§ 1 | Allgemeine Grundsätze für die Raumzuweisung |
§ 2 | Veranstaltungsarten |
§ 3 | Raumgruppeneinteilung |
§ 4 | Nutzungsentgeltsätze |
§ 5 | Vergabe von Erfrischungsgetränken |
§ 6 | Nichtinanspruchnahme von Räumlichkeiten |
§ 7 | Raumzuweisungsmitteilung, Fälligkeit des Nutzungsentgelts |
§ 8 | Benutzungsbedingungen |
§ 9 | Filmvorführungen |
§ 10 | Ausschluß der Gebrauchsüberlassung an Dritte |
§ 11 | Allgemeine Grundsätze für die Informations- und Werbetätigkeit im Universitätsbereich |
§ 12 | Verbot rechtswidriger Äußerungen |
§ 13 | Werbung und Verkauf, Wettbewerbs- und parteipolitische Neutralität |
§ 14 | Widerruf |
§ 15 | Schadensersatz |
§ 16 | Informations- und Werbeflächen |
§ 17 | Plakatwandflächen |
§ 18 | Zweckgebundene Anschlagbretter |
§ 19 | Zuständigkeiten in Informationsbereichen |
§ 20 | Anschlagbretter der Universität |
§ 21 | Informations- und Werbestände |
§ 22 | Entgeltregelungen für den Zugang zu den Museen der Westfälischen
Wilhelms-Universität
|
Anhang | Übersicht über Räume und deren Ausstattung, die im Rahmen der zentralen Raumvergabe durch das Dezernat 1.1 der ZUV vergeben werden |
Anlage 1 | Antragsformular |
Anlage 2 | Entgeltliste |
(1) | Die Räumlichkeiten der Westfälischen Wilhelms-Universität
können bei Wahrung ihrer sich aus Art. 1 der Verfassung der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 15.05.1990 ergebenden öffentlich-rechtlichen
Zweckbestimmung auf Antrag Dritten zur Durchführung von wissenschaftlichen
und kulturellen Veranstaltungen durch Zuweisung vertraglich überlassen werden.
|
(2) | Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Räumlichkeiten besteht nicht. Die
Zuweisung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
|
(3) | Der Antrag ist unter Angabe des Themas der Veranstaltung, des genauen Termins,
der Dauer der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Teilnehmer und des Namens des
verantwortlich mit der Durchführung der Veranstaltung Beauftragten
spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin Voraussetzungen kann die
Zuweisung versagt werden.
|
(4) | Über die Zuweisung von zentral verwalteten Räumlichkeiten entscheidet
die Rektorin/der Rektor, im übrigen die jeweiligen Hausherrin/der jeweilige
Hausherr.
|
(5) | Für Veranstaltungen, deren Themen einen Straftatbestand verwirklichen oder
zu strafbaren Handlungen aufrufen (z. B. Beleidigung, üble Nachrede,
Aufforderung zur Sachbeschädigung) wird die Zuweisung versagt.
|
(6) | Besteht eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Universität,
so kommt eine Zuweisung ebenfalls nicht in Betracht. Werden solche Umstände nach der Zuweisung bekannt, so ist die Universität berechtigt, diese zurückzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall, daá das mitgeteilte Veranstaltungsthema ohne entsprechende Information an die Rektorin/den Rektor/die Hausherrin/den Haushern seinem Wortlaut oder Inhalt nach geändert wird. Die Zuweisung kann von der Universität außerdem zurückgenommen werden, wenn ein unvorhergesehenes Eigeninteresse der Universität an dem zugewiesenen Raum entsteht.
|
(7) | Die Veranstalter erhalten in den Fällen der Zurücknahme der
Zuweisung das eingezahlte Nutzungsentgelt zurück. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
|
(8) | Die Vergabe der Räume kann nur dann an außeruniversitäre
Veranstalter erfolgen, wenn die geplante Veranstaltung mit den Aufgaben der
Universität gem. Art. 2 UV vereinbar ist. Aus Gründen der parteipolitischen Neutralität der Universität sind Veranstaltungen von politischen Parteien im Universitätsbereich nicht gestattet.
|
(9) | Für die Überlassung der Räumlichkeiten ist von dem
Veranstalter mit Ausnahme der in § 2 geregelten Fälle ein Nutzungsentgelt zu
zahlen, dessen Höhe sich nach der Größe und Ausstattung des
zugewiesenen
Raumes richtet und sich im einzelnen aus § § 2 bis 4 ergibt.
