|
P R Ü F U N G S O R D N U N G |
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Prüfungsordnung
erlassen: |
I N H A L T S Ü B E R S I C H T |
§ 1 | ||
§ 2 | ||
§ 3 | ||
§ 4 | ||
§ 5 | ||
§ 6 | ||
§ 7 | ||
§ 8 | ||
§ 9 | ||
§ 10 | ||
§ 11 | ||
§ 12 | ||
§ 13 | ||
§ 14 | ||
§ 15 | ||
§ 16 | ||
§ 17 | ||
§ 18 | ||
§ 19 | ||
§ 20 | ||
Anhang |
(1) | Der Studiengang Mergers & Acquisitions ist ein weiterbildendes Studium i.S.d. § 90 HG an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster. Er wird von dem Fachbereich Rechtswissenschaften und dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
gemeinsam angeboten. |
(2) | Der Studiengang verfolgt das Ziel, Jurist(inn)en und Wirtschaftswissenschaftler(inne)n vertiefte Kenntnisse über
Unternehmenszusammenschlüsse und -übertragungen sowohl wissenschaftlich als auch praxisbezogen zu vermitteln. Der Studiengang ist
abgestimmt auf das Tätigkeitsprofil eines/einer "M & A"-Beraters/Beraterin und behandelt das Thema Unternehmensübertragung aus
juristischer, betriebs- und volkswirtschaftlicher Sicht von den Vorgesprächen der Vertragsparteien, über den Letter of Intent und
die Due Diligence bis hin zum Vertragsschluss, dem Closing und der Post Merger Integration. |
(3) | Das weiterbildende Studium und die im Studiengang vorgesehenen Prüfungen sollen die Studierenden in die Lage
versetzen, die Parteien einer Unternehmensübertragung rund um eine "M & A"-Transaktion zu beraten und diese aufgrund der vermittelten
Themen selbständig begleiten zu können. |
(1) | Als Gasthörer/Gasthörerin für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions wird zugelassen, wer
|
||||||
(2) | Die Studierenden sollen über Berufserfahrung verfügen, die auch durch eine Bescheinigung über ein mindestens
vierwöchiges fachbezogenes Praktikum nachgewiesen werden kann. |
||||||
(3) | Für Interessierte, welche die in § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung genannten Studienvoraussetzungen nicht erfüllen,
besteht die Möglichkeit der Teilnahme an den einzelnen Studienmodulen im Sinne separater Zertifikatskurse. |
(1) | Die Regelstudienzeit des Studiums umfasst insgesamt zwei Semester. Es kann nur zum Wintersemester
begonnen werden. Die Studiendauer sollte zwei Jahre nicht überschreiten. |
(2) | Das Studium hat einen Umfang von 12,5 Semesterwochenstunden im Wintersemester und 13,33 Semesterwochenstunden im darauffolgenden
Sommersemester. Es wird in acht Blockveranstaltungen durchgeführt, die insgesamt 180 Unterrichtsstunden umfassen, welche sich
aus den im Studienverlaufsplan dargestellten Modulen zusammensetzen. Es endet mit dem Abschluss der letzten Blockveranstaltung. |
(3) | Alle Lehrveranstaltungen sind darauf ausgerichtet, dass die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Selbststudium
der Studierenden anhand der in den einzelnen Blockver-anstaltungen bekannt gegebenen Literatur erweitert und vertieft werden.
