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Amtliche Bekanntmachungen
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Studienordnung
für den Studiengang Hebräisch
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluss
Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom
28. August 2003
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§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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§ 16 |
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Anlage: |
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§ 1 Geltungsbereich
(1) |
Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Hebräisch an der Westfälischen
Wilhelms-Universität mit dem Abschluss Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. |
(2) |
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- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), |
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- das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000, geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW. S. 812). |
§ 2 Studienziele
Ziel des Studiums ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der
Sekundarstufe II zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches
zu befähigen. |
§ 3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
(1) |
Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis
oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird. |
(2) |
Weitere Voraussetzung für das Studium des Faches Hebräisch sind Kenntnisse in zwei
Fremdsprachen, nämlich Griechisch (im Sinne des Graecum) und Hebräisch (Hebraicum). Die Sprachkenntnisse werden entweder
durch das Zeugnis der Hochschulreife, durch eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis oder eine entsprechende Hochschulprüfung
nachgewiesen. |
§ 4 Studienbeginn
Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden. |
§ 5 Lehrveranstaltungsarten
Vorlesungen
sind Vortragsveranstaltungen im Grundstudium und im Hauptstudium. Sie führen in eine zusammenhängende Thematik ein, geben
Überblicke und orientieren über Grundfragen der Bereiche und Teilgebiete des Studienfaches. Der Besuch der Vorlesungen ist
in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminare
sind Veranstaltungen des Grundstudium und werden speziell für Studierende des Grundstudiums angeboten. Sie führen in
grundlegende Inhalte und Methoden der verschiedenen Bereiche und Teilgebiete des Faches ein und leiten zum selbständigen
wissenschaftlichen Arbeiten an.
Hauptseminare
sind Veranstaltungen des Hauptstudium. Sie dienen der komplexen wissenschaftlichen und didaktischen Erarbeitung eines Themas
oder Praxisfeldes und sollen die Studierenden in die Lage versetzen, in der kritischen Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen
ihren eigenen Standpunkt zu finden und in argumentativ zu vertreten.
Übungen
sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung einzelner Inhalts- und Themenbereiche
dienen. |
§ 6 Studieninhalte
Bereich |
Teilgebiet |
A Sprache |
Sprachlehre und -beherrschung
Einführung in die Semitistik
Vergleichende semitische Grammatik
Vergleichende semitische Semantik |
B Literatur |
Grundlagen und Methoden der Textinterpretation
Religion und Geschichte des jüdischen Volkes
Erzähl- und Gesetzesbücher des AT (Genesis bis 2. Könige, Chronik, Esra, Nehemia)
Prophetische Bücher des AT (Jesaja, Jeremia, Ezechiel, Daniel, Zwölfpropheten)
Poetische Bücher des AT (Psalmen, Hoheslied, Weisheitsliteratur) |
C Ergänzende Nebendisziplinen |
Landeskunde, Archäologie und Epigraphik Palästinas
Kenntnisse in einer zweiten semitischen
Religionsgeschichte des alten OrientsDidaktik |
§ 7 Studiendauer
(1) |
Die Regelstudienzeit besteht aus der Regelstudiendauer von acht Semestern und der Prüfungszeit (ein Semester). |
(2) |
Der Studiengang umfasst insgesamt mindestens 30 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich 16 SWS im Grundstudium
und 14 SWS im Hauptstudium. |
§ 8 Aufbau des Studiums
(1) |
Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
Eine Zwischenprüfung findet nicht statt.
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(2) |
An den Veranstaltungen des Hauptstudiums kann nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat. |
§ 9 Grundstudium
(1) |
Im Grundstudium ist je ein Leistungsnachweis aus den Bereichen A, B und C zu erbringen.
Veranstaltungen des Grundstudiums sind: |
Bereich |
Teilgebiet |
SWS |
LN |
A Sprache |
1. Sprachlehre und -beherrschung 2. Einführung in die Semitistik |
4 2 |
1 LN |
B Literatur |
1. Grundlagen und Methoden der Textinterpretation 2. Religion und Geschichte des jüdischen Volkes |
2 2 |
1 LN |
C Ergänzende Nebendisziplinen |
1. Landeskunde, Archäologie und Epigraphik Palästinas 2. Kenntnisse in einer zweiten semitischen Sprache 3. Didaktik |
2 2 2 |
1 LN |
§ 10 Hauptstudium
(1) |
Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren. Aus jedem Bereich ist mindestens ein
Teilgebiet zu wählen.
Veranstaltungen des Hauptstudiums sind: |
Bereich |
Teilgebiet |
SWS |
LN/ QSN* |
A Sprache |
1. Vergleichende semitische Grammatik 2. Vergleichende semitische Semantik |
2 2 |
1 LN |
B Literatur |
3. Erzähl- und Gesetzesbücher des AT (Genesis bis 2. Könige, Chronik, Esra, Nehemia)
4. Prophetische Bücher des AT (Jesaja, Jeremia, Ezechiel, Daniel, Zwölfpropheten)
5. Poetische Bücher des AT (Psalmen, Hoheslied, Weisheitsliteratur) |
insgesamt 6 SWS |
1 LN/ 2 QSN |
C Ergänzende Nebendisziplinen |
6. Religionsgeschichte des alten Orients 7. Didaktik |
2 2 |
1 LN/ |
* LN= Leistungsnachweis/ QSN = Qualifizierter Studiennachweis gemäß § 8 LPO |
§ 11
(1) |
Aus dem Grundstudium sind insgesamt 3 Leistungsnachweise, aus dem Hauptstudium
insgesamt 3 Leistungsnachweise und 2 Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. |
(2) |
Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen
Hausarbeit, einer Klausur, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats oder eines Kolloquiums erworben. |
(3) |
Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen
Hausarbeit, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung erworbenen, die
nicht nur eine Aneignung, sondern auch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem behandelten Stoff nachweisen. |
(4) |
Qualifizierte Studiennachweise werden auf der Grundlage kürzerer schriftlicher Leistungen erworben
(Protokoll, schriftliche Unterrichtsvorbereitung, schriftliche Hausaufgabe). |
(5) |
Der jeweilige Veranstaltungsleiter teilt zu Beginn der Veranstaltung mit, auf welche Weise der
LN/ QSN erbracht werden soll. |
§ 12 Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung setzt folgende Nachweise voraus: |
1. |
bestandene Staatsprüfung für das Lehramt Sek. II gemäß § 29 LPO |
2. |
Studiennachweis von mindestens 30 Semesterwochenstunden |
3. |
je einen Leistungsnachweis in den Bereichen A, B und C aus dem Grundstudium |
4. |
je einen Leistungsnachweis in den drei Bereichen und zwei qualifizierte Studiennachweise
aus dem Bereich B aus dem Hauptstudium |
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§ 13 Prüfung
(1) |
Für das Prüfungsverfahren für die Erweiterungsprüfung im Fach Hebräisch gilt § 29 LPO |
(2) |
Die Teilgebiete, in denen im Hauptstudium die Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
erworben wurden, sind zugleich Prüfungsteilgebiete. Zu jedem Teilgebiet kann der Kandidat/ die Kandidatin einen besonderen
Schwerpunkt angeben. |
(3) |
Die Prüfung besteht aus zwei Klausuren über jeweils vier Zeitstunden und einer sechzigminütigen
mündlichen Prüfung. Ihr Gegenstand sind die fünf angegebenen Prüfungsteilgebiete. |
(4) |
Eine Klausur besteht aus einer Textübersetzung vom Hebräischen ins Deutsche und einer sich anschließenden
Interpretationsaufgabe, die sich auf eine der angegebenen Teilgebiete und Schwerpunkte bezieht. Es werden zwei Themen zur Wahl
gestellt. Ein zweisprachiges Lexikon darf benutzt werden. |
(5) |
Die andere Klausur bearbeitet ein Thema, das sich auf eines der angegebenen Teilgebiete und
Schwerpunkte bezieht. Es werden zwei Themen zur Wahl gestellt. Ein zweisprachiges Lexikon darf benutzt werden. |
(6) |
Die mündliche Prüfung besteht aus einer Übersetzungsaufgabe und einem sich anschließenden Prüfungsgespräch.
Dies bezieht sich vornehmlich auf die angegebenen Teilgebiete, die nicht durch die beiden Klausuren abgedeckt sind. |
§ 14 Studienberatung
(1) |
Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt durch eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden. |
(2) |
Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur
Verfügung. |
(3) |
In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft. |
(4) |
In Angelegenheiten der Erweiterungsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II berät das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2, 48143 Münster). |
§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester
(1) |
Studienleistungen in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre für das Lehramt Sekundarstufe
II können für den Studiengang Hebräisch anerkannt werden, sofern sie in Lehrveranstaltungen mit hebräischen Sprachanforderungen
erbracht wurden. Die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise können in diesem Studiengang auch in Sprachkursen
und Übungen erworben werden. |
(2) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder
einer gleichgestellten anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
(3) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an ausländischen
Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. |
(4) |
Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die Fachvertreter. |
(5) |
Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der
Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
§ 16 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufnehmen. |
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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 09.07.2003 und des
Fachbereichsrats der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 7. Februar 2003. |
Münster, den 28. August 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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Münster, den 28. August 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Anhang Empfohlener Studienverlaufsplan
Grundstudium |
Veranstaltung |
SWS/LN/QSN |
1. Semester |
Sprachkurs: Biblisches Hebräisch Übung: Landeskunde und Archäologie Palästinas |
4 (1 LN) 2 |
2. Semester |
Alttestamentliches Proseminar Sprachkurs: Akkadisch Vorlesung: Geschichte Israels |
2 (1 LN) 2 2 |
3. Semester |
Vorlesung: Einführung in die Semitistik Übung: Lernen und Lehren der Hebräischen Sprache |
2 2 (1 LN) |
Hauptstudium |
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4. Semester |
Übung: Die Grammatik des Nordwestsemitischen Alttestamentliches Hauptseminar: Deuteronomium |
2 2 (1 LN) |
5. Semester |
Übung: Vergleichende Semitische Semantik Vorlesung: Psalmen Vorlesung: Die altbabylonische Religion |
2 (1 LN) 2 (1 QSN) 2 |
6. Semester |
Übung: Didaktik des altsprachlichen Unterrichts Alttestamentliches Hauptseminar: Jeremia |
2 (1 LN) 2 (1 QSN) |
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Universität Münster
Schlossplatz 2 · 48149 Münster
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