Satzung zur Änderung
der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Psychologie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 26. Juni 1989

vom 18. September 1996

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV.NW.S. 532) geändert durch Gesetz vom 19. Juninbsp;1994 (GV.NW. S. 428) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.1989 (GABl. S. 474) wird wie folgt geändert:

  1. § 3 erhält folgende Fassung:

    § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

    (1)     Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und einer in den Studiengang eingeordneten 18-wöchigen berufpraktischen Tätigkeit neun Semester. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium und die Diplomprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

    (2)     Das Studium gliedert sich in

    1.   ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
    2.   ein fünfsemestriges Hauptstudium, in dem die Diplomprüfung enthalten ist.

    Die berufspraktische Tätigkeit kann auf bis zu drei Teilpraktika zeitlich verteilt durchgeführt werden. Die berufspraktische Tätigkeit wird im Hauptstudium durchgeführt. Die Mindestdauer eines Praktikums beträgt sechs Wochen. Eine vorherige einschlägige Berufstätigkeit unter Anleitung einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen kann vom Prüfungsausschuß als berufspraktische Tätigkeit im Umfang von maximal acht Wochen anerkannt werden.

    (3)     Lehrangebot und Studienplan sind so zu gestalten, daß alle Lehrveranstaltungen, an denen die Studierenden teilzunehmen haben, in acht Studiensemestern besucht werden können. Das Stundenvolumen dieser Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen

      1. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums 68 Semesterwochenstunden, und
      2. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums 76 Semesterwochenstunden,
      3. auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 16 Semesterwochenstunden.

  2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    Die einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung können zu verschiedenen Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachprüfungen sind in § 9 und § 16 geregelt.

  3. § 5 Abs. 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin oder seinem Vertreter und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere Mitglieder, darunter mindestens eine Studierende oder ein Studierender anwesend sind.

  4. In § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils "WissUG" durch "UG" ersetzt.

  5. § 6 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den für ein Fach verantwortlichen Prüferinnen oder Prüfern im Sinne von Satz 1 promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen.

  6. In § 6 Abs. 5 wird "zwei" durch "vier" ersetzt.

  7. In § 7 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Westdeutschen Rektorenkonferenz" durch das Wort "Hochschulrektorenkonferenz" ersetzt.

  8. In § 7 Abs. 7 Satz 1wird "WissHG" durch "UG" ersetzt.

  9. § 9 erhält folgende Fassung:

    § 9 Zulassung

    (1)     Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

    1.   das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt,
    2.   für den Diplomstudiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben ist oder im Semester vor der Meldung eingeschrieben gewesen ist,
    3.   Leistungsnachweise (LN) erbracht hat über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
    3.1.   Statistik I und Statistik II (2 LN)
    3.2.   Experimentelles Praktikum I
    3.3.   Experimentelles Praktikum II
    4.   Teilnahmenachweise erbracht hat über den Besuch folgender Lehrveranstaltungen:
    4.1   Propädeutikum zum Experimentellen Praktikum II
    4.2   Seminar zur Allgemeinen Psychologie I
    4.3   Seminar zur Allgemeinen Psychologie II
    4.4   Seminar zur Differentiellen und Persönlichkeits-Psychologie
    4.5   Seminar zur Entwicklungspsychologie
    4.6   Seminar zur Sozialpsychologie
    5.   an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson, als Versuchsleiterin oder als Versuchsleiter oder mit sonstigen Hilfstätigkeiten im Umfang von 30 Stunden mitgewirkt und hierüber einen Teilnahmenachweis vorgelegt hat.

    (2)     Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, kann die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen bei Vorlage folgender Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erfolgen:

    Die vorstehend genannten Voraussetzungen werden im Fall des § 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

    Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

    (3)     Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß bis spätestens vier Wochen vor der ersten Fachprüfung zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1.   Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie für die jeweilige Fachprüfung vorgeschrieben sind.
    2.   das Studienbuch
    3.   eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplom-Prüfung im Studiengang Psychologie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

    Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschrieben Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

  10. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 3 hinzugefügt:

    Die Bewertung schriftlicher Prüfungen wird den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitgeteilt. Diese Frist gilt gleichermaßen für die Bewertung von Leistungsnachweisen. Pro Semester gibt es zwei Prüfungszeiträume.