Neben den 180 Unterrichtsstunden erarbeiten sich die Studierenden im gleichen zeitlichen Umfang auf der Grundlage von
Lehrmaterialien selbst die weiteren Studieninhalte. |
(4) | Der Umfang der Lehrveranstaltungen wird in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Der Begriff Semesterwochenstunden
bezeichnet die wöchentliche Stundenzahl während der Vorlesungswochen des Semesters (Durchschnittswert für Wintersemester
16 Wochen, für Sommersemester 12 Wochen). Für Blockveranstaltungen werden die tatsächlich abgeleisteten Stunden durch die
Anzahl der Vorlesungswochen des Semesters geteilt. |
Bei erfolgreicher Erbringung der Master-Prüfung verleihen die Rechtswissenschaftliche Fakultät und
die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gemeinschaftlich nach § 96 Abs. 1 HG Studierenden, die eine Master-Abschlussarbeit
aus dem Bereich der Rechtswissenschaften angefertigt haben, den Hochschulgrad eines "Master of Laws (Mergers & Acquisitions)",
abgekürzt "LL.M. (M&A)", und Studierenden, die eine Master-Abschlussarbeit aus dem Be-reich der Wirtschaftswissenschaften
angefertigt haben, den Hochschulgrad eines "Executive Master of Business Administration (Mergers & Acquisitions)" abgekürzt
"EMBA (M&A)". Die Studierenden müssen vor Zuteilung der Masterarbeitsthemen angeben, welchen Hochschulgrad sie anstreben. |
Die Master-Prüfung besteht aus schriftlichen Abschlussprüfungen und der Master-Abschlussarbeit.
|
(1) | In den Blockveranstaltungen werden den Studierenden insgesamt acht schriftliche Abschlussprüfungen in Form von Klausuren
nach Maßgabe des Anhangs angeboten. Inhalt dieser schriftlichen Abschlussprüfungen sind die in den Blockveranstaltungen
behandelten sowie die in Heimarbeit erarbeiteten Studieninhalte. |
(2) | Die Abschlussprüfungen bestehen jeweils aus einer Abschlussklausur nach Maßgabe des Anhangs. In ihnen soll der Studierende
nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Themeninhalte der vorangegangenen Blockveranstaltung einschließlich der in
Heimarbeit selbst erarbeiteten Studieninhalte beherrscht. |
(3) | An die Stelle einer der schriftlichen Abschlußprüfungen kann unter der Voraussetzung der kapazitativen Möglichkeiten auch die
Ausarbeitung einer Präsentation im Rahmen eines Workshops treten. Diese wird von einem/einer an der betreffenden Blockveranstaltung beteiligten
Prüfer/Prüferin betreut. |
(4) | Von den insgesamt acht Abschlussklausurenhat jeder/jede Studierende mindestens sechs Klausuren mitzuschreiben. |
(5) | Macht ein Prüfling durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht
in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
ihm/ihr zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
(1) | Die einzelnen Klausurarbeiten werden jeweils von zwei nach § 15 dieser Prüfungsordnung zu bestellenden Prüfer(inne)n bewertet.
Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig
zu machen. Ein zwingender Grund ist insbesondere anzuerkennen, wenn in einem Prüfungs-termin andernfalls die Prüferinnen und
Prüfer unzumutbar belastet würden oder es zu einer für die Studierenden unzumutbaren Verlängerung der für die Korrektur benötigten
Zeit käme oder wenn ein zweiter Prüfer/eine zweite Prüferin nicht zur Verfügung steht. |
||||||||||
(2) |
|
||||||||||
(3) | Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte
gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. |
||||||||||
(4) | Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie von beiden Prüfern/Prüferinnen mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist.