|
(10) | Dem Nutzungsentgelt ist die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen. |
(1) | Die Veranstaltungen werden wie folgt eingeteilt:
| |
I. | Veranstaltungen | |
a) | von Gremien der akademischen Selbstverwaltung, | |
b) | der Studentenschaft (AStA, Studierenendenparlament, Ältestenrat, Fachschaften), | |
c) | von Vereinigungen von Mitgliedern der Universität gem. Art. 9. UV sowie von entsprechenden Vereinigungen von Mitgliedern der Einrichtungen des Hochschulbereichs Münster | |
d) | der universitären Musik- und Kulturgruppen (Collegium musicum, Studentischer Madrigalchor, Studentisches Kammerorchester, Universitäts- Chor, Musikseminar, Studentischer Kammerchor, Big Band, Studenten-Kantorei, Kammerchor der Universität Münster, Mediziner-Chor und -Orchester, Theaterbühnen der Universität Münster), | |
e) | der Studentengemeinden, | |
f) | von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Münster, | |
g) | von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Universität Münster zur Durchführung von Fachtagungen und Kongressen, | |
h) | der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Gottesdienste in den Kirchen und Gebetsräumen der Universität Münster) | |
Die unter I.a) bis h) genannten Veranstalter zahlen kein
Nutzungsentgelt. Diese Befreiung gilt nur, soweit von den Veranstaltern kein
Eintrittsgeld erhoben wird. Diese Einschränkung gilt nicht für kulturelle
Veranstaltungen der Studentenschaft, vertreten durch den AstA, die diese in
Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ohne Erzielung
eines wirtschaftlichen Gewinns durchführt; sie gilt ebenfalls nicht
für Veranstaltungen der in § 2 I. Buchstabe d) genannten
Einrichtungen.
Die Universität behät sich eine nachträgliche Entgelterhebung für den Fall vor, daß ihr Tatsachen bekannt werden, die hinsichtlich des beantragenden Veranstalters, des Themas der Veranstaltung und/oder der im Antrag genannten Preisgestaltung eine Täuschung vor Durchführung einer Veranstaltung bekannt, so kann die Raumzuweisung versagt bzw. widerrufen werden. Gleiches gilt bei bekannwerdenden Täuschungen hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung in den Fällen des § 2 I. Buchstabe g). Der Vorbehalt einer nachträglichen Entgelterhebung gilt auch bei der in § 10 dieser Richtlinien aufgeführten Ausschlußregelung.
| ||
II. | Veranstaltungen | |
a) | von Gesellschaftern und Vereinen, die ihrer Satzung nach wissenschaftliche und kulturelle Ziele verfolgen, | |
b) | der Volkshochschule der Stadt Münster, | |
c) | von Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, | |
soweit vom Veranstalter kein Eintrittsgeld erhoben wird.
| ||
III. | Veranstaltungen | |
a) | von Schulen | |
b) | von Vereinen | |
c) | der Volkshochschule | |
d) | des Stadtsportbundes | |
als Bedarfsgruppen der Stadt Münster im Rahmen der mit der
Stadt Münster abgeschlossenen Vereinbarung über die
gegenseitige Bereitstellung von Sportanlagen vom 29.12.1981.
Für diese Veranstaltungen wird bis zum Ende des Vertrags kein Nutzungsentgelt erhoben. Die Befreiung gilt nicht für Hausmeister- und Platzwartmehrarbeitskosten; diese sind gem. der vertraglichen Regelung zu entrichten.