  11. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    Die Reihenfolge der Prüfungen innerhalb eines Prüfungszeitraumes wird von dem Prüfungsausschuß oder seiner Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden festgelegt. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

  12. § 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    Dazu sind mehrere vorgegebene Einzelfragen oder Aufgaben zu bearbeiten, die von einer oder mehreren Prüferinnen oder von einem oder mehreren Prüfern formuliert werden.

  13. § 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    Bei der zweiten Wiederholung der Klausurarbeit darf die Bewertung "nicht ausreichend" nicht ohne eine mündliche Ergänzungsprüfung gegeben werden.

  14. § 12 Abs. 12 wird das Wort "WissHG" durch "UG" ersetzt.

  15. § 14 erhält folgende Fassung:

    § 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung, Freiversuch

    (1)     Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden.

    (2)     Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach einem Monat möglich und sollen nach sechs Monaten erfolgt sein. Pro Semester werden zwei Prüfungstermine angesetzt.

    (3)     Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

    (4)     Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Grundstudiums bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Satz 1 ist für die Fachprüfung "Physiologische Psychologie oder Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Abschnitten" das Ende des zweiten Fachsemesters, für die Fachprüfungen "Allgemeine Psychologie I", "Allgemeine Psychologie II", "Differentielle und Persönlichkeitspsychologie", "Entwicklungspsychologie", "Sozialpsychologie" das Ende des dritten Fachsemesters sowie für die Fachprüfung "Methodenlehre" das Ende des vierten Fachsemesters. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gelten § 90 a Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen.

  16. § 16 erhält folgende Fassung:

    §  16 Zulassung zur Diplomprüfung

    (1)     Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden,

    1. wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine nach § 7 Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,

    2.   wer Leistungsnachweise (LN) in folgenden Fächern erbracht hat:

    2.1.   Diagnostik und Intervention (1 LN)

    2.2.   Forschungsorientierte Vertiefung (1 LN)

    2.3.   Aus den Anwendungsfächern

    werden zwei als Schwerpunktfächer gewählt. In diesen beiden müssen je zwei Leistungsnachweise erbracht werden, in dem dritten Anwendungsfach (Basisfach) ein Leistungsnachweis.

    Für die Leistungsnachweise gilt § 9 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

    3.   wer Teilnahmenachweise erbracht hat über den Besuch folgender Lehrveranstaltungen:
    3.1   Seminar über die Erstellung von Gutachten
    3.2   Seminar zur Evaluation anwendungsbezogener Inhalte
    3.3   Seminar zu formalen Methoden der Evaluation
    4.   wer eine insgesamt 18-wöchige berufspraktische Tätigkeit abgeleistet und einen Nachweis darüber vorgelegt hat.

    (2)     Sofern die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist, kann die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen bei Vorlage folgender Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 erfolgen:

    (3)     Für die Zulassung gelten die §§ 9 und 10 entsprechend. Dem Antrag sind darüber hinaus hinzuzufügen:
    1.   das Zeugnis über die bestandene Vorprüfung,
    2.   eine Bescheinigung über die berufspraktische Tätigkeit,
    3.   Angaben über zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer
    4.   gegebenenfalls Angaben über ein nichtpsychologisches Zusatzfach.

    (4)     Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt regelmäßig die vom Prüfungsausschuß genehmigten forschungsorientierten Vertiefungsbereiche bekannt. Diese müssen hinreichende Breite der zu behandelnden Forschung aufweisen und sich von den übrigen Prüfungsfächern deutlich unterscheiden.

  17. § 17 erhält folgende Fassung:

    § 17 Umfang und Art der Diplomprüfung

    (1)     Die Diplomprüfung besteht aus

    1.   der Diplomarbeit,
    2.   den Fachprüfungen.

    Die Diplomarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn die Voraussetzungen für das Ablegen mindestens einer Fachprüfung erfüllt sind. Es steht den Studierenden frei, sie vor, zwischen oder nach den Fachprüfungen anzufertigen. Die Diplomarbeit soll spätestens drei Monate nach der letzten Fachprüfung begonnen werden.

    Die Reihenfolge der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsabschnitten wird vom Prüfungsausschuß bzw. gemäß § 5 (9) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden festgelegt.

    (2)     Die Fachprüfungen finden statt

    in den Anwendungsfächern:

    1.   Arbeits- und Organisationspsychologie,
    2.   Klinische Psychologie,
    3.   Pädagogische Psychologie,

    wobei zwei hiervon als Schwerpunktfächer und eines als Basisfach gewählt werden,

    in den Methodenfächern:

    4.   Diagnostik und Intervention
    5.   Evaluation und Forschungsmethodik
    6.   sowie im Wahlpflichtbereich zur forschungsorientierten Vertiefung.

    (3)     Die Prüfung im Fach Evaluation und Forschungsmethodik wird als Fragenklausurarbeit durchgeführt. Die Dauer der Klausurarbeit beträgt 120 Minuten.

    (4)     Die Prüfungen in den Fächern Arbeits- und Organisationspsychologie, Diagnostik und Intervention, Forschungsorientierte Vertiefung, Klinische Psychologie und Pädagogische Psychologie sind mündlich.

    (5)     Für die Durchführung der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.

  18. In § 18 Abs. 1 wird als Satz 2 hinzugefügt:

    Dies können insbesondere nichtpsychologische Fächer sein.

  19. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    (3)     Die Zeit von der Aufgabenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Bei einer weder empirischen noch experimentellen, noch mathematischen Aufgabenstellung beträgt sie vier Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu sechs Wochen, bei einer weder empirischen, experimentellen oder mathematischen Aufgabenstellung bis zu vier Wochen gewähren.

  20. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    (4)     Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie ihre oder er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

  21. § 19 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    (5)     Als Richtwert für den Umfang der Diplomarbeit sind 40 - 80 Seiten festgelegt.

  22. In § 20 Abs. 1 wird "dreifacher" durch "vierfacher" ersetzt.

  23. In § 20 Abs. 2 wird als Satz 5 hinzugefügt:

    Die Bewertung der Diplomarbeit ist den Studierenden jeweils nach spätestens 8 Wochen mitzuteilen.

  24. § 22 erhält folgende Fassung:

    § 22 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

    (1)     Die Prüfungen in den einzelnen Fächern können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung der Diplomarbeit ist nur einmal zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden, weil die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat gemäß § 19 ein neues Thema.

    (2)     Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ab und besteht sie oder er die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Satz 1 ist für die Fachprüfungen in Forschungsorientierter Vertiefung, Evaluation und Forschungsmethodik und in dem als Basisfach gewählten Anwendungsfach das Ende des sechsten Fachsemesters, für Diagnostik und Intervention das Ende des siebten Fachsemesters, für alle anderen das Ende des achten Fachsemesters. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wird. Im übrigen gelten § 90 a Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen.


Artikel II
Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Sommersemester 1997 und später erstmalig für den Diplomstudiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben worden ist, kann sich wahlweise nach der im Wintersemester 1996/97 geltenden Prüfungsordnung oder nach dieser Prüfungsordnung prüfen lassen.


Artikel III
Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 1997 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GAB1.NW) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhlems-Universität bekanntgemacht. Die durch diese Änderungssatzung geänderte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26. Juni 1989 wird in der Neufassung und in geschlechtsneutraler Fassung, d.h. prinzipiell durch Anwendung von vollausgeschriebenen Paarformeln im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GAB1.NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekannntgemacht.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Psychologie vom 7. Februar 1996 und 24. April 1996 und des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 8. Juli 1996 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 9. Juli 1996.

Münster, den 18. September 1996 Der Rektor
i. V.


Prof. Dr. Dr. O. Schober


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 25. Januar 1997 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70103
Datum: 1997-06-27