Im Falle des Absatz 1 Satz 1 muss sie von einem/einer Prüfer/Prüferin mit mindestens ausreichend ( 4,0) bewertet worden sein. Für
die Ermittlung der Note im Falle der Notendivergenz gilt im übrigen § 9 Abs. 2 entsprechend. |
(1) | Die schriftliche Master-Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Studierenden an einem rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen
Problem aus dem Bereich Mergers & Acquisitions aus ihrem beruflichen Bereich selbständig eine sinnvolle Verbindung zwischen
Studieninhalt und beruflicher Praxis herstellen können. |
(2) | Die Studierenden erhalten über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema für die Masterarbeit, wenn
mindestens sechs der Abschlussprüfungen bestanden sind. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen |
(3) | Die Betreuung der Abschlussarbeit kann von jedem/jeder am Studiengang beteiligten Prüfer/Prüferin übernommen
werden. Die Studierenden haben diesbezüglich ein Vorschlagsrecht. Diesem Vorschlag ist zu folgen, wenn die kapazitätsmäßigen
Voraussetzungen vorliegen. Diese bestimmen sich als Durchschnitt aller in diesem Termin zu betreuenden Abschlussarbeiten (Verhältnis
von Anzahl der Abschlussarbeiten und Anzahl der am Studiengang beteiligten Prüfer/Prüferinnen). Das Thema ist mit dem/der jeweiligen
Prüfer/Prüferin abzustimmen. Es ist so zu formulieren, dass die Studierenden es innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen bewältigen
können. |
(4) | Hinsichtlich der Bewertung der Master-Abschlussarbeit gilt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Prüfungsordnung entsprechend. |
(1) | Aus den einzelnen Prüfungsleistungen in den Abschlussklausuren und der Master-Abschlussarbeit wird eine
Gesamtnote gebildet. In diese Gesamtnote gehen die sechs von acht Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung mit
jeweils 10 vom Hundert ein, die die beste Benotung haben. Das Ergebnis der Master-Abschlussarbeit fließt mit 40 von Hundert in
die Gesamtnote ein. |
(2) | bis 1,5 sehr gut über 1,5 bis 2,5 gut über 2,5 bis 3,5 befriedigend bis 4,0 ausreichend |
(3) | Über eine nicht bestandene Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. |
(1) | Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder
nach Zulassung zur Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. |
(2) | Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches
Attest vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attests eines/einer vom Prüfungsausschuss
benannten Arztes/Ärztin verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt
und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. |
(3) | Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Feststellung
wird von den jeweilig prüfenden oder aufsichtführenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der
Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären. |
(4) | Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilig prüfenden oder aufsichtführenden
Personen - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende
Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der
Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. |
(5) | Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom
Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(1) | Täuscht der Prüfling bei einer Prüfung und wird das erst nach Erhalt des
Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären. |
(2) | Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(3) | Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag zweimal wiederholt werden.
Wird eine Prüfungsleistung im zweiten Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. |
(1) | Studienleistungen, die in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität
oder einer vergleichbaren Hochschule erbracht worden sind, werden im Falle der Gleichwertigkeit angerechnet. |
(2) | Über die Anrechnung von Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Externe
Prüfungsleistungen werden nicht angerechnet. |
(1) | Für die Organisation des Studienganges und der Prüfungen sowie die durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Rechtswissenschaftliche und die Wirt-schaftswissenschaftliche Fakultät einen
Prüfungsausschuss, der sich aus vier hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätigen
Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen zusammensetzt. |
(2) | Je zwei der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Rechtswissenschaften und vom
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss
wählt seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Stellvertreter/Stellvertreterin. |
(3) | Der Prüfungsausschuss ist Behörde i.S.d. Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes. Er kann seine Aufgaben
für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. |
(1) | Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. |
(2) | Prüfer/Prüferinnen sind Professoren/Professorinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
die im Regelfall im Studiengang mitgewirkt haben. Praxisdozenten/Praxisdozentinnen können Prüfer/Prüferinnen sein, wenn sie ein
rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich mit zumindest einem
