Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Zentrums für Molekularbiologie der Entzündung (ZMBE)



§ 1
Rechtsstatus, Aufgabe und Gliederung

(1) Das Zentrum für Molekularbiologie der Entzündung (ZMBE) ist ein Zentrum der Westfälischen Wilhelms-Universität im Sinne von § 43 des Universitätsgesetzes und wird von der Medizinischen Fakultät, dem Fachbereich Chemie und dem Fachbereich Biologie gemeinsam getragen. Das Zentrum ist Teil der Medizinischen Einrichtungen.
(2) Aufgaben des ZMBE sind:
a) Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Molekularbiologie der Entzündung, die insbesondere dem Aspekt der interdisziplinären klinischen Forschung Rechnung tragen sollte,
b) die Unterstützung des Lehrangebots der Fachbereiche Medizin, Chemie und Biologie,
c) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in seinem Bereich.
(3) Dem ZMBE gehören die Institute für Experimentielle Pathologie, für Infektiologie, für Medizinische Biochemie, für Molekulare Virologie und für Zellbiologie an.

§ 2
Institute und Forschergruppen

(1) Die Institute des ZMBE sind Abteilungen ohne Aufgaben in der Krankenversorgung. Sie sind rechtlich selbständig und werden durch einen Vorstand gemäß § 29 Abs. 5 UG bzw. Art. 68 UV geleitet und durch einen geschäftsführenden Direktor gemäß § 29 Abs. 6 UG bzw. Art. 69 UV vertreten. Die Aufgaben der einzelnen Abteilungen ergeben sich aus dem Errichtungskonzept des Zentrums für Molekularbiologie der Entzündung bezogen auf das im jeweiligen Institut vertretene Fach. Die Institute sind in besonderen Maße zur Kooperation sowie zur Wahrnehmung und Erreichung der übergeordneten Aufgaben und Ziele des ZMBE verpflichtet.

Jedes Institut entscheidet in eigener Verantwortung über die ihm zugewiesenen Mittel. Soweit Sachmittel für Geräte oder Investitionen für mehrere oder alle Institute des ZMBE vorgesehen sind, werden diese einem Institut bei gleichzeitiger Regelung der Mitbestimmung und Nutzung durch die anderen Institute zugewiesen.

(2) Forschergruppen des ZMBE sind die den einzelnen Instituten des ZMBE assoziierten, selbständig arbeitenden, aus eingeworbenen Drittmitteln finanzierten Organisationseinheiten zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens. Die Einrichtung einer Forschergruppe, deren Ausstattung und die Verteilung von Räumen sowie von Personal- und Sachmitteln im Zentrum bedarf der Zustimmung des Vorstands des ZMBE.
(3) Berufungsvorschläge für Professorenstellen des ZMBE werden von der Medizinischen Fakultät und den Fachbereichen Chemie und Biologie verabschiedet.

§ 3
Mitglieder

Mitglieder des ZMBE sind die Professoren sowie die wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, die hauptberuflich im ZMBE tätig sind. Darüber hinaus sind auch die im ZMBE tätigen studentischen Hilfskräfte und die Studierenden, die dort eine Doktor- oder Diplomarbeit anfertigen, Mitglieder.

§ 4
Leitung des ZMBE

Das ZMBE wird von einem Vorstand geleitet, dem die geschäftsführenden Direktoren der Institute des ZMBE, ein Mitglied des Zentrums aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied des Zentrums aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter angehören. Die Wahlmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gemäß der Wahlordnung für die Wahlen zu den Vorständen der medizinischen Zentren der Medizinischen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30.07.1986 in der Fassung vom 08.03.1993 gewählt.

§ 5
Geschäftsführender Direktor

Die Mitglieder des Vorstands wählen aus den geschäftsführenden Direktoren der Institute den geschäftsführenden Direktor des Zentrums und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig; eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der geschäftsführende Direktor und sein Stellvertreter sollen aus unterschiedlichen Instituten stammen. Der geschäftsführende Direktor vertritt das Zentrum gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität. Er führt die Geschäfte des Zentrums in eigener Zuständigkeit, leitet die Sitzungen des Vorstands und führt die Beschlüsse des Vorstands aus. Er ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

§ 6
Zentrumsbeirat

(1) Es wird ein Zentrumsbeirat gebildet, dem je ein Vertreter der Medizinischen Fakultät, des Fachbereichs Chemie und des Fachbereichs Biologie angehören. Diese werden von den jeweiligen Fachbereichsräten entsandt. Der Zentrumsbeirat bestimmt seinen Vorsitzenden.
(2) Der Zentrumsbeirat berät den Zentrumsvorstand in Fragen der Entwicklung und Struktur des ZMBE und fördert die Kooperation zwischen den beteiligten Fachbereichen. Es wird vom Zentrumsvorstand regelmäßig informiert. Gemeinsame Sitzungen des Zentrumsvorstands und des Zentrumsbeirats finden einmal pro Semester statt.

