O r d n u n g
für einen
Rat wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an der WWU gemäß Art. 8 Abs. 7 Satz 2 UV

§ 1

Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 11 Abs. 1 Ziffer 2 UV) können auf der Ebene der einzelnen Fachbereiche und der Zentralen Einrichtungen zusammentreten und zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten Vertreter für einen Rat wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Westfälischen Wilhelms-Universität wählen.

§ 2

Ein nach § 1 gebildeter Rat wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Aufgabe, gemeinsame Angelegenheiten der Gruppe oder einzelner Untergruppen nach Art. 11 Abs. 1 Ziffer 2 UV zu erörtern, gegebenenfalls Empfehlungen dazu zu Gehör zu bringen sowie die Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat und in den Senatskommissionen beratend zu unterstützen.

§3

(1) Einem Rat wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Westfälischen Wilhelms-Universität gehören mit Stimmrecht an:

a) je ein Vertreter aus jedem der Fachbereiche 1 - 4, 6, 8, 9, 15-20,
b) zwei Vertreter aus dem Fachbereich 5,
c) je drei Vertreter aus den Fachbereichen 7 und 11,
d) drei Vertreter für die Zentralen Einrichtungen,
e) die vier stimmberechtigten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat, soweit sie nicht schriftlich dem Rat gegenüber auf die Mitgliedschaft verzichten

(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
a) der Sprecher der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Konvent,
b) je ein Mitglied der Vorstände der beiden Personalräte der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der WWU,
c) die ordentlichen Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemäß Art. 34 UV gebildeten Senatskommissionen.

(3) Die Amtszeit der gewählten Vertreter beträgt zwei Jahre. Beginn der Amtszeit ist jeweils der 1. Oktober. Neuwahlen finden im letzten Semester der Amtszeit statt.

§ 4

Aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder werden ein Sprecher und zwei Stellvertreter gewählt. Mindestens einer der beiden Stellvertreter soll einer anderen Untergruppen gemäß Art. 11 Abs. 2 Ziffer 2 UV angehören als der Sprecher. Einmalige unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher vertritt den Rat gegenüber dem Rektor, den zentralen Universitätsgremien und nach außen.

§ 5

Der gewählte Sprecher erhält die Einladungen und Protokolle der Senatssitzungen.

§ 6

(1) Die Wahl der Vertreter gemäß § 3 Abs. 1 a) - c) zu einem Rat wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt in Wahlversammlungen, zu denen der bisherige Vertreter des Fachbereichs bzw. der Zentralen Einrichtungen einzuladen hat. Ist ein Vertreter nicht vorhanden, erfolgt die Einladung durch das an Lebensjahren älteste ordentliche Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im amtierenden Fachbereichsrat, bei den Zentralen Einrichtungen durch den Sprecher der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat.

(2) Für jedes der Mitglieder gemäß § 3, Abs. 1, a-d wird ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin gewählt.

(3) Die Einladung muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung erfolgen und allen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachbereich bzw. in den Zentralen Einrichtungen bekanntgemacht werden.

§ 7

Jeder der am Tage der Veröffentlichung der Einladung der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Westfälischen Wilhelms-Universität angehört, besitzt das aktive und das passive Wahlrecht in dem Fachbereich bzw. der Einrichtung, der er aufgrund seines Arbeitsvertrages angehört.

Das Wahlrecht kann jeweils nur einmal ausgeübt werden.

§ 8

Jeder wahlberechtigte kann - auch schon in der Zeit zwischen Einladung und Versammlung - sich selbst oder andere Wahlberechtigte vorschlagen. Vorherige Nominierungen sind mit einer Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen zu versehen. Werden während der Wahlversammlung abwesende nominiert, so ist ihr Einverständnis glaubhaft zu machen.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

(1) Die Wahlversammlung wird vom Einberufenden oder einem von ihm Beauftragen eröffnet. Sie hat alsbald einen Wahlleiter zu bestimmen, der nicht selbst für den Rat wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kandidiert.

(2) Die Anwesenden haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die dem über die Wahl zu führenden Protokoll beizufügen ist.

(3) Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Das Votum muß dem Wahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung in einem verschlossenen Umschlag vorliegen.

§ 10

(1) Die Wahl kann in offener Abstimmung - wobei die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen sind - erfolgen, wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird.

(2) Gewählt ist in den Fachbereichen 1 - 4, 6 - 21 und den Zentralen Einrichtungen, wer die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl als Stichwahl statt. Der Bewerber mit der zweithöchsten Stimmenzahl gilt für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Gewählten als Ersatzmitglied. Findet sich nur ein Bewerber, so soll nach Möglichkeit ein Ersatzmitglied gewählt werden.

(3) Im Fachbereich 5 - Medizinische Fakultät - sind die beiden Bewerber mit der höchsten bzw. zweithöchsten Stimmenzahl gewählt. Die Bestimmungen des Abs. 2, Satz 2 - 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es anschließend bekannt. Über die Wahlversammlung wird ein Protokoll geführt, daß vom Wahlleiter zu unterzeichnen und mit der Anwesenheitsliste dem Rektor zuzuleiten ist.

§ 12

Über Wahlanfechtungen entscheiden die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat als Wahlprüfungsausschuß.

§ 12a

Kommt innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit von Vertretern gemäß § 3 Abs. 1 a) oder b) eine Neuwahl nach den §§ 6 bis 12 nicht zustande, so werden für den Zeitraum bis zur Nachholung der Wahl kommissarische Vertreter von den Mitgliedern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im jeweiligen Fachbereichsrat bestellt.

§ 13

Ein neu gewählter Rat wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll sich im Laufe des ersten Monats seiner Amtszeit konstituieren. Die konstituierende Versammlung wird vom bisherigen Sprecher einberufen.

Übergangsbestimmungen

§ 14

(1) Im Wintersemester 90/91 finden während eines vom Senat festzulegenden Zeitraumes in allen Fachbereichen sowie in den zentralen Einrichtungen Wahlversammlungen gemäß dieser Ordnung statt.

(2) Ein zu diesem Zeitpunkt gewählter Rat soll sich spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vom Senat gemäß Abs. 1 bestimmten Zeitspanne konstituieren. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsitzende des früheren Assistentenrates an der WWU ein.

(3) In Abweichung von § 3 Abs. 3 Satz 1 endet die Amtszeit eines zu diesem Zeitpunkt gewählten Rates wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 30.09.1991.

Inkrafttreten1

§ 15

Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und nach Aushang in Kraft.


1   Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung für einen Rat wissenschaftlicher Mitarbeiter in der ursprünglichen Fassung vom 9. Juli 1990, Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Änderungssatzung vom 25. August 1997.



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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70605
Datum: 1997-10-07