[an error occurred while processing this directive] [an error occurred while processing this directive]
 
Amtliche Bekanntmachungen


Inhalt der nebenstehenden Ordnung:


Printversion:
pdf (70 KB)


Startseite
Suchen
Kontakte

Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster vom 26.03.2003







Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NW. S. 812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Promotionsordnung erlassen:


Inhalt:

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19


§ 1 Promotion
(1) Durch die Promotion soll die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen.
(2) Der Fachbereich Biologie verleiht den akademischen Grad "Doktor der Naturwissenschaften" (doktor rerum naturalium - Dr. rer. nat.) aufgrund einer Promotionsleistung, die aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation) besteht.
(3) Als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher Verdienste kann der Fachbereich den akademischen Grad "Doktor der Naturwissenschaften" ehrenhalber (doctor rerum naturalium honoris causa - Dr. rer. nat. h.c.) verleihen.


§ 2 Dissertation
zurück zum Inhalt   
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbständiger Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.
(2) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Biologie stammen. Es soll von der Bewerberin/dem Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 48 HG) hauptberuflich am Fachbereich Biologie tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit in Fühlungnahme mit dieser Betreuerin/diesem Betreuer in der Regel in einem Institut des Fachbereichs Biologie durchgeführt werden.
(3) Die Betreuerin/der Betreuer kann auch ein habilitiertes Mitglied eines anderen Fachbereiches der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein, wenn eine hauptberufliche Professorin/ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereiches Biologie der Dekanin/dem Dekan* gegenüber bei Beginn der Arbeit sich schriftlich dazu bereit erklärt, diese mit zu betreuen.
(4) Die Dissertation im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 besteht entweder aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung oder einer Anzahl von (in der Regel wenigstens 3) separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlungen, von denen mindestens eine von einer anerkannten internationalen wissenschaftlichen Zeitschrift bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurde (kumulative Dissertation). In diesem Fall muss die vorgelegte Arbeit eine ausführliche, allgemeine Einführung zum Thema der Dissertation mit einer Erläuterung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Abhandlungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten. Darüber hinaus sollte sie einen allgemeinen Material- und Methodenteil enthalten.
(5) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.
(6) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.


* Alle Aufgaben Handlungen der Dekanin/des Dekans können bei Verhinderung der Dekanin/des Dekans durch deren/dessen Vertreterin/Vertreter erfüllt und ausgeführt werden.


§ 3 Promotionsausschuss und Prüfungskommission
zurück zum Inhalt   
(1) Als Promotionsgremien sieht der Fachbereich einen Promotionsausschuss und die jeweilige Prüfungskommission vor.
(2) Der Promotionsausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der in Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1-4 Universitätsverfassung bezeichneten Gruppen.
Er besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, deren Vertreterin/dessen Vertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, deren Vertreterin/dessen Vertreter und drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, ein Mitglied wird aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Promotionsausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und deren Vertreterin/dessen Vertreter, Vertreterinnen/Vertreter gewählt.
Den Promotionsausschuss leitet die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs oder die Vertreterin/der Vertreter der Dekanin/des Dekans. Die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht zur Gruppe der Professorinnen/Professoren gehören, wirkt bei Entscheidungen bezüglich Promotionen in der Regel nur beratend mit. Über Ausnahmen gemäß § 14 HG entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die jeweilige Prüfungskommission besteht aus der Dekanin/dem Dekan als Vorsitzen-de/Vorsitzenden, den Gutachterinnen/Gutachtern der Dissertation (im Ausnahmefall durch die Dekanin/den Dekan benannten Vertreterinnen/Vertretern), und einer/einem habilitierten oder einer/einem berufenen (nach § 48 HG) hauptberuflich am Fachbereich Biologie oder an einem anderen Fachbereich tätigen Mitglied. Alle Mitglieder der Kommission außer der/dem Vorsitzenden sind stimmberechtigt, es sei d enn, die/der Vorsitzende ist Gutachterin/Gutachter der Dissertation oder Prüferin/Prüfer bei der mündlichen Prüfung.

