Studienordnung
im Fach Chemie
mit den Abschlüssen
Lehramt für die Sekundarstufe II und
Lehramt für die Sekundarstufe II/I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. September 1998


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis


§   1        Gegenstand der Studienordnung und Studienabschlüsse
§   2        Zugangs- und Studienvoraussetzungen
§   3        Studienbeginn und Studienziele
§   4        Gliederung des Studiums
§   5        Lehrveranstaltungsarten
§   6        Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen
§   7        Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Grundstudium
§   8        Studienverlaufsplan
§   9        Grundstudium
§   10        Schulpraktische Studien
§   11        Zwischenprüfung
§   12        Hauptstudium
§   13        Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§   14        Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl
§   15        Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II
§   16        Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II mit integrierter Prüfung für die Sekundarstufe I (§ 47 LPO)
§   17        Freiversuchsregelung
§   18        Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   19        Studienberatung
§   20        Änderung der Studienordnung
§   21        Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anhang

A        Studienverlaufsplan für das Grundstudium
B        Studienverlaufsplan für das Hauptstudium





§  1
Gegenstand der Studienordnung und Studienabschlüsse

Diese Studienordnung regelt gemäß § 85 UG (Universitätsgesetz) das Studium für das Lehramt Chemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienziel der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II mit integrierter Prüfung für die Sekundarstufe I gemäß § 47 LPO (kurz: Sekundarstufe II/I). Sie ist abgestimmt auf die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie im Lehramtsstudiengang Chemie Sekundarstufe II und 11/1 vom ... (s. Erläuterung zum § 21) und auf die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung d. B. vom 23.08.1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19.11.96 (GV.NW. S. 524). Die Prüfungsordnungen können im Dekanat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie eingesehen werden.



§  2
Zugangs- und Studienvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzung ist die Hochschulreife nachgewiesen durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

Studienvoraussetzungen, deren Erwerb vor oder neben dem Studium zwingend geboten ist, bestehen nicht.

Grundkenntnisse in Mathematik und Physik werden vorausgesetzt.



§  3
Studienbeginn und Studienziele

(1)     Der Studienablauf ist auf den Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Das Studium kann bei Beginn zum Wintersemester in der Regelstudienzeit von 8 Semestern abgeschlossen werden.
(2)     Das Studium der Chemie soll den zukünftigen Lehrerinnen und Lehrern Kenntnisse über die wichtigsten Substanzen, Reaktionen, Gesetze und Theorien vermitteln und ihnen einen Überblick über das Fach verschaffen, der sie in die Lage versetzt, selbständig eine Stoffauswahl für den Unterricht zu treffen. Durch das Studium sollen die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer lernen, sich weitere Kenntnisse selbständig anzueignen

Die Lehrerin bzw. der Lehrer soll Begriffe, Gesetze und Modellvorstellungen der Chemie klar formulieren und interpretieren können. Die experimentellen Arbeitsweisen des Faches soll sie bzw. er soweit beherrschen, daß Demonstrationsversuche für den Unterricht selbständig geplant, durchgeführt und ausgewertet werden können. Insbesondere soll die Fähigkeit erlangt werden, die mit den Experimenten möglicherweise verbundenen Gefahren richtig einzuschätzen, um Unfällen vorbeugen zu können.

Die Lehrerin bzw. der Lehrer soll an Beispielen die Verflechtung der Chemie mit anderen Naturwissenschaften, mit der Technik und der Medizin kennenlernen und sich der Bedeutung der Chemie für die Gesellschaft bewußt werden. Sie bzw. er soll die Herstellungsverfahren und die technische und biologische Bedeutung wichtiger chemischer Produkte kennenlernen und über eventuelle Gefahren solcher Stoffe für die Umwelt Bescheid wissen.

Ferner sollen die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer in die Lage versetzt werden, wesentliche Grundzüge der Geschichte der Chemie und der Entwicklung ihrer Denkweisen aufzuzeigen..



§  4
Gliederung des Studiums

(1)     Der Studiengang gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium.

Das Grundstudium vermittelt die Grundlagen der Chemie und ist mit der Zwischenprüfung abzuschließen.

Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen der Chemie auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs Chemie.

(2)     Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Das Grundstudium umfaßt davon 4 Semester mit insgesamt 38 SWS, das Hauptstudium weitere 4 Semester mit insgesamt 31 SWS. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.