| ||
IV. | Veranstaltungen nach Ziffer I. und II. mit Erhebung von Eintrittsgeld.
| |
V. | Veranstaltungen, die nicht in Ziffer I. bis IV. eingeordnet werden können. |
a) | Hörsäle, Seminar- und Sitzungsräume: |
Die Räumlichkeiten werden nach ihrer Größe und Ausstattung in sechs Gruppen eingeteilt: | |
Gruppe 1: Hörsäle mit 601 - 800 Sitzplätzen | |
Gruppe 2: Aula, Universitätskirchen und Hösäle 501 - 600 Sitzplätzen | |
Gruppe 3: 301 - 500 Sitzplätzen | |
Gruppe 4: 201 - 300 Sitzplätzen | |
Gruppe 5: 101 - 200 Sitzplätzen | |
Gruppe 6: Räume mit bis zu 100 Sitzplätzen | |
b) | Sporteinrichtungen: |
Gruppe 1: Sporthalle Horstmarer Landweg, Leichtbauhalle, Lehrschwimmbecken | |
Gruppe 2: Sporthallen Fliednerstraße und Scharnhorststraße | |
Gruppe 3: Sonstige Gymnastik-, Fecht-, Judo-, Boxräume | |
Gruppe 4: Großspielfelder (Handball, Fußball) | |
Gruppe 5: Kleinspielfelder | |
Gruppe 6: Tennisplätze | |
Gruppe 7: Leichtathletikübungshalle und Kraftäume |
(1) | Das Nutzungsentgelt beträgt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | für Veranstaltungen in Räumen des nichtmedizinischen Bereichs und der Universitätskirchen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) | für Veranstaltungen in Räumen der Medizinischen Einrichtungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) | für Veranstaltungen im Bereich der Sporteinrichtungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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*) Für die in § 3 b) unter Raumgruppen 6 und 7
aufgefürten Anlagen wird das Nutzungsentgelt vom Rektorat festgesetzt und
durch Aushang des Fachbereichs 20 Sportwissenschaften bekanntgemacht.
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(2) | Werden Räume an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen benutzt, kann eine angemessene Pauschale festgesetzt werden. Das gleiche gilt für eine regelmäße Nutzung an bestimmten Tagen über eine längere Dauer hinweg. Für Vor- und Nachbereitungszeiten wird das Nutzungsentgelt um 50 % reduziert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) | Für die Überlassung besonderer Einrichtungen ist ein
zusätzliches Engelt zu zahlen, insbesondere für:
Die Schadensersatzregelung des § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) | Mit der Zahlung des Nutzungsentgelts sind alle der Universität durch die Benutzung der Räme entstehenden Kosten abgegolten. Kosten für ggfls. erforderliche Überstunden der Hausmeister werden gem. Anlage 2 zusätzlich berechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) | Werden vom Nutzer im Rahmen der Veranstaltung technische Einrichtungen - wie sie die Universität in der "Anlage zum Raumzuweisungsantrag..." (siehe Anlage 1) anbietet - benutzt, so erfolgt die Gebührenrechnung gemäß "Entgeltliste" (siehe Anlage 2). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) | Für die Garderobendienste werden von der Universität keine Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. |
Im Einvernehmen mit dem Studentenwerk können an Mitglieder und Vereinigungen von
Mitgliedern der Universität in Ausnahmefällen, z. B. wenn nachweislich andere
Räume nicht zur Verfügung stehen, die vorhandenen Erfrischungsräume
stundenweise gegen ein Entgelt für die Mehrarbeit der Hausmeister zu bestimmten
Zwecken vergeben werden. Das Entgelt ist am Veranstaltungstag an die Hausmeister zu
entrichten.
Begründete Anträge sind unter Angabe der Veranstaltung spätestens vier
Wochen vor dem Termin, zu dem der Erfrischungsraum genutzt werden soll, der Zentralen
Universitätsverwaltung, Dezernat 4.1, über den zuständigen Hausherrn
einzureichen. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Wird ein zugewiesener Raum nicht in Anspruch genommen, so besteht kein Rechtsanspruch auf
Erstattung des gem. § 4 gezahlten Entgelts. Bei frühzeitigem Rücktritt soll
jedoch dem Antragssteller das eingezahlte Nutzungsentgelt erstattet werden.
1) | Der Veranstalter erhält eine schriftliche Mitteilung über die Zuweisung
eines Raumes und die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgelts.
|
2) | Das festgesetzte Nutzungsentgelt wird spätestens 14 Tage vor dem geplanten
Termin der Veranstaltung fällig und ist bei der Kasse der
Westfälischen Wilhelms-Universität, Schloßplatz 2, 48149
Münster einzuzahlen oder auf das Bankkonto der Universitätskasse
bei der Westdeutschen Landesbank 66 027 (BLZ 400 500 00) unter Angabe des
gemieteten Hörsaals, des Veranstaltungstermins sowie der
Verbuchungsstelle: Kapitel 06121, Titel 119 50 UT: 09-1241005 zu
überweisen. Bei Nutzung der Räume im Medizinerbereich ist das
Nutzungsentgelt auf das Konto der Verwaltung der Medizinischen
Einrichtungen, WestLB Nr. 672527, zu überweisen. Der Einzahlungsbeleg ist zur Veranstaltung mitzubringen und der Hausverwaltung (Hausmeister) auf Verlangen vorzuzeigen. Die Abrechnung im Sinne der "Entgeltübersicht" - Anlage 2 - erfolgt nach der jeweiligen Veranstaltung durch eine gesonderte Abrechnung. |
1) | Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen und die ihm überlassenen Eichrichtungsgegenstände schonend zu behandeln. Er hat durch geeignete Maßnahmen (z. B. Kartenausgabe) verantwortlich dafür zu sorgen, daß die baupolizeilich zulässige Höchstbesucherzahl, wie sie in der Raumzuweisungsmiteilung genannt ist, nicht überschritten wird. |
2) | Der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden,
die Dritten, insbesondere den Teilnehmern seiner Veranstaltung, seinen Beauftragten
oder ihm selbst sowie der WestfälischenWilhelms-Universität, dem Land
Nordrhein-Westfalen und deren Bediensteten bei der Benutzung der gemieteten
Räume und ihrer Zugangswege entstehen, es sei denn, daß die Schäden
auf
ein Verschulden des Eigentümers oder seiner Bediensteten
zurückzuführen sind. Gleiches gilt für
Vermögensschäden, insbesondere bei Ausfall der Veranstaltung. Der
Veranstalter hat auch die Westfälische Wilhelms-Universität und das Land
Nordrhein-Westfalen bzw. deren Bediensteten vonallen Ansprüchen freizustellen,
die aus diesen Anlässen gegen sie geltend gemacht werden.
|
3) | Das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie das Rauchen in den
Räumen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach
vorheriger Zustimmung durch die Universität zulässig. Sie müssen
Bestandteil der Raumzuweisung sein. Bei Veranstaltungen in den Instituten kann die Zustimmung durch den Hausherrn erfolgen.
|
4) | Grobe Verschmutzungen sind unmittelbar nach der Veranstaltung vom
Veranstalterauf eigene Kosten zu beseitigen.
|
5) | Die Verlegung oder der Ausfall der Veranstaltung ist der Universität sofort
mitzuteilen.
|
6) | Das Benutzungsrecht endet i n der Regel um 21.45 Uhr am Tage der
Veranstaltung.
|
Bei Filmvorführungen müssen die Sicherheitsvorschriften für
Lichtbildvorführungen beachtet werden.
Die Zuweisung von Räumlichkeiten gilt nur für eigene Veranstaltungen des
Antragsstellers. Der Antragsteller ist zur Untervermietung oder
Gebrauchsüberlassung in anderer Form an Dritte nicht berechtigt. Ein Verstoß
hiergegen berechtigt die Universität zur Zurücknahme der
Zuweisung.
Der Forschungs-, Lehr-, Studien- und Verwaltungsbetrieb der Universität darf
durch Information und Werbung nicht beeintr„chtigt werden. Durch Informations- und
Werbetätigkeit darf insbesondere keine Verkehrsbehinderung im
Universitätsbereich verursacht werden.
Rettungs- und Fluchtwege sind frei zu halten, Verkehrs- und Sicherheitsbestimmungen
sind zu beachten und einzuhalten.
Anschläge, sonstige Mitteilungen und Veranstaltungstexte, die einen
Straftatbestand verwirklichen oder zu strafbaren Handlungen aufrufen (z. B.
Beleidigung, üble Nachrede, Aufforderung zur Sachbeschädigung) sind
nicht gestattet.
1) | Nach dem Gebot der Wettbewerbsneutralität der öffentlichen
Verwaltung ist im Universitätsbereich derVertrieb von Waren, die
Durchführung von Sammelbestellungen und gewerbliche Werbung
grundsätzlich nicht zulässig. Sofern Literatur im Rahmen eines
Kongresses/einer Tagung unter Bezug auf das Thema der Veranstaltung angeboten
werden soll, kann dies im Wege der Ausnahme nach entsprechender Genehmigung
durch die Hausherrin/den Hausherrn erfolgen. Unzulässig ist eine Werbung
für den Besuch privater Repetitorien. |
2) | Das Auslegen und/oder Verteilen von Werbematerial kommerzieller Unternehmen
ist nur mit Zustimmung der Hausherrin/des Hausherrn zulässig. |
3) | Aus Gründen der parteipolitischen Neutralität der Universität ist das Aushängen von Plakaten und Verteilen von Handzetteln/Flugblättern, die ausschließlich für eine parteipolitische Partei werben, im Universitätsbereich nicht gestattet. |
Genehmigungen für die Ausbildung von Informations- und
Werbetätigkeiten können jederzeit widerrufen werden.
Anschläge, die unter Verstoß gegen diese Richtlinien angebracht werden,
werden von Amts wegen entfernt. Kosten für die Entfernung und Ersatz
verbleibender
Schäden werden gegen den für das Anbringen Verantwortlichen geltend
gemacht.
1) | Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität können im
Universitätsbereich Bekanntmachungen und Meinungsäußerungen
auf den hierfür bestimmten anbringen. Sie stehen zur freien
Benutzung zur Verfügung.
|
2) | Solche Plakattafeln befinden sich |
- im Universitätshauptgebäude (Schloß) | |
- Nordflügel (vor dem Studentensekretariat) | |
- im Durchgang des R-Gebäudes, Universitätsstraße 14-16 | |
- im Jesuitengang am Fürstenberghaus | |
- im Seminargebäude am Domplatz 20 | |
- im Seminargebäude Johannisstraße 12-20 | |
- in den Grünanlagen vor dem Dienstgebäude Einsteinstraße 62 | |
- im Hörsaalgebäude der Mathematik, Einsteinstraße 64 | |
- im Hörsaalgebäude der Chemie, Orléans-Ring 23 |
(1) | Das Plakatieren an den Außwänden von
Universitätsgebäuden ist nur auf den hierfür bestimmten
großen Plakattafeln zulässig.
|
(2) | Die Rektorin/der Rektor und die Hausherrin/der Hausherr können bei
bestimmten Anlässen (z. B. Wahlen innerhalb der Universität) weitere
Anschläge an Wandflächen gestatten.
|
(3) | Anschläge an Wandflächen dürfen nur mit leicht löslichem Klebestreifen (z. B. Tesa-Krepp), zeitlich begrenzt und nach Zustimmung der örtlichen Hausverwaltung angebracht werden. |
(1) | Zweckgebundene Anschlagbretter stehen zur ausschließlichen
Verfügung der Berechtigten.
| |
(2) | Für ihren Bereich berechtigt, informieren in der Universität | |
- | die zentralen Organe, | |
- | die Fakultäten, | |
- | die Fachbereiche und ihre Betriebseinheiten, | |
- | die zentralen Einrichtungen, | |
- | die Studentschaft durch das Studentische Parlament, den Allgemeinen Studentenauschuß, die Fachschaften, | |
- | die gem. Art. 9 UV in die bei der Rektorin/beim Rektor geführte Liste eingetragenen Vereinigungen, | |
- | die Studentengemeinden, | |
- | das Studentenwerk, | |
- | der Personalrat | |
an den für sie vorgesehenen Bekanntmachungsorten, -plätzen, - kästen und -brettern. |
(1) | Rektorin/Rektor, Rektorat, Senat, Konvent und die Zentrale
Universitätsverwaltung sind zuständig für die Veröffentlichung
amtlicher Bekanntmachungen.
|
(2) | Die Fakultäten und Fachbereiche informieren an den dafür
gekennzeichneten Bekanntmachungstafeln ihrer Dekanate.
|
(3) | Die zentralen Einrichtungen (Universitätsbibliothek und Rechenzentrum)
informieren an den Bekanntmachungstafeln innerhalb ihres Bereichs.
|
(4) | Die wissenschaftlichen Einrichtungen (z. B. Institute, Seminare, Kliniken) und die
Betriebseinheiten informieren an den dafür gekennzeichneten Bekanntmachungstafeln
innerhalb ihresBereichs.
|
(5) | Die Studentenschaft informiert über ihre Angelegenheiten an den
Anschlagbrettern ihres Bereichs und zentral in 2 Aushangkästen im
Universitätshauptgebäude (Schloß)
|
(6) | Vereinigungen von Mitgliedern der Universität, die gem. Art. 9 UV in die bei der Rektorin/beim Rektor geführte Liste eingetragen sind, werden kostenlos Aushangkästen - soweit vorhanden bzw. ungenutzt im Nordflügel des Universitätshauptgebäudes (Schloß) zur Verfügung gestellt. Die Überlassung erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge derAntragsstellung. Die Benutzungsberechtigung kann jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Sie endet in jedem Fall mit der Streichung aus der Liste gem. Art. 9 UV. |
(1) | An Anschlagbrettern der Universität wird über § 18 Abs.