§ 4 Aufgaben des Promotionsausschusses und der Prüfungskommission
(1) Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten außer in der Festlegung der Gesamtnote. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen.
(2) Ist die Dissertation angenommen, bestellt die Dekanin/der Dekan die Prüfungskommission.
(3) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung und die Festlegung der Gesamtnote der Promotionsleistung auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Prüfung und der Bewertung der Dissertation.
(4) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sowie aus der Universität Ausgeschiedene sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit als Betreuerin/Betreuer einer Dissertation oder als Prüferin/Prüfer an Promotionsverfahren beteiligt sein.

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
zurück zum Inhalt   
(1) Neben der Betreuungsübernahme der Doktorarbeit durch Personen gemäß § 2 Abs. 2, 3 setzt die Zulassung zum Promotionsverfahren einen der folgenden Abschlüsse voraus:

a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium der Biologie mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird.

b) Für folgende alternative akademische Abschlüsse werden zusätzliche angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien nach Entscheidung des Promotionsausschusses vorausgesetzt.

- einen Abschluss nach einem anderen naturwissenschaftlichen, jedoch biologieorientierten Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird.

- einen Abschluss nach einem naturwissenschaftlichen jedoch biologieorientierten Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern.

- die Erste Staatsprüfung für das Lehramt "Biologie/Sekundarstufe II), sofern die Hausarbeit in einem biologischen Gebiet angefertigt wurde.
(2) Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes können auf Antrag durch den Promotionsausschuss anerkannt werden; bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit wird ein Gutachten des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eingeholt.
(3) Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z.B. im Fall einer besonderen Eignung oder Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorsehen.
Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses, vom Nachweis weiterer Studienleistungen oder von der Teilnahme an einem Promotionsstudiengang im Fachbereich Biologie, sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
(4) Wenn eine Bewerberin/ein Bewerber alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, muss sie/er grundsätzlich zugelassen werden.

§ 6 Zulassung zum Promotionsverfahren
zurück zum Inhalt   
(1) Das in deutscher Sprache abzufassende Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin/der Bewerber schriftlich an die Dekanin/den Dekan zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation und die Angabe der Betreuerin/des Betreuers gemäß Abs. 2 Abs. 2,3 enthalten.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1) Acht gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation im Sinne von § 2, die eine Zusammenfassung und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten muss.

2) Einen Lebenslauf in deutscher Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält.

3) Eine Erklärung der Kandidaten/des Kandidaten, dass sie/er nicht wegen eines Verbrechens zu dem sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat, verurteilt worden ist.

4) Beglaubigte Kopien der nach § 5 Abs 1.3 geforderten Zeugnisse.

5) Erforderlichenfalls Nachweise für die nach § 5 Abs. 1-3 verlangten Leistungen.

6) Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse.

7) Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne erlaubte Hilfe angefertigt hat, dass sie/er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 2 Abs. 5).

8) Eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, ob sie/er der Zulassung von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zustimmt. Dabei gilt § 8 Abs. 6.

(3) Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin/vom Be-werber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet die Dekanin/der Dekan über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der von der Dekanin/vom Dekan genannten Mängel kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.
(5) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in § 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 7 Bewertung der Dissertation
zurück zum Inhalt   
(1) Zur Bewertung der Dissertation werden von der Dekanin/dem Dekan - in der Regel in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer - zwei Gutachterinnen/Gutachter bestellt. Als Gutachterinnen oder Gutachter dürfen nur Personen bestellt werden, die entweder zur Gruppe der Professorinnen und Professoren gehören oder habilitiert sind oder eine gleichwertige Qualifikation haben. Eine oder einer dieser Gutachterinnen oder Gutachter ist die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation; sofern diese/dieser nicht hauptberufliche Professorin/hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster ist, muss als weitere Gutachterin/weiterer Gutachter eine hauptberufliche Professorin/ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereiches Biologie bestellt werden. Es kann auch eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor einer auswärtigen Universität zur Gutachterin/zum Gutachter bestellt werden.
(2) Jede Gutachterin/Jeder Gutachter soll spätestens einen Monat nach Erhalt der Dissertation ein eingehend begründetes schriftliches Gutachten über die Dissertation vorlegen, Annahme oder Ablehnung empfehlen und im Falle der Annahme der Dissertation eines der folgenden Prädikate vorschlagen:

summa cum laude (ausgezeichnet=0)
magna cum laude (sehr gut=1)
cum laude (gut=2)
rite (=3)

Für die Prädikate "magna cum laude" und "cum laude" sind zur besseren Differenzierung die Zusätze "plus" und "minus" zulässig.
(3) Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern des Fachbereichs Biologie gemäß § 2 Abs. 2 Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben. Dazu liegt die Dissertation mit den beiden schriftlichen Gutachten drei Wochen nach Eintreffen des letzten Gutachtens im Dekanat des Fachbereiches aus. Die anderen sieben Exemplare werden den Mitgliedern des Fachbereiches zur Einsichtnahme gemäß § 2 Abs. 2 zugeschickt.
(4) Schlagen die beiden Gutachterinnen/Gutachter (Abs. 1,2) die Annahme der Dissertation vor, und erfolgt innerhalb einer Woche nach Ablauf der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist entsprechend Abs. 3 kein mit einer Begründung versehener Einspruch gemäß Abs. 3, so ist sie angenommen.
(5) Erfolgt dagegen innerhalb einer Woche nach Ablauf der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist ein mit einer Begründung versehener Einspruch (Abs. 3), so kann die Annahme der Dissertation nach Rücksprache mit der/dem Einsprucherhebenden und den Gutachterinnen/Gutachtern auf Weisung der Dekanin/des Dekans von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Dies soll innerhalb einer von der Dekanin/dem Dekan festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muss die Urfassung mit der Kennzeichnung der beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden.
(6) Empfehlen beide Gutachterinnen/Gutachter (Abs. 1,2) die Ablehnung der Dissertation, so ist die Arbeit abgelehnt.
Die Ablehnung wird der Kandidatin/dem Kandidaten mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
(7) Die Annahme der Dissertation aufgrund nur einen die Annahme vorschlagenden Gutachtens der Gutachterinnen/Gutachter (Abs. 1,2) ist ausgeschlossen. In diesem Fall muss ein Gutachten (Abs. 2) einer dritten Person (gemäß Abs. 1) eingeholt werden. Wird hierin die Annahme der Dissertation empfohlen, und erfolgt innerhalb einer Woche nach Ablauf der dreiwöchigen Einsichtnahmefrist entsprechend Abs. 4 kein mit einer Begründung versehener Einspruch, so ist sie angenommen. Wird die Annahme nicht empfohlen, ist die Dissertation im Regelfall abgelehnt. Die Ablehnung wird der Kandidatin/dem Kandidaten mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
(8) Im Fall eines Einspruchs gegen Annahme oder Ablehnung der Doktorarbeit oder bei begründeten Einwänden gegen die Benotung, entscheidet der Promotionsausschuss. Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen/Gutachter, veranlassen.