§ 7
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur Beratung des Zentrumsvorstands und zur Unterstützung des ZMBE wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er das Recht und die Pflicht, sich umfassend über die Forschungsarbeiten im ZMBE zu informieren. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Beratung bei der Einrichtung, nderung oder Auflösung von Forschergruppen. Darüber hinaus nimmt er alle zwei Jahre zu den Forschungsarbeiten und der Entwicklung des ZMBE Stellung. Der Bericht des wissenschaftlichen Beirats wird auch dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung, dem Rektorat sowie den Fachbereichsräten der Medizinischen Fakultät, des Fachbereichs Chemie und des Fachbereichs Biologie und dem Zentrumsbeirat zur Kenntnis gegeben.
(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden vom Zentrumsvorstand im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät, dem Fachbereich Chemie und dem Fachbereich Biologie für vier Jahre berufen. Die Bestellung erfolgt durch das Rektorat. Eine erneute Berufung ist einmal möglich. Die Mitglieder müssen herausragende Befähigung auf dem Gebiet der Molekularbiologie oder einer verwandten Fachrichtung besitzen und dürfen nicht der Universität Münster angehören. Mitglieder ausländischer wissenschaftlicher Einrichtungen sollen bei der Berufung angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft den wissenschaftlichen Beirat alle zwei Jahre ein. Darüber hinaus ist der wissenschaftliche Beirat auf Verlangen des Rektorats oder des Zentrumsvorstands einzuberufen.

§ 8
Koordinierung der Aufgaben

Zum Zweck der Koordinierung der Forschungstätigkeit der dem Zentrum angehörenden Institute findet mindestens einmal eine Sitzung des Zentrumsvorstands statt, zu der die Leiter der Forschergruppen hinzugezogen werden.

§ 9
Benutzung, Benutzerkreis

(1) Die Einrichtung im Zentrum stehen den Zentrumsmitgliedern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus können die geschäftsführenden Direktoren des Instituts für ihren Institutsbereich die Benutzung durch andere Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität und durch sonstige Personen zulassen. Längerfristige oder umfangreichere Nutzungen bedürfen der Genehmigung des Zentrumsvorstands. die Nutzer haben das Recht, die Einrichtungen im ZMBE im Rahmen ihrer Zulassung nach Maßgabe dieser Verwaltungs- und Benutzerordnung zu nutzen. Die Geltung weiterer Regelungen, z. B. der Hausordnung bzw. Praktikumsordnung, wird nicht berührt.
(2) Die Nutzer dürfen bei der Nutzung das ZMBE nicht an seiner Aufgabenerfüllung hindern. Insbesondere haben sie auf die anderen Nutzer Rücksicht zu nehmen, die Einrichtungen sorgfältig und schonend zu benutzen, Beschädigungen und Störungen unverzüglich dem geschäftsführenden Direktor zur Kenntnis zu bringen und bei Inanspruchnahme der Einrichtungen den Weisungen des jeweiligen geschäftsführenden Institutsdirektors Folge zu leisten.
(3) Nutzer die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Hausordnung verstoßen oder bei Benutzung strafbare Handlung begehen, können vom jeweiligen geschäftsführenden Institutsdirektor im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Direktor des Zentrums zeitweilig oder dauernd von der weiteren Benutzung unter schriftliche Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Der Ausschuß berührt die aus dem Benutzerverhältnis entstandenen Verpflichtungen nicht. Hat die Universität Anspruch auf ein festgesetztes Nutzungsentgelt, so bleibt dieser bestehen, soweit die Nutzung durch andere dadurch ausgeschlossen ist. Dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

§ 10
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und nach Aushang in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des kommissarischen Vorstands des Zentrums für Molekularbiologie der Entzündung vom 01.09.1995 und des Klinischen Vorstands vom 18.10.1995.

Münster, den 20.01.1997 Der Rektor
der Westfälischen Wilhelms-Universität

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Satzungen und Ordnungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 20.01.1997 Der Rektor
der Westfälischen Wilhelms-Universität

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

[Startseite] [Inhaltsverzeichnis]

Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70203
Datum: 1997-08-29