Das Studentenwerk Münster -Anstalt des öffentlichen Rechts- hat sich aufgrund § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV.NW. S. 36) durch seinen Verwaltungsrat die folgende Satzung gegeben:
(1) | Das Studentenwerk führt den Namen: "Studentenwerk Münster" dem im Rechtsverkehr die Bezeichnung "-Anstalt des öffentlichen Rechts-" hinzugefügt wird. |
(2) | Das Studentenwerk Münster hat seinen Sitz in 48143 Münster, Am Stadtgraben 48. |
(3) | Das Studentenwerk Münster ist zuständig für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster, die Kunstakademie Münster und die Hochschule für Musik Detmold, Abteilung Münster. |
(4) | Das Studentenwerk führt ein eigenes Schriftsiegel. |
(5) | Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das kleine Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV.NW. 113) verwendet. |
(1) | Das Studentenwerk Münster erbringt im Rahmen des
§ 2 Abs. 1StWG für die Studierenden Dienstleistungen
auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet. Hierbei handelt es sich insbesondere um
folgende Dienstleistungen:
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(2) | Die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerkes Münster durch andere Hochschulangehörige und Dritte kann gegen Entgelt gestattet werden, soweit die Kapazität ausreicht. Der Verwaltungsrat erläßt hierfür Richtlinien. |
(3) | Das Studentenwerk führt Maßnahmen der Studien- und Ausbildungsförderung durch, insbesondere Ausbildungsförderung nach dem BaföG. Unberührt bleiben weitere Aufgaben, die dem Studentenwerk durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen werden. |
(4) | Das Studentenwerk kann weitere Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 StWG aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates übernehmen, soweit die Finanzierung gesichert ist. |
Das Studentenwerk verfolgt mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff) der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGB1. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Bestimmungen trifft der Verwaltungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(1) | Organe des Studentenwerks sind:
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(2) | Die Organe sind verpflichtet, die sozialen Belange der Studierendenschaft der Hochschulen nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung zu fördern und Initiativen für die weitere Verbesserung der sozialen Lage der Studierendenschaft zu entwickeln. Sie sind gehalten, hierbei untereinander und mit den Hochschulen nach § 1 Abs. 3 und ihren Studierendenschaften zusammenzuwirken. |
(1) | Dem Verwaltungsrat gehören an:
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. |
(2) | Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
bestimmten Mitglieder des Verwaltungsrates gehören den Hochschulen des
Zuständigkeitsbereichs des Studentenwerkes Münster nach folgendem
Schlüssel an:
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(3) | Der Verwaltungsrat ist für die Dauer seiner Amtsperiode ordnungsgemäß zusammengesetzt, nachdem die in Absatz 1 vorgesehenen Mitglieder bestellt sind. |
(4) | Scheidet ein Mitglied aus, so tritt sein Ersatzmitglied ein. Im Falle der Verhinderung wird sein Ersatzmitglied in den Verwaltungsrat geladen. Scheidet das Ersatzmitglied nach Eintritt in den Verwaltungsrat aus, so hat die/ der Vorsitzende des Verwaltungsrates dies dem zuständigen Wahlorgan unverzüglich mitzuteilen und es zur Neuwahl aufzufordern. |
(5) | Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt jeweils am 1. Oktober und
endet am 30. September des übernächsten Jahres. Im Falle eines
späteren Beginns der Amtszeit verkürzt sie sich um den entsprechenden
Zeitraum.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StWG sind durch die nach dem StWG zuständigen Gremien jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates endet. Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG durch die Personalversammlung. Der Verwaltungsrat muß zu seiner konstituierenden Sitzung in den beiden ersten Monaten seiner Amtszeit zusammentreten. Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal im Semester einzuberufen. |
(6) | Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. |
(7) | Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt. |
(1) | Der Verwaltungsrat wählt neben der oder dem Vorsitzenden deren/ dessen erste/n
und zweite/n Stellvertreter/in, die/ der die oder den Vorsitzende/n im Falle ihres oder
seines Ausscheidens oder ihrer/ seiner Verhinderung in dieser Reihenfolge
vertreten. Vorsitzende/r und Stellvertreter/innen sollen verschiedenen Gruppen nach § 4 Abs. 1 StWG angehören, eine/r davon der Gruppe der Studierenden. Sie dürfen jedoch nicht der Gruppe der Bediensteten des Studentenwerks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG angehören. Die Stellvertreter/innen sollen zugleich Mitglied des Verwaltungsausschusses sein. |
(2) | Für den Verwaltungsrat gelten die Vorschriften des § 7 StWG mit
folgender Maßgabe:
ist die Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Mitglieder notwendig (zehn Stimmen). |
(3) | Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden. |
(4) | Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind, außer bei der Beratung von Personal- und
Grundstücksangelegenheiten, öffentlich. Der Verwaltungsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit ausschließen oder auf die Angehörigen der Hochschulen, für die das Studentenwerk zuständig ist, und die Bediensteten des Studentenwerks Münster beschränken. Nichtmitgliedern kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Antrags- und Rederecht eingeräumt werden. |
(5) | Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten von denen sie in nichtöffentlicher Sitzung Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. |
(6) | Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung
muß mindestens regeln:
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(1) | Der Verwaltungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern:
Die/ Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte die oder den erste/n und zweite/n Stellvertreter/in der oder des Vorsitzenden; § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. |
(2) | Für den Verwaltungsausschuß gelten die Bestimmungen über die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend. |