§ 8 Mündliche Prüfung
zurück zum Inhalt   
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Dissertation der Bewerberin/des Bewerbers angenommen ist.
(2) Die Dekanin/Der Dekan setzt im Benehmen mit den Prüfern und der Kandidatin/dem Kandidaten den Termin für die mündliche Prüfung fest und lädt drei Prüferinnen/Prüfer und die Bewerberin/den Bewerber zur Prüfung ein. Der Prüfungstermin wird den Mitgliedern des Fachbereiches bekanntgegeben.
(3) Die mündliche Prüfung muss spätestens zwei Monate nachdem die Dissertation angenommen ist, abgelegt sein. Hat die Bewerberin/der Bewerber sich die Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder Unterbrechung ein, die die Bewerberin/der Bewerber nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung der Bewer-berin/des Bewerbers, bescheinigt mit ärztlichem Attest, oder der Prüferinnen/Prüfer), so hat die Dekanin/der Dekan eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
(4) In der Regel sind zwei Prüferinnen/Prüfer die Gutachterinnen/Gutachter der Doktorarbeit. Wenn im Ausnahmefall z.B. durch Krankheit oder Abwesenheit einer/eines Gutachterin/Gut-achters oder beider Gutachterinnen/Gutachter nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen kann/können, bestellt die Dekanin/der Dekan nach Rücksprache mit den Gutachterinnen/Gutachtern eine Vertreterin/einen Vertreter/Vertreterinnen/Vertreter. Die dritte Prüferin/der dritte Prüfer vertritt ein Fachgebiet der Biologie oder ein direkt benachbartes Promotionsfach. Von den drei Prüferinnen/Prüfern müssen mindestens zwei dem Fachbereich Biologie angehören. Die drei Prüferinnen/Prüfer werden durch die Dekanin/den Dekan Vertreter bestellt.
(5) Bei der mündlichen Prüfung kommt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über die vorliegende Dissertation zwischen den Prüferinnen/Prüfern und der Kandidatin/dem Kandidaten eine zentrale Bedeutung zu. Die Prüfung hat die Form einer wissenschaftlichen Disputation. Die Kandidatin/der Kandidat nimmt auf Aufforderung der Prüferinnen/Prüfer Stellung zu den Inhalten der Dissertation, auch unter Einbeziehung dissertationsrelevanter Nebenaspekte. In der Prüfung soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er im Stande ist, die Thesen und Ergebnisse der Dissertation, auch im Kontext übergreifender Fragestellungen zu beurteilen und zu diskutieren. Die Prüfung dauert mindestens 60, maximal 80 Minuten. Es wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt.
(6) Hinsichtlich der Öffentlichkeit gilt § 92 Abs. 4 HG.

§ 9 Bewertung der mündlichen Prüfung
zurück zum Inhalt   
(1) Die Note für die mündliche Prüfung wird unmittelbar nach der Prüfung von den Prüferinnen/Prüfern gemäß § 8 Abs. 4 gemeinsam wie folgt festgesetzt:

summa cum laude (ausgezeichnet=0) magna cum laude (sehr gut=1) cum laude (gut=2) rite (=3)

Für die Prädikate "magna cum laude" und "cum laude" sind zur besseren Differenzierung die Zusätze "plus" und "minus" zulässig.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note rite erreicht wurde. Unmittelbar danach wird der Bewerberin/dem Bewerber mündlich mitgeteilt, ob sie/er die Prüfung bestanden hat.

§ 10 Wiederholung der Promotionsleistung
(1) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit vorzulegen. Gemäß § 6 Abs.2, Nr. 6 ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen.
(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 9 Abs. 2), kann sie frühestens nach zwei und spätestens nach fünf Monaten und grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Dies wird der Kandidatin/dem Kandidaten mittels Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel bei denselben Prüferinnen/Prüfern abgelegt wie die erste. Erforderlichenfalls bestellt die Dekanin/der Dekan neue Prüferinnen/Prüfer.
(3) Tritt ein Versäumnis des Prüfungstermins durch die Bewerberin/den Bewerber ein, das die Bewerberin/der Bewerber nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung der Bewerberin/des Bewerbers, bescheinigt mit einem ärztlichen Attest, oder der Prüferinnen/Prüfer), so muss die Dekanin/der Dekan einen neuen Prüfungstermin ansetzen. In anderen Fällen wird eine nicht wahrgenommene Prüfung als nicht bestanden bewertet.

§ 11 Bewertung der Promotionsleistung
zurück zum Inhalt   
(1) Die Promotionsleistung ist erfolgreich erbracht, wenn die mündliche Prüfung bestanden ist.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird die Prüfungskommission von der Dekanin/dem Dekan oder der Vertreterin/dem Vertreter einberufen. Sie bildet aus den Noten der mündlichen Prüfung sowie den Noten für die Dissertation eine Gesamtnote. Das Gesamtprädikat kann lauten:

summa cum laude (ausgezeichnet) (Note 0) magna cum laude (sehr gut) (Note bis 1,5) cum laude (gut) (Note bis 2,5) rite (bestanden) (Note bis 3,5)
(3) Das Gesamtprädikat summa cum laude darf nur vergeben werden, wenn diese Beurteilung von allen Gutachterinnen/Gutachtern für die Dissertation vergeben wurde und die mündliche Prüfung mit summa cum laude bewertet wurde.

§ 12 Vollziehung der Promotion
zurück zum Inhalt   
(1) Ist die Promotionsleistung erfolgreich erbracht, promoviert die Dekanin/der Dekan die Bewerberin/den Bewerber im Namen des Fachbereichs zum Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr/ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie/er jederzeit bestrebt sein will, den ihr/ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer/seiner wissenschaftlichen Arbeit und in ihrer/seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen.
(2) Dabei wird der Bewerberin/dem Bewerber ein Zeugnis über die erfolgreich erbrachte Promotionsleistung, die den Titel der Dissertation, die Beurteilung der Dissertation (§ 7 Abs. 2), die der mündlichen Prüfung (§ 9) und die Gesamtbeurteilung (§ 11) enthält, überreicht.
(3) Ist die Dissertation noch nicht veröffentlicht, dann berechtigt das Zeugnis noch nicht zur Führung des Doktortitels.
(4) Ist die Dissertation bereits veröffentlicht (im Sinne von § 13), wird auch die Promotionsurkunde (§ 14) überreicht, und damit ist die Bewerberin/der Bewerber berechtigt, den Doktor-titel zu führen.

§ 13
Veröffentlichung der Dissertation
zurück zum Inhalt   
(1) Das Promotionsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die gesamte Dissertation, ein wesentlicher Teil oder wesentliche Teile der Dissertation veröffentlicht oder zur Veröffentlichung akzeptiert sind. Dies soll innerhalb eines Jahres nach Erbringen der Promotionsleistung erfolgen. Erst dann wird die Promotionsurkunde von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereiches ausgehändigt und darf der Doktortitel geführt werden.
(2) Eine Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin/der Betreuer die gesamte Dissertation, einen wesentlichen Teil oder wesentliche Teile der Dissertation für druckreif erklärt hat.
(3) Die Dissertation soll in einer der folgenden Formen veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein:
  a.    
Druck oder Vervielfältigung der gesamten Dissertation,
  b.
Vervielfältigung in Form von Mikrofiche,
  c.
Druck des wesentlichen Inhalts der Dissertation in einer oder mehreren wissenschaftlichen Zeitschriften,
  d.
Die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitäts- und Landesbibliothek abgestimmt sind.
Auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers oder der Betreuerin/des Betreuers entscheidet die Dekanin/der Dekan über eine Verlängerung der oben genannten Frist.
(4) Die Doktorandin/der Doktorand muss die Veröffentlichung der Dissertation nach den im Anhang vorgegebenen Vorschriften sicherstellen.
(5) Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Kultusministerkonferenz (vgl. Anhang) eine angemessene Zahl von Exemplaren der Dissertation über das Dekanat zu übergeben. Im Fall Abs. 3, Satz c) bestätigt die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit der Dekanin/dem Dekan, dass die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation angenommen worden sind. Im Falle des Abs. 3 Satz d) legt die Bewerberin/der Bewerber der Dekanin/dem Dekan eine Bescheinigung der Universitäts- und Landesbibliothek über die erfolgte Ablieferung vor.