Staatsexamen, einer Diplomprüfung oder einer Prüfung zum Master abgeschlossen haben. |
(1) | Über die aus den einzelnen Abschlussprüfungen und der Master-Abschlussarbeit bestehende Gesamtnote wird ein Zeugnis
ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. |
(2) | Mit bestandener Gesamtnote erhält der Absolvent/die Absolventin eine Urkunde, mit welcher die Rechtswissenschaftliche
Fakultät gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät den Hochschulgrad nach § 4 der Prüfungsordnung verleiht. Die
Aushändigung der Urkunde berechtigt den Empfänger/die Empfängerin zur Führung des genannten Hochschulgrades. Die Urkunde wird
gesiegelt und von dem Dekan / der Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und dem Dekan / der Dekanin der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. |
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Absolvent/die Absolventin auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfah-rens bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. |
(1) | Der akademische Grad des Master of Law (Mergers & Acquisitions) bzw. Executive Master of Business Administration
(Mergers & Aquisitions) kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder
wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Eine Aberkennung des akademischen
Grades nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ist ausgeschlossen. |
(2) | Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. |
(1) | Der Studienverlaufsplan ist der Prüfungsordnung als Anhang beigefügt. |
(2) | Der Studienverlaufsplan stellt einen zeitlich und inhaltlich zweckmäßigen Aufbau eines Studiums dar. Er
ermöglicht ein ordnungsgemäßes Studium innerhalb der vorgesehenen Studienzeiten. Dazu macht er detaillierte Angaben über die
Lehrveranstaltungen und über die zeitliche Organisation des Studiums. |
(3) | Der Studienverlaufsplan muss nicht zwingend eingehalten werden. |
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. |
Das Weiterbildende Studium Mergers & Acquisitions hat einen Umfang von 180 Unterrichtsstunden (US) verteilt auf zwei
Semester, § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung. In acht Blockveranstaltungen werden insgesamt 12 Pflichtmodule behandelt. |
A) Wintersemester |
Im Wintersemester finden in vier Blockveranstaltungen sechs Unterrichtsmodule über insgesamt 100 US statt. Die erste
Blockveranstaltung wird über eine Woche (montags bis freitags, Wochenterm) und die übrigen drei Blockveranstaltungen werden
jeweils am Wochenende (donnerstags bis samstags, Wochenendterm) inhaltlich wie folgt abgehalten: |
I. Blockveranstaltung 1 (Wochenterm) |
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
1 | BWL/VWL | Betriebs- und volkswirtschaftliche Funktionen des Unternehmens(ver)kauf;
Strategien, internes / externes Wachstum | 20 |
2 | BWL | Bilanzierung GoB u.a., Steuern, Unternehmensbewertung
| 20 |
Workshop
|
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
3 | BWL | Finanzierung: Eigen-, Fremdkapital, Mezzanin, börsliches
/ außerbörsliches Kapital | 20 |
Workshop
| |||
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 1 und 2 (120 Minuten)
|
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
4 | BWL/Recht | Erwerbsprüfung (Due Diligence), Finanz, Recht, Steuer,
Umwelt, kommerziell u.a. | 20 |
Workshop
| |||
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 3 (60 Minuten)
|
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
5 | Recht | Verkaufs- und Übernahmeverfahren; Ausschreibung, Bietung,
Vorvertrag, Absichtserklärung, c.i.c., Insider/WpHG, Übernahmerecht, Listing, Delisting | 20 |
Workshop
| |||
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 4 (60 Minuten)
|
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
6 | Recht | Vertrag: Kauf, Übertragung, Abschluss/Signing, Vollzug/Closing;
Wettbewerbsverbote, Rechtsstreitigkeiten, Insolvenz | 20 |
Workshop
| |||
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 5 (60 Minuten)
|
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
7 | Recht | Arbeitsrecht, Manager Mitbestimmung, Betriebsverfassung, § 613 a BGB,
Dienstverträge/Organstellung, Beteiligung, Aktien- u.a. Optionen, Interessenkonflikte, Haftungsrisiken | 10 |
8 | Recht | Wirtschaftsrecht
| 10 |
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 6 (60 Minuten)
|
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
9 | Recht | Steuern I
| 10 |
10 | Recht | Steuern II
| 10 |
Worshop |
|||
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 7 und 8 (60 Minuten)
|
Modul | Fachbereich | Thema |
US |
11 | Recht | Kartell-, Wettbewerbsrecht(EU, Deutschland, USA)
| 10 |
12 | Post Merger Integration
| 10 | |
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 9 bis 12 (120 Minuten)
|
|||
Ausgabe der Themen für Magister-Abschlussarbeit
|
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 25. Juni 2002,
vom 25. September 2002 und vom 4. Februar 2003 sowie des Fachbereichsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 12. Juni 2002,
vom 26. September 2002 und vom 5. Februar 2003. |
Münster, den 30. April 2003 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4),
hiermit verkündet. |
Münster, den 30. April 2003 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |