidaten eine zentrale Bedeutung zu. Die Prüfung hat die
Form einer wissenschaftlichen Disputation. Die Kandidatin/der Kandidat nimmt auf Aufforderung der Prüferinnen/Prüfer Stellung zu
den Inhalten der Dissertation, auch unter Einbeziehung dissertationsrelevanter Nebenaspekte. In der Prüfung soll die Kandidatin/der
Kandidat zeigen, dass sie/er im Stande ist, die Thesen und Ergebnisse der Dissertation, auch im Kontext übergreifender
Fragestellungen zu beurteilen und zu diskutieren. Die Prüfung dauert mindestens 60, maximal 80 Minuten. Es wird ein Prüfungsprotokoll
angefertigt. |
(6) Hinsichtlich der Öffentlichkeit gilt § 92 Abs. 4 HG. |
(1) Die Note für die mündliche Prüfung wird unmittelbar nach der
Prüfung von den Prüferinnen/Prüfern gemäß § 8 Abs. 4 gemeinsam wie folgt festgesetzt: summa cum laude (ausgezeichnet=0) magna cum laude (sehr gut=1) cum laude (gut=2) rite (=3) Für die Prädikate "magna cum laude" und "cum laude" sind zur besseren Differenzierung die Zusätze "plus" und "minus" zulässig. |
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note rite erreicht wurde. Unmittelbar danach wird der
Bewerberin/dem Bewerber mündlich mitgeteilt, ob sie/er die Prüfung bestanden hat. |
(1) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit vorzulegen.
Gemäß § 6 Abs.2, Nr. 6 ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen. |
(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 9 Abs. 2), kann sie frühestens nach zwei und spätestens nach
fünf Monaten und grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Dies wird der Kandidatin/dem Kandidaten mittels Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel bei denselben Prüferinnen/Prüfern abgelegt wie
die erste. Erforderlichenfalls bestellt die Dekanin/der Dekan neue Prüferinnen/Prüfer. |
(3) Tritt ein Versäumnis des Prüfungstermins durch die Bewerberin/den Bewerber ein, das die Bewerberin/der
Bewerber nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung der Bewerberin/des Bewerbers, bescheinigt mit einem ärztlichen Attest, oder der
Prüferinnen/Prüfer), so muss die Dekanin/der Dekan einen neuen Prüfungstermin ansetzen. In anderen Fällen wird eine nicht
wahrgenommene Prüfung als nicht bestanden bewertet. |
(1) Die Promotionsleistung ist erfolgreich erbracht, wenn die mündliche Prüfung bestanden ist. |
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird die Prüfungskommission von der Dekanin/dem Dekan
oder der Vertreterin/dem Vertreter einberufen. Sie bildet aus den Noten der mündlichen Prüfung sowie den Noten für die Dissertation
eine Gesamtnote. Das Gesamtprädikat kann lauten: summa cum laude (ausgezeichnet) (Note 0) magna cum laude (sehr gut) (Note bis 1,5) cum laude (gut) (Note bis 2,5) rite (bestanden) (Note bis 3,5) |
(3) Das Gesamtprädikat summa cum laude darf nur vergeben werden, wenn diese Beurteilung von allen
Gutachterinnen/Gutachtern für die Dissertation vergeben wurde und die mündliche Prüfung mit summa cum laude bewertet wurde. |
(1) Ist die Promotionsleistung erfolgreich erbracht, promoviert die Dekanin/der Dekan
die Bewerberin/den Bewerber im Namen des Fachbereichs zum Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt
ihr/ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie/er jederzeit bestrebt sein will, den ihr/ihm verliehenen Doktorgrad vor
jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer/seiner wissenschaftlichen Arbeit und in ihrer/seiner Lebensführung dieses Titels würdig
zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen. |
(2) Dabei wird der Bewerberin/dem Bewerber ein Zeugnis über die erfolgreich erbrachte Promotionsleistung, die
den Titel der Dissertation, die Beurteilung der Dissertation (§ 7 Abs. 2), die der mündlichen
Prüfung (§ 9) und die Gesamtbeurteilung (§ 11) enthält, überreicht. |
(3) Ist die Dissertation noch nicht veröffentlicht, dann berechtigt das Zeugnis noch nicht zur Führung
des Doktortitels. |
(4) Ist die Dissertation bereits veröffentlicht (im Sinne von § 13), wird auch die Promotionsurkunde
(§ 14) überreicht, und damit ist die Bewerberin/der Bewerber berechtigt, den Doktor-titel zu führen. |
(1) Das Promotionsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die gesamte Dissertation, ein wesentlicher Teil oder
wesentliche Teile der Dissertation veröffentlicht oder zur Veröffentlichung akzeptiert sind. Dies soll innerhalb eines Jahres nach
Erbringen der Promotionsleistung erfolgen. Erst dann wird die Promotionsurkunde von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereiches ausgehändigt und darf der Doktortitel geführt werden. |
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(2) Eine Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin/der Betreuer die gesamte Dissertation, einen wesentlichen
Teil oder wesentliche Teile der Dissertation für druckreif erklärt hat. |
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(3) Die Dissertation soll in einer der folgenden Formen veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein:
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(4) Die Doktorandin/der Doktorand muss die Veröffentlichung der Dissertation nach den im Anhang vorgegebenen Vorschriften sicherstellen. |
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(5) Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Kultusministerkonferenz (vgl. Anhang) eine angemessene
Zahl von Exemplaren der Dissertation über das Dekanat zu übergeben. Im Fall Abs. 3, Satz c) bestätigt die Betreuerin/der
Betreuer der Arbeit der Dekanin/dem Dekan, dass die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation angenommen worden
sind. Im Falle des Abs. 3 Satz d) legt die Bewerberin/der Bewerber der Dekanin/dem Dekan eine Bescheinigung der Universitäts-
und Landesbibliothek über die erfolgte Ablieferung vor. |
(1) Sind die Bedingungen der Veröffentlichung der Dissertation nach § 13 erfüllt, wird der Bewerberin/dem
Bewerber die Promotionsurkunde ausgestellt. |
(2) Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der erbrachten Promotionsleistung. Sie ist
auf den Tag der mündlichen Prüfung zu datieren, von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs eigenhändig zu unterzeichnen und
der Bewerberin/dem Bewerber zu übergeben. |
(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin/der Bewerber das Recht, den Doktorgrad
zu führen. |
(4) Nach Aushändigung der Promotionsurkunde wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die
Gutachten über die Dissertation und in das Prüfungsprotokoll gewährt. Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung
der Promotionsurkunde bei der Dekanin/dem Dekan gestellt werden. Die Dekanin/der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. |
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens kann der Bewerberin/dem Bewerber die Aushändigung
der Promotionsurkunde nur unter den Voraussetzungen des § 15 verweigert werden. |
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Bewerberin/der Bewerber beim Nachweis der
Zulassungsvoraussetzungen oder bei der Promotionsleistung eine Täuschung begangen hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für
die Zulassung zum Promotionsverfahren irrtümlich angenommen worden sind, so ist die Promotionsleistung durch Beschluss des
Promotionsausschusses für ungültig zu erklären. |
(1) Wird bekannt, dass der Doktorgrad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche
Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind, wird der Doktorgrad durch Beschluss des Fachbereichsrates
entzogen. |
(2) Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die/der Promovierte wegen
einer vorsätzlichen Straftat (Verbrechen) verurteilt worden ist, die deren Vorbereitung oder Begehung sie ihre/er seine
wissenschaftliche Qualifikation oder ihren/seinen Doktorgrad missbraucht hat. |
(3) Vor der Beschlussfassung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung des Fachbereichsrates ist der/dem Betroffenen mitzuteilen. |
(4) Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 18). |
Gegen belastende Entscheidungen kann beim Promotionasuschuss Widerspruch
eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen. |
Der Doktorgrad kann auch als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen und außergewöhnlicher
Verdienste auf dem Gebiet der Biologie auch ehrenhalber verliehen werden (Ehrenpromotion - doctor honoris causa, h.c.).
Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.) wird von mindestens zwei hauptberuflichen
Professorinnen/Pro-fessoren des Fachbereiches an den Fachbereichsrat gestellt. Nach dessen Befürwortung wird der Antrag an
den Promotionsausschuss zur Beschlussfassung weitergeleitet. Wird der Dr.rer.nat. h.c. für hervorragende Leistungen verliehen,
bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten Mitglieder in beiden Gremien. Wird der Dr.rer.nat.h.c. für
außerordentliche Verdienste verliehen, bedarf es der Einstimmigkeit der promovierten Mitglieder beider Gremien. |
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach Inkrafttreten
dieser Promotionsordnung einen Promotionsstudiengang auf-nehmen oder sich nach Inkrafttreten einer solchen Ordnung zur
Promotion melden. Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Promotionsstudiengang unter Bedingungen aufgenommen haben, die von d
er neuen Promotionsordnung abweichen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Promotion noch zu den ursprünglich für sie geltenden
Bestimmungen abzuschließen. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 05.02.2003. |
Münster, den 26.03.2003 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 26.03.2003 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Anhang
(Auszug aus den Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen vom
28/29.04.1977 in der Fassung vom 30.10.1997 der Kultusministerkonferenz). Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereiches erforderlichen Exemplar für die Archivierung fünf Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft. haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abgeliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch entweder a) die Ablieferung weiterer Vervielfältigungen, in der Naturwissenschaften höchstens 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck, oder b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen oder d) die Ablieferung eines Mikrofiche und bis zu 50 weiteren Kopien oder e) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind. Im Fall a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. (Einstimmig vom FBR 13 in seiner Sitzung vom 05.02.2003 angenommen) |