Promotionsordnung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 26. April 1996





Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen.


Inhalt

§  1 Promotion
§  2 Promotionsausschuß
§  3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
§  4 Antrag auf Zulassung
§  5 Zulassung zum Promotionsverfahren
§  6 Dissertation
§  7 Betreuung und Immatrikulation
§  8 Gutachterinnen/Gutachter
§  9 Prüfung und Annahme der Dissertation
§ 10 Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 11 Promotionskommission
§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 13 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 14 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§ 15 Abschluß des Promotionsverfahrens
§ 16 Ehrenpromotion
§ 17 Entziehung des Doktorgrades
§ 18 Übergangsregelung


§ 1
Promotion

(1) Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.).

(2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung.

(3) Als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher Verdienste kann der Doktorgrad auch ehrenhalber verliehen werden (Dr. jur. h.c.).

§ 2
Promotionsausschuß

(1) Die Durchführung des Promotionsverfahrens obliegt dem Promotionsausschuß.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus vier Vertretern der Gruppe der Professorinnen/Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Promotionsausschusses und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden unbeschadet der Regelung gemäß Abs. 4 vom Fachbereichsrat gewählt.

(4) Die Dekanin/der Dekan ist von Amts wegen Mitglied und Vorsitzende/Vorsitzender des Ausschusses. Sie/er wird von der Prodekanin/vom Prodekan vertreten.

(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die des Mitgliedes aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(6) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterin/Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder, von denen mindestens zwei Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören, anwesend sind.

(7) Die Vorsitzende/der Vorsitzende erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche und Entscheidungen gemäß § 9 Abs. 6 und 7.

(8) Der Promotionsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entscheidungen im Sinne von § 9 Abs. 6 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 haben nur habilitierte Mitglieder des Promotionsausschusses Stimmrecht.

§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Zum Promotionsverfahren zugelassen wird nur, wer ein juristisches Staatsexamen mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bestanden oder einen Fachhochschulstudiengang auf dem Gebiet des Rechts hervorragend abgeschlossen und an den Übungen im Privatrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Die Bewerberin/der Bewerber muß vor oder nach dem Abschluß gem. Abs. 1 an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden über Grundlagenfächer der Rechtswissenschaften (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 JAG) teilgenommen haben. Ferner muß sie/er die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar oder an einer rechtsgeschichtlichen Quellenexegese nachweisen.

(3) An die Stelle des ersten juristischen Staatsexamens kann ein gleichwertiger rechtswissenschaftlicher Abschluß an einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslandes treten. Bewerberinnen/Bewerber mit solchen Abschlüssen müssen jedoch zusätzlich den Grad einer Magistra/eines Magister legum nach der Magisterordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit mindestens der Note "magna cum laude" oder einen vergleichbaren Grad einer anderen deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultät mit entsprechendem Prädikat nachweisen.

(4) In besonderen Fällen können Bewerberinnen/Bewerber anderer Fachrichtungen zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, die Bewerberin/der Bewerber ein anderes Hochschulstudium mit zur Promotion berechtigendem Erfolg abgeschlossen hat, das von ihm gewählte Promotionsthema mit diesem Studium in Beziehung steht und die Fakultät ein besonderes Interesse an der Bearbeitung anerkannt hat. Ferner können Bewerberinnen/Bewerber ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen. Von dem Erfordernis der Note "vollbefriedigend" wird abgesehen, wenn die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation (§ 7 Abs. 1) dies wegen der besonderen Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu wissenschaftlicher Arbeit für begründet hält. Ihre/seine Entscheidung ist der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Angabe der Gründe mitzuteilen, sobald das Betreuungsverhältnis besteht.

(5) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Vorlage einer Dissertation voraus, die in dieser Form noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist.

(6) Die Bewerberin/der Bewerber darf nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden sein.

(7) Die Bewerberin/der Bewerber muß über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

§ 4
Antrag auf Zulassung

(1) Die Bewerberin/der Bewerber richtet an den Promotionsausschuß einen in deutscher Sprache abgefaßten Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren. Der Antrag muß das Thema der Dissertation und die Betreuerin/den Betreuer (§ 7) benennen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf, der insbesondere über das Studium und gegebenenfalls über berufliche Tätigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers Auskunft gibt,
2. die gemäß § 3 erforderlichen Zeugnisse und Belege in beglaubigter Kopie,
3. ein Exemplar der Dissertation,
4. ggf. ein Verzeichnis der von der Bewerberin/vom Bewerber veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten,
5. eine schriftliche Erklärung darüber, daß die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation selbständig verfaßt und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und daß die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat,
6. eine schriftliche Erklärung darüber, ob sich die Bewerberin/der Bewerber bereits früher einem Promotionsverfahren unterzogen hat,
7. ein strafregisterlicher Nachweis, der nicht älter als 6 Monate sein darf.

(3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin/vom Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.

§ 5
Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuß über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsverfahren.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

a) die eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder
b) die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht erfüllt sind.

(3) Nach der Behebung von Mängeln im Sinne von Abs. 2 kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.

(4) Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung ist der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ent scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(5) Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuß. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 6
Dissertation

(1) Die Dissertation muß einen selbständigen, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtswissenschaft leisten.

(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie muß maschinenschriftlich geschrieben sein.

§ 7
Betreuung und Immatrikulation

(1) Die Anfertigung der Dissertation soll betreut werden. Betreuerin/Betreuer kann jedes habilitierte Mitglied und jede Professorin/jeder Professor der Fakultät sein, ferner habilitierte ehemalige Mitglieder und Professorinnen/Professoren des Fachbereichs, diese aber in der Regel längstens bis zu 6 Semestern, nachdem sie den Fachbereich verlassen haben (Prüfungsberechtigte).

(2) Während der Bearbeitung soll die Doktorandin/der Doktorand immatrikuliert sein.

§ 8
Gutachterinnen/Gutachter

Der Promotionsausschuß bestimmt zwei Gutachterinnen/Gutachter für die Dissertation. Die Erstgutachterin/der Erstgutachter muß ein aktives oder emeritiertes/pensioniertes Mitglied der Fakultät aus der Gruppe der Prüfungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 2) sein. Zu Zweitgutachterinnen/Zweitgutachtern können auch auswärtige Prüfungsberechtigte oder Prüfungsberechtigte anderer Fakultäten/Fachbereiche bestellt werden.

§ 9
Prüfung und Annahme der Dissertation

(1) Die Gutachterinnen/Gutachter prüfen die Dissertation und berichten darüber dem Promotionsausschuß in schriftlichen Gutachten. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten vorliegen.

(2) Die Gutachterinnen/Gutachter beantragen und begründen Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Zugleich schlagen sie eine Note für die Dissertation vor. Dabei gilt folgende Bewertung:

  summa cum laude = ausgezeichnet
  magna cum laude = sehr gut
  cum laude = gut
  rite = bestanden

(3) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn beide Gutachterinnen/Gutachter die Ablehnung vorschlagen.

(4) In allen anderen Fällen wird die Dissertation mit den Gutachten innerhalb der Fakultät für eine Frist von zwei Wochen zur Einsichtnahme für alle Prüfungsberechtigten der Fakultät ausgelegt. Die Prüfungsberechtigten sind zu benachrichtigen. Alle Prüfungsberechtigten sind zur Einsicht nahme und Abgabe einer Stellungnahme befugt. Stellungnahmen sind schriftlich und innerhalb der Auslegungsfrist einzureichen.

(5) Die Dissertation ist angenommen, wenn beide Gutachterinnen/Gutachter ihre Annahme vorschlagen und kein anderer Prüfungsberechtigter die Ablehnung empfohlen hat.

(6) Schlägt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter oder eine andere Prüfungsberechtigte/ein anderer Prüfungsberechtigter die Ablehnung der Dissertation vor, so entscheidet der Promotionsausschuß über die Annahme und die Note. Der Promotionsausschuß entscheidet ferner über die Bewertung der Dissertation, wenn die Notenvor schläge der Gutachter um mindestens zwei Noten voneinander abweichen. Der Promotionsaus schuß kann zur Vorbereitung der Entscheidung weitere Gutachten einholen.

(7) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dieses der Bewerberin/dem Bewerber mitzuteilen. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 10
Gegenstand der mündlichen Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind

1. die rechtswissenschaftlichen Fähigkeiten auf den Gebieten des Privatrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts und
2. die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers, im Rahmen der Prüfung gemäß Nr. 1 die Rechtsordnung und die Rechtswissenschaft vor dem Hintergrund der Rechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts selbständig zu beurteilen und einzuordnen.

§ 11
Promotionskommission

Für die mündliche Prüfung bildet der Promotionsausschuß eine Promotionskommission. Die Promotionskommission besteht aus drei Prüferinnen/Prüfern. Alle Prüfungsberechtigten sowie jede Gutachterin/jeder Gutachter kann Mitglied der Kommission sein. Den Vorsitz in der Kommission führt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied der Promotionskommission.

§ 12
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Bewerberin/der Bewerber und die Mitglieder der Promotionskommission sind über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(2) Die Dauer der Prüfung soll 30 Minuten pro Bewerberin/Bewerber nicht überschreiten. Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) Doktorandinnen/Doktoranden, die sich in einem späteren Prüfungstermin der mündlichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zuzulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 13
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung beschließt die Promotionskommission über deren Ergebnis. Die Bewertung erfolgt für jeden Prüfungsteil nach Maßgabe von § 9 Abs. 2. Es wird eine einheitliche Note für die mündliche Prüfung gebildet.

(2) Hat die Bewerberin/der Bewerber schuldhaft den Termin der mündlichen Prüfung versäumt oder ist sie/er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne triftige Gründe zurückgetreten, gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. Die Gründe für das Versäumen oder den Rücktritt sind von der Bewerberin/vom Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über das Nichtbestehen gemäß Satz 1 trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Promotionsausschusses. § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Aufgrund der Noten für die Dissertation und die mündliche Prüfung setzt die Promotionskommission eine Gesamtnote fest. Die Prüfungskommission setzt ferner die endgültige Note der Dissertation in solchen Fällen fest, in denen die Gutachterinnen/Gutachter die gleiche Note vorgeschlagen haben oder ihre Anträge auf Annahme eine Abweichung von nicht mehr als einer Note in der Bewertung aufweisen; im letzteren Fall sollen beide Gutachterinnen/Gutachter zuvor eine Stellungnahme zu der Abweichung zu den Akten reichen.

(4) Das Ergebnis ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Promotionskommission umgehend mitzuteilen.

(5) Hat die Bewerberin/der Bewerber die mündliche Prüfung bestanden, so ist ihr/ihm auf Antrag vom Promotionsausschuß eine Bescheinigung auszustellen, daß ihre/seine Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.

(6) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, frühestens nach sechs, spätestens nach achtzehn Monaten, wiederholt werden.

(7) Hat die Bewerberin/der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Bewerberin/dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft über die Wiederholbarkeit und die hierfür einzuhaltende Frist gibt. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder besteht sie/er erneut die Prüfung nicht, so ist die Promotion gescheitert.

§ 14
Ungültigkeit der Promotionsleistungen

Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß die Bewerberin/der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so sind die Promotionsleistungen durch Beschluß des Promotionsausschusses für ungültig zu erklären. § 5 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 15
Abschluß des Promotionsverfahrens

(1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn alle Gutachter die Dissertation für druckreif erklärt haben.

(2) Die Dekanin/der Dekan kann mit Zustimmung der beiden Berichterstatterinnen/Berichterstatter gestatten, daß die Dissertation in einem wissenschaftlichen Verlag oder einer wissenschaftlichen Zeitschrift erscheint.

(3) Ist die Dissertation im Buchhandel erhältlich, muß die Bewerberin/der Bewerber 30 Exemplare bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät einreichen. In allen anderen Fällen sind 150 Exemplare abzuliefern.

(4) Wird die Dissertation in einem Buchverlag oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden, daß es sich um eine Disserta tion der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität handelt. Auch sollen die Berichterstatterinnen/Berichterstatter genannt werden. Ansonsten ist die Dissertation auf dem Titelblatt zu bezeichnen als "Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität". Auf der Rückseite des Titelblatts sind der Name der Dekanin/des Dekans und der Berichterstatterinnen/Berichterstatter sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben.

(5) Die Frist gem. Abs. 1 kann verlängert werden. Hierüber entscheidet auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers oder der Betreuerin/des Betreuers die Vorsitzende/der Vorsitzende des Promotionsausschusses.

(6) Ist die Dissertation veröffentlicht, so hat die Bewerberin/der Bewerber die Promotionsleistungen erbracht. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion. Sie wird auf den Tag der letzten mündlichen Prüfung datiert, von der Dekanin/vom Dekan eigenhändig unterzeichnet und der Bewerberin/dem Bewerber übergeben. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält sie/er das Recht, den Doktorgrad zu führen.

(7) Das bewertete Originalexemplar der Dissertation und gegebenenfalls die genehmigte Veröffentlichungsfassung verbleiben bei den Prüfungsakten.

§ 16
Ehrenpromotion

(1) Das Verfahren zur Ehrenpromotion wird durch schriftlichen Antrag eingeleitet. Der Antrag muß von mindestens zwei Professorinnen/Professoren des Fachbereichs oder der Fakultät gestellt werden.

(2) Der Antrag muß eingehend würdigen, daß die Anforderungen des § 1 Abs. 3 in der Person der/des Vorgeschlagenen erfüllt sind.

(3) Die Ehrenpromotion setzt einen Beschluß des Fachbereichsrates voraus. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates erforderlich.

(4) Die Ehrenpromotion wird von der Dekanin/vom Dekan durch Überreichung einer Urkunde vollzogen, wobei die Leistungen und Verdienste der/des Promovierten gewürdigt werden.

§ 17
Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Doktorgrad ist durch Beschluß des Fachbereichsrates zu entziehen, wenn bekannt wird, daß er durch Täuschung erworben wurde oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.

(2) Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die/der Promovierte

a) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden ist oder
b) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er seine wissenschaftliche Qualifikation oder seinen Doktorgrad mißbraucht hat.

(3) Vor der Beschlußfassung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 18
Schlußbestimmungen

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für Promotionsverfahren von Bewerberinnen/Bewerbern, deren Betreuungsverhältnis vorher begründet worden ist, gilt die Promotionsordnung vom 18. September 1961 in der Fassung vom 21. September 1970 weiter. Die Promotionsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Darüber hinaus wird sie in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 4.Juli 1995 und 6.Februar 1996, der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. November 1995 und 7. März 1996 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 1996 (I B 2 - 8101/101).

Münster, den 26. April 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 26. April 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Promotionsordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/PromO/prmjura.htm

[Startseite] [Inhaltsverzeichnis]

Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60704
Datum: 11.09.1996