1 hinaus universitätsöffentlich informiert (z. B. über inner- und
außeruniversitäre Veranstaltungen, öffentliche Vorträge,
Ausschreibungen, Kurse, Tagungen, etc.)
| |
(2) | Zum Aushang bestimmte Mitteilungen/Aushänge gem. Abs. 1
bedürfen der Zustimmung der Rektorin/des Rektors.Sie sind dem Dezernat 1.1 der
ZUV, Zimmer 17, montags und donnerstags zwischen 10 Uhr und 12 Uhr, zur
Genehmigung vorzulegen.
| |
(3) | Aushänge gem. Abs. 1 | |
- | müssen den Veranstalter erkennen lassen, | |
- | dürfen aus Platzgründen das Normformat DIN A 3 nicht
überschreiten.
| |
(4) | Genehmigte Aushänge gem. Abs. 1 erhalten einen besonderen
Aushangstempel, der vom Antragssteller auf die entsprechende Anzahl der
Aushänge aufgebracht werden muß. Die Aushänge gelangen gem. der
Verteilerliste an die örtlichen Hausverwaltungen und werden von diesen
ausgehängt. Die örtlichen Hausverwaltungen sind berechtigt, Aushänge gem. Abs. 1 zu entfernen, die den Stempelaufdruck nicht tragen. |
(1) | Die vorübergehende Errichtung von Informations- und
Werbeständen in und vor den Gebäuden/Räumen der
Universität ist von Fall zu Fall bei der Rektorin/beim Rektor bzw. dem jeweiligen
Hausherrn schriftlich zu beantragen. Entsprechende Vordrucke liegen im Zimmer 17 im
Universitätsgebäude (Schloß) bereit.
| |
(2) | Während der Einschreibetermine ist die Errichtung von Informations-
und Werbeständen in der Eingangshalle des Schlosses nicht gestattet.
| |
(3) | Der Antrag auf Errichtung eines Info-Standes muá eine Woche vor dem im
Antrag angegebenen Zeitpunkt der Errichtung bei der Rektorin/dem Rektor bzw. dem
jeweiligen Hausherrn eingegangen sein.
| |
(4) | Aus dem Antrag muß hervorgehen | |
- | der Name es Antragstellers, | |
- | der Ort, wo informiert werden soll, | |
- | die Zeit, in welcher informiert werden soll, | |
- | der Inhalt der Information.
| |
(5) | Die Zustimmung der Rektorin/des Rektors bzw. des jeweiligen Hausherrn wird nach den Grundregeln dieser Richtlinien (11 bis 15) schriftlich erteilt. |
Der Zugang zu den Museen der Westfälischen Wilhelms-Universität wird Dritten gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 2,--DM (50% Ermäßigung für Schüler, Studierende anderer Hochschulen und Schwerbehinderte) gestattet. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität haben freien Zutritt.
Diese Richtlinien treten am 06.02.1996 in Kraft. Gleichzeitig treten die Fassungen der Raumzuweisungsrichtlinien vom 31.12.1984 und der Richtlinien für das Anbringen von Anschlägen und Errichten von Informations- und Werbeständen im Bereich der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 01.12.1977 außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats vom 12.10.1995 und vom 11.01.1996 sowie des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30.10.1995 und vom 22.01.1996.
Münster, den 23.01.1996 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehenden Richtlinien werden gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichungen von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 23.01.1996 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Schloß, Schloßplatz 2, 48149 Münster | ||
Aula | 500 Plätze | (Flügel, Videorekorder, Monitore, Verstärker, Diaprojektoren, Konferenzmischer) |
Hörsaal S 01 | 190 Plätze | (Verstärker, Videorekorder, Monitore) |
Hörsaal S 02 | 186 Plätze | |
Hörsaal S 06 | 70 Plätze | |
Hörsaal S 08 | 210 Plätze | (Verstärker, Videorekorder, Monitore) |
Hörsaal S 09 | 162 Plätze | (Monitore) |
Hörsaal S 10 | 348 Plätze |
Hörsaalgebäude Hindenburgplatz | ||
---|---|---|
Hörsaal H 01 | 778 Plätze | (Flügel Konferenzmischer, Monitor, Verstärker, Großbildprojektor) |
Hörsaal H 02 | 120 Plätze | |
Hörsaal H 03 | 192 Plätze | (Videoprojektion i. Verb. mit H 01) |
Hörsaal H 04 | 120 Plätze | (Videoprojektion i. Verb. mit H 01) |
U 1 | 30 Plätze | |
U 2 | 30 Plätze | |
U 3 | 30 Plätze |
Fürstenberghaus, Domplatz | ||
Hörsaal F 01 | 528 Plätze | (Diaprojektor, Mikro) |
Hörsaal F 02 | 206 Plätze | (Diaprojektor, Mikro) |
Hörsaal F 03 | 106 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 04 | 69 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 05 | 200 Plätze | (Diaprojektor, Mikro) |
Hörsaal F 06 | 56 Plätze | (Diaprojektor, Mikro) |
Hörsaal F 07 | 20 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 08 | 30 Pl&aum;tze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 09 | 30 Plätze | (Diaprojektor) |
Hörsaal F 10 | 70 Plätze | (Diaprojektor) |
Seminargebäde Johannisstraße | ||
Auditorium Maximum | 444 Plätze | (Großbildprojektor, Videorekorder, Verstärker, 4 Lautsprecher, Mikroportanlage) |
Hörsaal H 17 | 64 Plätze | |
Hörsaal H 18 | 80 Plätze |
Scharnhorststraße | ||
Hörsaal Sch 01 | 700 Plätze | (Großbildprojektor, Videorekorder, Verstärker, Mikroportanlage, Video-Diaabtaster, Farbvideokamera) |
Hörsaal Sch 02 | 200 Plätze | |
Hörsaal Sch 03 | 200 Plätze | |
Hörsaal Sch 05 | 350 Plätze | |
Hörsaal Sch 06 | 250 Plätze |
Fliednerstraße | ||
Hörsaal 2117 | 656 Plätze | |
Hörsaal 2119 | 181 Plätze | |
Hörsaal 2039 | 290 Plätze | (Großbildprojektor, Videorekorder, ELA-Anlage) |
Hörsaal 2040 | 138 Plätze | (Mikroportanlage) |
Sem.-raum 2031 | 40 Plätze | |
Sem.-raum 2035 | 40 Plätze |
Pferdegasse | ||
Hörsaal HS 220 | 120 Plätze |
- | Benutzungsentgelt für technische Geräte und Anlagen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Videorekorder
| 30,--DM / Tag
| Camcorder
| 30,--DM / Tag
| Großbildprojektor
| 60,--DM / Tag
| Monitore
| 20,--DM / Tag
| Kassettendeck
| 10,--DM / Tag
| ELA-Anlagen:
|
| -
| kleinere Anlagen (1 Mikrophon, 1 Verstärker, 2 kleine
Boxen)
| 30,--DM / Tag
| -
| größere Anlagen
| 40,--DM / Tag
|
-
| Kosten für den Einsatz von betriebstechnischem
Personal / Hausmeister:
|
Betriebstechniker
| 35,00 DM / Stunde (Normalstunde)
| 43,75 DM / Stunde (Überstunde) 52,50 DM / Stunde (Sonn- und Feiertag)
Hausmeister
| 30,00 DM / Stunde (Normalstunde)
| 39,00 DM / Stunde (20 Uhr bis 6 Uhr) 37,50 DM / Stunde (Sonntag) 41,00 DM / Stunde (Feiertag) 31,50 DM / Stunde (Samstag) |
Anschrift: | Gebäude: | Raumbez.: | Plätze: |
| |||
Rosenstraße 9, Schlaunstraße 2 | Psychologisches Institut | 52 | 15 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 7 | 20 |
Fliednerstraße | PH II ehem. Pav. 5 | 2618 | 20 |
Fliednerstraße | PH II ehem. Pav. 5 | 2625b | 25 |
Fliednerstraße | PH II ehem. Pav. 4 | 17b | 25 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. HG | F 8 | 30 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 8 | 30 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 9 | 30 |
