Vorgezogene Teil-Fachbereichsordnung
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 7. November 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW. S. 646), hat die Wirtschaftswissen-schaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Teilfachbereichs-ordnung erlassen: |
§ 1 Die Dekanin/Der Dekan
(1) |
Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin/des ältesten anwesenden Professors mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt. |
(2) |
Durch die Wahl zur Dekanin/zum Dekan erlischt das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat; auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professoren sein; im Übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professorin/Professor unberührt. |
(3) |
Während ihrer/seiner Amtszeit wird die Lehrverpflichtung der Dekanin/des Dekans um 75 Prozent, sollte die Zahl der Studierenden 800 unterschreiten um 65 Prozent ermäßigt. |
(4) |
Tritt eine Dekanin/ein Dekan vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin/der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans. |
(5) |
Die Dekanin/Der Dekan kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats abgewählt werden, wenn zugleich gemäß Absatz 1 eine neue Dekanin/ein neuer Dekan gewählt wird. |
(6) |
Sofern eine Dekanin/ein Dekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt ausscheidet, lebt ihr/sein Mandat als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat wieder auf. |
§ 2 Die Prodekanin/Der Prodekan
(1) |
Die Prodekanin/Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats für die Dauer von vier Jahren gewählt. |
(2) |
Die Prodekanin/Der Prodekan verliert ihr/sein Mandat als gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. |
(3) |
Die Prodekanin/Der Prodekan wird von einer Vorgängerin/einem Vorgänger im Amt vertreten. |
(4) |
Für die Abwahl der Prodekanin/des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin/des Dekans gemäß Art. 1 Abs. 5 entsprechend. |
(5) |
Art. 1 Abs. 6 gilt entsprechend. |
§ 3 Inkrafttreten
Die vorgezogene Teilfachbereichsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2003 in Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakultät vom 22.Oktober 2003. |
Münster, den 7. November 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 7. November 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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