(3) | Die Verfahrensvorschriften des § 7 StWG gelten mit folgender
Maßgabe: Bei der Beschlußfasssung über:
ist die Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Verwaltungsausschusses erforderlich. Bei einer erforderlichen zweiten Beschlußfassung genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der erneut einzuberufenden Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend sind und in der Einladung darauf hingewiesen wurde. |
(4) | Die/ Der Geschäftsführer/in ist verpflichtet, dem Verwaltungsausschuß über Planungen zu berichten und ihn über Entscheidungen von besonderer Bedeutung, die die Interessen der Studierenden berühren, zu informieren. Der Verwaltungsausschuß hat das Recht zur Stellungnahme. Die/ Der Geschäftsführer/in berichtet dem Verwaltungsausschuß regelmäßig über die Lage des Studentenwerkes, insbesondere überdie wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltsungsrates und des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuß kann von der/ dem Geschäftsführer/in Einsicht in die Geschäftsvorgänge, jedoch nicht in die Personalakten, verlangen. |
(5) | Der Verwaltungsausschuß ist mindestens einmal je Semester einzuberufen, darüber hinaus dann, wenn es die/ der Vorsitzende für erforderlich hält oder mindestens drei Mitglieder oder die/ der Geschäftsführer/in es beantragen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel eine Woche. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates entsprechend. |
(6) | Sonstige Angelegenheiten im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 9 StWG sind insbesondere:
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(7) | Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Verwaltungsausschußtätigkeiten Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. |
(8) | Studentische Verwaltungsausschuß-Mitglieder bekommen für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15% des BaföG-Satzes. Sollte eine Studentin/ ein Student Verwaltungsausschußvorsitzende/r sein, erhält sie/ er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des BaföG-Satzes. |
(1) | Die/ Der Geschäftsführer/in leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie/ Er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. |
(2) | Die/ Der Geschäftsführer/in ist Beauftragte/r für den Haushalt; ihr/ ihm obliegt neben der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses die laufende Wirtschaftsführung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Sie/ Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes anderen Bediensteten übertragen. |
(3) | Die/ Der Geschäftsführer/in ist Vorgesetzte/r aller Bediensteten des Studentenwerkes. |
(4) | Die/ Der Geschäftsführer/in hat das Hausrecht. |
(5) | Die/ Der Geschäftsführer/in stellt seinen Geschäftsverteilungsplan und eine allgemeine Geschäftsordnung für die Verwaltung und die Einrichtungen des Studentenwerkes auf. |
(6) | Die/ Der Geschäftsführer/in kann aus dem Kreis der Abteilungsleiter/innen eine/n ständige/n Vertreter/in bestellen. Dieser/ Diesem können weitere Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen werden. Die Bestellung der Vertreterin, des Vertreters bedarf der Zustimmung durch den Verwaltungsausschuß; ihre/ seine Abberufung ist dem Verwaltungsausschuß anzuzeigen. |
(7) | Die/ Der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie/ Er hat das Recht, Anträge zu stellen. |
(1) | Leitende Angestellte sind Angestellte mit Abteilungsleiterfunktionen. |
(2) | Vor Einstellung und Entlassung leitender Angestellter holt die/ der
Geschäftsführer/in die Zustimmung des Verwaltungsausschusses ein
(§ 11 Abs. 2 Satz 3 StWG); dieser kann von
der/ dem Geschäftsführer/in Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und
gegebenfalls eine Vorstellung der Bewerber/innen verlangen.
Als Einstellung gilt auch die Übertragung von Abteilungsleiterfunktionen an Bedienstete des Studentenwerkes für die Dauer von mehr als sechs Monaten. |
(1) | Der Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr soll bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres durch den Verwaltungsausschuß beschlossen sein. |
(2) | Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Finanzplan und dem Investitionsplan. Er muß ausgeglichen sein. |
(3) | Der Wirtschaftsplan bedarf vorheriger Änderung, wenn von den im Erfolgsplan veranschlagten Erträgen und Aufwendungen oder von den im Finanzplan veranschlagten Ausgaben und Einnahmen erheblich abgewichen werden soll. |
(1) | Der von der/ dem Geschäftsführer/in bis zum 31. März eines jeden Jahres aufgestellte Jahresabschluß wird von einer/ einem Wirtschaftsprüfer/in geprüft, die/ den der Verwaltungsrat bestimmt. |
(2) | Bis zum 15. Juli eines jeden Jahres soll der geprüfte Jahresabschluß des Vorjahres festgestellt sein. |
(3) | Die Jahreserfolgsrechnung ist so zu gliedern, daß sie die selbständige Betrachtung des wirtschaftlichen Ergebnisses in den einzelnen Dienstleistungsbereichen (Kostenstellen) ermöglicht. |
(4) | Der von der/ dem Geschäftsführer/in zu erstellende Geschäftsbericht und Lagebericht ist zusammen mit dem geprüften Jahresabschluß dem Verwaltungsrat und dem Verwaltungsausschuß vorzulegen. |
(5) | Für den Jahresabschluß gelten Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. |
Die Beitragsordnung kann vorsehen, daß neben dem allgemeinen Sozialbeitrag ein Beitrag für besondere Zwecke erhoben wird.
(1) | Die Satzungen des Studentenwerkes Münster werden in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Hochschulen des Zuständigkeitsbereiches veröffentlicht. |
(2) | Die Satzungen müssen von der/ dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der/ dem Geschäftsführer/in unterzeichnet sein und, soweit erforderlich, den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde enthalten. |
Die Satzung des Studentenwerkes Münster tritt in Kraft mit dem Ersten des Monats, der ihrer
Veröffentlichung folgt. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. September 1978
(GAB1.NW. S. 458), zuletzt geändert am 20. Mai 1994 (GAB1.NW. II
S. 197), außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 17.11.1997 sowie der Genehmigung
des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
5. März 1998.
Münster, den 6. März 1998 | |
André Obermeier Vorsitzender des Verwaltungsrates |
Haßmann Geschäftsführer |
Email: VDV12@uni-muenster.de
Datum: 1998-05-25