Fliednerstraße | PH II ehem. Pav. 4 | 2025 | 30 |
Johannisstraße 1-4 | Germanistisches Inst. | J 120 | 30 |
Georgskommende 33 | Inst. f. Erziehungswiss. | 202a | 40 |
Scharnhorststraße 100 | PH I ehem. Hauptgeb. | 430 | 40 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. Hauptgeb. | 2031 | 40 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. Hauptgeb. | 2035 | 40 |
Schloßplatz 4 | Zoologisches Institut | Festsaal | 50 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. Hauptgeb. | 216 | 50 |
Johannisstraße | Germanistisches Inst. | J 121 | 50 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 6 | 56 |
Einsteinstraße 64 | Mathematik Hörsaalgebäude | HS 6 | 58 |
Bispinghof 24/25 | I. f. Kriminalwissenschaften | 214 | 60 |
Bispinghof 24/25 | I. f. Kriminalwissenschaften | 215 | 60 |
Fliednerstraße | PH II ehem. HG | 2K25 | 60 |
Johannisstraße 12-20 | Hörsaaltrakt Anglistik | H 17 | 64 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 4 | 69 |
Schloßplatz 2 | Schloß | S 6 | 70 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 10 | 70 |
Fliednerstraße | PH II ehem. Pav. 2 | 2610 | 70 |
Schloßplatz 4 | Physikalische Chemie | 1a/H | 72 |
Correnstraße 1 | Pharmazeutische Technologie | 4/H | 80 |
Johannisstraße 12-20 | Hörsaaltrakt Anglistik | H 18 | 80 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. HG | 2K18 | 80 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. HG | 129 | 80 |
Johannisstraße 1-4 | Germanistisches Inst. | J 122 | 80 |
Wilhelm Klemm-Str. 6 | Organische Chemie | 101/H | 81 |
Wilhelm Klemm-Str. 6 | Organische Chemie | 116/H | 81 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. HG | 319 | 85 |
Hittorfstraße 56 | Pharmaz. Biologie | 018/H | 86 |
Am Stadtgraben 9 | FB 04 | 1/H | 92 |
Am Stadtgraben 9 | FB 04 | 2/H | 92 |
Einsteinstraße 64 | Mathematik Hörsaalgebäude | HS 5 | 94 |
Hüfferstraße 1 | Zoologisches Inst. | B 12 | 96 |
Hittorfstraße 58/62 | Pharmaz. Chemie | 23/H | 100 |
Wilhelm Klemm-Str. 9 | Inst. f. Kernphysik | 404/H | 101 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 3 | 106 |
Einsteinstraße 64 | Hörsaalgb. Mathematik | HS 4 | 114 |
Hindenburgplatz 10/12 | Hörsaalgebäude | H 2 | 120 |
Hindenburgplatz 10/12 | Hörsaalgebäude | H 4 | 120 |
Pferdegasse 3 | Geologisches Museum | HS 220 | 120 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. HG | 2040 | 138 |
Piusallee 7 | Inst. f. Lebensmittelchemie | 21a/H | 140 |
Universitätsstraße 14-16 | FB 03 | R 1 | 144 |
Universitätsstraße 14-16 | FB 04 | R 2 | 144 |
Universitätsstraße 14-16 | FB 04 | SR 154 | 154 |
Wilhelm Klemm-Str. 6 | Organische Chemie | 117/H | 160 |
Schloßgarten 3 | Botanisches Institut | 23/H | 161 |
Schloßplatz 2 | Schloß | S 9 | 162 |
Fliednerstraße 21 | PH II ehem. HG | 2119 | 181 |
Badestraße 9/10 | Zoologie | 4/H | 182 |
Schloßplatz 2 | Schloß | S 2 | 186 |
Einsteinstraße 64 | Hörsaalgeb. Mahtematik | HS 3 | 188 |
Hindenburgplatz 10/12 | Hörsaalgebäude | H 3 | 192 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 5 | 200 |
Scharnhorststraße 100 | PH I ehem. HG | Sch 2 | 200 |
Scharnhorststraße 100 | PH I ehem. HG | Sch 3 | 200 |
Schloßplatz 2 | Schloß | S 1 | 200 |
Domplatz 20-22 | Fürstenberghaus | F 2 | 206 |
Schloßplatz 2 | Schloß | S 8 | 210 |
Einsteinstraße 64 | Hörsaalgeb. Mathematik | HS 2 | 248 |
Robert Koch-Straß26 | AVZ Inst. f. Geographie | 7/H | 250 |
Scharnhorststraße 121 | PH I ehem. Erw. 1 | Sch 6 | 250 |
Robert Koch-Straße 28 | AVZ Inst. f. Geographie | 57/H | 254 |
Johannisstraße 1-4 | Germanistisches Institut | J 12 | 260 |