§ 14 Promotionsurkunde
zurück zum Inhalt   
(1) Sind die Bedingungen der Veröffentlichung der Dissertation nach § 13 erfüllt, wird der Bewerberin/dem Bewerber die Promotionsurkunde ausgestellt.
(2) Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der erbrachten Promotionsleistung. Sie ist auf den Tag der mündlichen Prüfung zu datieren, von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs eigenhändig zu unterzeichnen und der Bewerberin/dem Bewerber zu übergeben.
(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin/der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen.
(4) Nach Aushändigung der Promotionsurkunde wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Gutachten über die Dissertation und in das Prüfungsprotokoll gewährt. Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der Promotionsurkunde bei der Dekanin/dem Dekan gestellt werden. Die Dekanin/der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens kann der Bewerberin/dem Bewerber die Aushändigung der Promotionsurkunde nur unter den Voraussetzungen des § 15 verweigert werden.

§ 15 Aberkennung der bestandenen Promotionsleistung
zurück zum Inhalt   
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Bewerberin/der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei der Promotionsleistung eine Täuschung begangen hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren irrtümlich angenommen worden sind, so ist die Promotionsleistung durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig zu erklären.

§ 16 Entziehung des Doktorgrades
zurück zum Inhalt   
(1) Wird bekannt, dass der Doktorgrad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind, wird der Doktorgrad durch Beschluss des Fachbereichsrates entzogen.
(2) Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die/der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat (Verbrechen) verurteilt worden ist, die deren Vorbereitung oder Begehung sie ihre/er seine wissenschaftliche Qualifikation oder ihren/seinen Doktorgrad missbraucht hat.
(3) Vor der Beschlussfassung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Fachbereichsrates ist der/dem Betroffenen mitzuteilen.
(4) Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 18).

§ 17 Rechtsbehelfe und Entscheidung über den Widerspruch
zurück zum Inhalt   
Gegen belastende Entscheidungen kann beim Promotionasuschuss Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.

§ 18 Doctor honoris causa
zurück zum Inhalt   
Der Doktorgrad kann auch als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen und außergewöhnlicher Verdienste auf dem Gebiet der Biologie auch ehrenhalber verliehen werden (Ehrenpromotion - doctor honoris causa, h.c.). Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.) wird von mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen/Pro-fessoren des Fachbereiches an den Fachbereichsrat gestellt. Nach dessen Befürwortung wird der Antrag an den Promotionsausschuss zur Beschlussfassung weitergeleitet. Wird der Dr.rer.nat. h.c. für hervorragende Leistungen verliehen, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten Mitglieder in beiden Gremien. Wird der Dr.rer.nat.h.c. für außerordentliche Verdienste verliehen, bedarf es der Einstimmigkeit der promovierten Mitglieder beider Gremien.

§ 19 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
zurück zum Inhalt   
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung einen Promotionsstudiengang auf-nehmen oder sich nach Inkrafttreten einer solchen Ordnung zur Promotion melden. Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Promotionsstudiengang unter Bedingungen aufgenommen haben, die von d er neuen Promotionsordnung abweichen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Promotion noch zu den ursprünglich für sie geltenden Bestimmungen abzuschließen.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 05.02.2003.


    Münster, den 26.03.2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 26.03.2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


Anhang


zurück zum Inhalt   
Anhang (Auszug aus den Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen vom 28/29.04.1977 in der Fassung vom 30.10.1997 der Kultusministerkonferenz).

Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereiches erforderlichen Exemplar für die Archivierung fünf Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft.

haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abgeliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch entweder

a) die Ablieferung weiterer Vervielfältigungen, in der Naturwissenschaften höchstens 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck, oder

b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder

c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen oder

d) die Ablieferung eines Mikrofiche und bis zu 50 weiteren Kopien oder

e) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.

Im Fall a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren.

In den Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.

(Einstimmig vom FBR 13 in seiner Sitzung vom 05.02.2003 angenommen)


Kontakt: Eva Gleißner