§  5
Lehrveranstaltungsarten

Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, theoretische Übungen und Tutorien, Praktika und experimentelle Übungen, Seminare, Kolloquien (Vorträge) und Exkursionen vermittelt und müssen im Selbststudium anhand von Lehrbüchern und Fachliteratur der Chemie vertieft werden. Die Veranstaltungsarten und in Ankündigungen dazu verwendeten Kürzel sind im einzelnen:

Vorlesung (V): Sie dient der theoretischen Vermittlung chemischer und fachdidaktischer Inhalte in Form eines Vortrags mit geeignetem Anschauungsmaterial, Modellen und Demonstrationsexperimenten.

theoretische Übung (Ü), auch kurz Übung genannt: Sie dient der Vertiefung und Sicherung von Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Beherrschung und Anwendung der Vorlesungsinhalte.

Seminar (S): Ausgewählte Themenkreise, Inhalte von Vorlesungen und/oder Praktikumsversuchen werden im Wechsel von Vortrag (vereinzelt auch Experimentalvortrag) und Diskussion erarbeitet.

Praktikum (P): Im Praktikum führen die Studierenden Versuche unter Anleitung durch, werten sie selbständig aus und fertigen dazu Protokolle an.



§  6
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen

Das ordnungsgemäße Studium setzt sich aus Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen zusammen.

Pflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die nach dieser Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums in jedem Fall erforderlich sind.

Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die der oder die Studierende nach Maßgabe dieser Studienordnung aus einem bestimmten Angebot von Bereichen und Teilgebieten des Fachs Chemie auszuwählen hat.

WahlveranstaItungen sind Lehrveranstaltungen, die zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen besucht werden können.



§  7
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Grundstudium

(1)     Für die Zulassung zur Zwischenprüftmg beziehungsweise zur ersten Staatsprüfung ist die Vorlage einer festgelegten Anzahl von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen erforderlich, die jeweils die erfolgreiche Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung bescheinigen. Anzahl, Form und Anforderungen der für die Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. zur ersten Staatsprüfung vorzulegenden Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise sind in § 11 (1) und § 13 bzw. in der Zwischenprüfungsordnung geregelt.
(2)     Durch Leistungsnachweise oder qualifizierte Studiennachweise wird die erfolgreiche Teilnahme an den betreffenden Lehrveranstaltungen bescheinigt. Die Bedingungen für die erfolgreiche Teilnahme werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung von den zuständigen Lehrenden bekanntgegeben.



§  8
Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan ist dieser Studienordnung für das Grundstudium als Anhang A und für das Hauptstudium als Anhang B beigefügt.

Der Studienverlaufsplan stellt einen zeitlich und inhaltlich zweckmäßigen Aufbau des Studiums dar. Er enthält weitere Angaben zu den in den §§ 9 und 12 genannten Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums.

Eine Abweichung vom Studienverlaufsplan kann sich aus verschiedenen Gründen als notwendig erweisen.



§  9
Grundstudium

(1)     Das Grundstudium der Chemie umfaßt Lehrveranstaltungen in den Fächern Allgemeine Chemie, Anorganische und Analytische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie, davon Vorlesungen, Übungen und Seminare im Umfang von 23 SWS, sowie 15 SWS Praktika gemäß Anhang A.
(2)     Im folgenden sind die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Praktikumsbescheinigung in Physikalischer Chemie mit ihren jeweiligen Inhalten und spezifischen Voraussetzungen genannt:
(a) 1. Leistungsnachweis in Allgemeiner Chemie

Erforderlich ist das Bestehen der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (=Klausur) zu den Übungen zur Allgemeinen Chemie für Lehramtskandidatinnen und -kandidaten.

Der Leistungsnachweis enthält die Note der Klausur.

Inhaltliche Grundlage der Übungen (2 für Lehramtskandidatinnen und -kandidaten) ist die Vorlesung Einführung in die Allgemeine Chemie, die wie die zugehörigen Übungen im ersten Semester stattfindet.

Der 1. Leistungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den Veranstaltungen des 2., 3. und 4. Semesters und damit auch Zulassungsvoraussetzung für den 2. und 3. Leistungsnachweis sowie die Teilnahme an der Zwischenprüfung in Physikalischer Chemie (zwei Klausuren). Der 1. Leistungsnachweis ist deshalb speziell auch für die Zulassung zu den Praktika des Grundstudiums erforderlich.

(b) 2. Leistungsnachweis in Anorganischer Chemie

Voraussetzung ist der Erwerb des 1. Leistungsnachweises zur Allgemeinen Chemie.

Erforderlich zum Erwerb des benoteten 2. Leistungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum 1 in den Teilen la und lb, dem zugehörigen Seminar und den zugehörigen Klausuren.

Zu den inhaltlichen Grundlagen von Praktikum und Seminar gehört der Stoff der Vorlesungen Einführung in die Allgemeine Chemie und Anorganische und Analytische Chemie.

(c) 3. Leistungsnachweis in Organischer Chemie

Voraussetzung ist der Erwerb des 1. Leistungsnachweises zur Allgemeinen Chemie.

Erforderlich zum Erwerb des benoteten 3. Leistungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum II, dem zugehörigen Seminar und den zugehörigen Klausuren.

Zu den inhaltlichen Grundlagen von Praktikum und Seminar gehört der Stoff der Vorlesungen Einführung in die Allgemeine Chemie und Organische Chemie.

(d) Teilnahmebescheinigung zum Praktikum Ic (Physikalische Chemie)

Voraussetzung zur Praktikumsteilnahme ist der Erwerb des 1. Leistungsnachweises zur Allgemeinen Chemie.

Erforderlich ist die vollständige Teilnahme an allen Versuchen des Praktikums, die über die testierten Versuchsprotokolle nachzuweisen ist.

(3)     Nach Erwerb des 1. Leistungsnachweises können der 2. und 3. Leistungsnachweis und die Leistungen im Fach Physikalische Chemie im Grundstudium unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge erbracht werden.



§  10
Schulpraktische Studien

Gemäß § 6 LPO sind Schulpraktische Studien zu absolvieren, und zwar in einem Mindestumfang von 4 SWS. Davon entfallen 2 SWS auf ein Tagespraktikum und 2 SWS auf ein Blockpraktikum. Das Tagespraktikum soll im Grundstudium, das Blockpraktikum im Hauptstudium absolviert werden. Weiteres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an der WWU Münster vom 08.06.86.



§  11
Zwischenprüfung

(1)     Bei der Meldung zu den Teilprüfungen der Zwischenprüftmg sind nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung die jeweils entsprechenden benoteten Leistungsnachweise vorzulegen, im einzelnen:
(a) zur mündlichen Teilprüfung in Anorganischer Chemie der 1. Leistungsnachweis in Allgemeiner Chemie und der 2. Leistungsnachweis in Anorganischer Chemie,
(b) zur mündlichen Teilprüfung in Organischer Chemie der 1. Leistungsnachweis in Allgemeiner Chemie und der 2. Leistungsnachweis in Organischer Chemie,
(c) zur schriftlichen Teilprüfung in Physikalischer Chemie der 1. Leistungsnachweis in Allgemeiner Chemie.
Über die Anrechnung von gleichwertigen Leistungen aus anderen Studiengängen entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß.

Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung.

(2)     Die Zwischenprüfung besteht aus
(a) zwei mündlichen Prüfungen von je 20-30 Minuten Dauer im Fach Anorganische Chemie (einschließlich Allgemeine und Analytische Chemie) und im Fach Organische Chemie sowie
(b) zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) im Fach Physikalische Chemie von mindestens jeweils zwei Stunden Dauer.
Weiteres regelt die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie im Lehramtsstudiengang Chemie Sekundarstufe II und II/I vom ... (s. Erläuterung zum § 21).
(3)     Anträge in Prüfungsangelegenheiten sind an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses zu richten.
(4)     Die Reihenfolge der in Abs. (1) genannten Teilprüfungen ist beliebig, solange im Einzelfall die Zulassungsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind. Der Ablauf des Studiums vom 2. bis 4. Semester, das heißt in welcher Reihenfolge die Fächer Anorganische, Organische oder Physikalische Chemie studiert werden, ist nicht festgelegt. Da aber die Veranstaltungen jeweils entweder nur im Sommeroder im Wintersemester angeboten werden, lassen sich ohne Verzögerungen im Studienverlauf nur die Veranstaltungen des 2. und 4. Semesters samt den entsprechenden Teilprüfungen zur Zwischenprüfung austauschen.



§  12
Hauptstudium

(1)     Für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium sind Studien in insgesamt fünf Bereichen nachzuweisen, wobei in einem Bereich über den normalen Umfang hinaus vertieft zu studieren ist. Falls die Vertiefung im Bereich A, B oder C gewählt wird, kann sie sich auf ein oder zwei affine Teilgebiete dieses Bereiches erstrecken (Erlaß vom 12.12.1994). Die Teilgebiete für das Hauptstudium sind unter den Randbedingungen des Abs. (2) aus der folgenden Übersicht auszuwählen (siehe auch Anhang B):

Bereich A Anorganische Chemie
A.1 Chemie der Metalle
A.2 Chemie der Nichtmetalle
Bereich B Organische Chemie
B.1 Reaktionsmechanismen
B.2 Synthesen
Bereich C Physikalische Chemie
C.1 Thermodynamik und Kinetik (nur Vertiefung)
C.2 Aufbau der Materie und Reaktionskinetik
Bereich D Andere Teilgebiete der Chemie
D.1 Analytische Chemie
D.2 Biochemie
D.3 Lebensmittelchemie
D.4 Mineralogie
Bereich E Fachdidaktik
E Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichts und schulorientiertes Experimentieren

Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums in den Bereichen A, B und D ist der erfolgreiche Abschluß der beiden Teilprüfungen der Zwischenprüfung in Anorganischer und Organischer Chemie.

Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums im Bereich C ist zusätzlich der erfolgreiche Abschluß der Teilprüfung in Physikalischer Chemie.

(2)     Für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium im Studiengang Lehramt Chemie Sek. II sind die folgenden Bedingungen bei der Auswahl der Teilgebiete nach Abs. (1) bzw. der Lehrveranstaltungen einzuhalten:
  1. Es ist je ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B, C, D und E gemäß der Übersicht in Anhang B zu studieren. Eine Wahlmöglichkeit besteht dabei in den Bereichen A, B und D. Der Umfang der Veranstaltungen ist im Studienverlaufsplan Anhang B angegeben und umfaßt 4 - 6 SWS pro Bereich.
  2. Im gewählten Bereich der Vertiefung ist über den normalen Umfang hinaus an zusätzlichen Veranstaltungen im Umfang von 4 SWS teilzunehmen. Die dazu angebotenen besonderen Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis als Vertiefung für LA Sek. Il unter Angabe des Bereichs und gegebenenfalls des Teilgebiets kenntlich gemacht. Falls die schriftliche Hausarbeit in Chemie angefertigt werden soll, sind die Studien im Bereich der Vertiefung so rechtzeitig abzuschließen, daß die schriftliche Hausarbeit spätestens im achten Semester gemäß § 15 Abs. (3) begonnen werden kann.
  3. Die Studien im Bereich A bestehen aus einer der beiden angebotenen Vorlesungen in den Teilgebieten A.1 oder A.2 und der Teilnahme am Praktikum IIIa als Pflichtveranstaltung. Eine Vertiefung im Bereich A erfordert die Teilnahme an beiden Vorlesungen zu A.1 und A.2 sowie ein zusätzliches Vertiefungspraktikum im Umfang von 2 SWS in einem der Arbeitskreise des Anorganisch-Chemischen Instituts.
  4. Die Studien im Bereich B bestehen aus einer der beiden angebotenen Vorlesungen in den Teilgebieten B.1 oder B.2 und der Teilnahme am Praktikum IIIB als Pflichtveranstaltung. Eine Vertiefung im Bereich B erfordert die Teilnahme an beiden Vorlesungen zu B.1 und B.2 sowie ein zusätzliches Vertiefungspraktikum im Umfang von 2 SWS in einem der Arbeitskreise des Organisch-Chemischen Instituts.
  5. Die Studien im Bereich C umfassen eine Vorlesung und eine dazugehörige theoretische Übung im Teilgebiet C.2. Eine Vertiefung im Bereich C umfaßt die Teilnahme an einer weiteren Vorlesung im Umfang von 2 SWS sowie ein zusätzliches Vertiefungspraktikum ebenfalls im Umfang von 2 SWS in einem der Arbeitskreise des Instituts für Physikalische Chemie. Dabei kann die Vertiefung in Teilgebiet C.1 oder C.2 gewählt werden.
  6. Die Studien im Bereich D umfassen Veranstaltungen eines der in Abs. (1) unter Bereich D genannten Teilgebiete im Umfang von 4 SWS. Die Aufteilung in Vorlesung, Übung, Seminar und/oder Praktikum ist je nach Teilgebiet unterschiedlich und wird von den zuständigen Instituten bei der Ankündigung der Veranstaltungen kenntlich gemacht. Eine Vertiefung in einem Teilgebiet aus Bereich D ist nur möglich, wenn das zuständige Institut hierzu zusätzliche Veranstaltungen für das Hauptstudium Lehramt Chemie Sek. II im Umfang von 4 SWS anbietet und in den Ankündigungen kenntlich macht.
  7. Das Studium im Bereich E besteht aus den folgenden drei Pflichtveranstaltungen:
    • Vorlesung bzw. Seminar zu Grundfragen der Fachdidaktik,
    • Schulversuchspraktikum: anorganische Schulversuche,
    • Schulversuchspraktikum: organische Schulversuche.
  8. Gegebenenfalls kommen schulpraktische Studien hinzu (näheres siehe § 10).
  9. Es wird empfohlen, daß jede bzw. jeder Studierende im Verlauf des Studiums an einer halb- oder ganztägigen Exkursion teilnimmt.
(3)     Das Hauptstudium umfaßt vier Semester mit Veranstaltungen im Umfang von insgesamt 31 SWS, davon je nach Wahl des Bereichs der Vertiefung etwa 10-14 SWS Praktika



§  13
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1)     Leistungsnachweise im Hauptstudium setzen eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff voraus. Die jeweilige Leistung wird unter anderem erbracht in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen und Praktikumsversuchen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten oder mündlichen Prüfungen.
(2)     Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums dienen der Feststellung, daß die Studierenden sich jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die Leistungen können unter anderem erbracht werden durch schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versuchen, das Erstellen von Versuchsprotokollen, Seminarprotokolle, Praktikumsberichte oder schriftliche Unterrichtsvorbereitungen.
(3)     Im Hauptstudium ist in jedem der fünf Bereiche jeweils entweder ein qualifizierter Studiennachweis oder ein Leistungsnachweis zu erbringen. Insgesamt sind für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums zu erwerben. Die folgenden Randbedingungen sind dabei einzuhalten:
(a) ein Leistungsnachweis muß aus dem Bereich der Vertiefung stammen,
(b) zwei weitere Leistungsnachweise müssen in den Bereichen A, B oder C erbracht werden,
(c) ein qualifizierter Studiennachweis muß im Bereich E erworben werden,
(d) ein zweiter qualifizierter Studiennachweis muß aus dem übriggebliebenen fünften Bereich stammen, der in den Punkten (a) bis (c) noch nicht abgedeckt ist.
Anstelle eines qualifizierten Studiennachweises kann ersatzweise ein Leistungsnachweis aus dem gleichen Bereich vorgelegt werden.
(4)     Gegebenenfalls ist gemäß § 10 noch ein Nachweis über die Teilnahme an schulpraktischen Studien zu erwerben.
(5)     Falls die Zwischenprüfung nach der alten Zwischenprüfungsordnung vom 01.12.1999 abgelegt wurde, ist zusätzlich zu den in Abs. (3) genannten Nachweisen eine Teilnahmebescheinigung am Praktikum Ic in Physikalischer Chemie vorzulegen (siehe auch Übergangsbestimmungen in § 21).



§  14
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl

Zu einer Reihe von Lehrveranstaltungen, die im Studienverlaufsplan als solche gekennzeichnet sind, kann insbesondere bei Praktika aus Mangel an Arbeitsplätzen und/oder Lehrpersonal nur eine beschränkte Zahl von Teilnehmern zugelassen werden. Studierende, die bei einer Veranstaltung trotz Erfüllung der Voraussetzungen bereits abgewiesen werden mußten, genießen bei der wiederholten Bewerbung zu dieser Veranstaltung Vorrang. Ferner soll solchen Bewerbern Vorrang gewährt werden, die nur noch die fragliche Lehrveranstaltung absolvieren müssen, um die Zulassungsvoraussetzungen zum Ersten Staatsexamen zu erfüllen.



§  15
Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II

(1)     Die Zulassung zur ersten Staatsprüfung im Fach Chemie setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums mit der Zwischenprüfung voraus. Sie kann frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Form und Umfang des Zulassungsantrags, Termine sowie die einzureichenden Unterlagen sind in § 14 LPO und § 15 LPO ausführlich geregelt.
(2)     Die erste Staatsprüfung ist in zwei Abschnitte gegliedert:
  1. eine schriftliche Hausarbeit in einem der beiden Unterrichtsfächer. Sie ist als erste Prüfungsleistung zu erbringen.
  2. je eine Prüfung in Erziehungswissenschaft und in den beiden Unterrichtsfächern bestehend aus Arbeiten unter Aufsicht und mündlichen Prüfungen.
(3)     Erster Abschnitt: Schriftliche Hausarbeit

Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie angefertigt wird, handelt es sich in der Regel um eine experimentelle Arbeit in einem der Chemischen Institute des Fachbereichs. Das Thema der schriftlichen Hausarbeit im Fach Chemie soll in der Regel im Bereich der Vertiefung im Hauptstudium gemäß § 12 Abs. (2) angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Bereich aufbauen.

Die schriftliche Hausarbeit innerhalb der Ersten Staatsprüfung wird in der Regel während des Hauptstudiums durchgeführt. Sie kann frühestens im sechsten Semester begonnen werden und sollte spätestens zum Ende des achten Semesters begonnen worden sein.

Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Staatsprüfung in Form der schriftlichen Hausarbeit erfordert unter anderem den Nachweis über die erfolgreich bestandene Zwischenprüfung, die Vorlage eines Leistungsnachweises im Bereich der Vertiefung (gemäß § 13 Abs. (3)a) und eines qualifizierten Studiennachweises (gemäß § 13 Abs. (3)c oder d) in einem der anderen vier Bereiche des Hauptstudiums.

Zur Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie ist von der oder dem Studierenden aus einem der Chemischen Institute des Fachbereichs eine Professorin oder ein Professor vorzuschlagen, die oder der Mitglied des Staatlichen Prüfungsamtes für Lehrämter an Schulen ist. Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen 3 Monate, bei experimentellen Arbeiten auf Antrag bis zu 5 Monate zur Verfügung. Dieser Antrag muß gemäß LPO § 17 (4) spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich gestellt werden. Er setzt voraus, daß die Professorin oder der Professor im Themenvorschlag gleichzeitig zur Fristverlängerung eine Stellungnahme abgibt.

(4)     Zweiter Abschnitt: Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung.

Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der ersten Staatsprüfung erfordert die Ergänzung des Zulassungsantrags durch Angabe je eines Teilgebiets aus den fünf Bereichen des Hauptstudiums, sowie das Nachreichen der noch ausstehenden Nachweise gemäß § 12 (ordnungsgemäßes Hauptstudium) und § 13 (Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise). Eine vollständige Angabe der erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Ergänzung des Zulassungsantrags vor dem zweiten Abschnitt der ersten Staatsprüfung ist in §13 LPO und §14 LPO zu finden.

Der Zulassungsantrag soll bis zum Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt werden. Noch nicht vorliegende Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.

Im Fach Chemie besteht die Prüfung aus einer Arbeit unter Aufsicht sowie einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Falls die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Chemie angefertigt wurde, ist hier eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten fünf Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(5)     Wahl der Prüferinnen bzw. Prüfer.

Als Prüferinnen und Prüfer, die vom Prüfling vorgeschlagen werden, kommen nur Mitglieder des Prüfungsamtes in Frage.

Die Prüferinnen und Prüfer, welche die Themen für die Arbeiten unter Aufsicht stellen, sollen vom Prüfling vorgeschlagen werden (§ 15(1) LPO).

Falls die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Chemie angefertigt wird, darf der Prüfling eine Prüferin oder einen Prüfer für die mündliche Prüfung vorschlagen (§ 11(2) LPO). Diese beziehungsweise dieser kann mit einem der Prüfer oder Prüferinnen für die zwei Arbeiten unter Aufsicht identisch sein.

Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie angefertigt wird, ist die oder der bereits für die Themenstellung benannte Prüfer(in) Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung (§ 11(2) LPO) und darf nicht mehr für die Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden (§ 18(5) LPO). In diesem Fall entfällt auch die Möglichkeit, für die mündliche Prüfung eine Prüferin oder einen Prüfer vorzuschlagen.



§  16
Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II mit integrierter Prüfung für die
Sekundarstufe I (§ 47 LPO)

(1)     Wer eine Erste Staatsprüfung gemäß § 15 für die Sekundarstufe II im Fach Chemie abgelegt, kann im Rahmen dieser Prüfung auch die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.
(2)     In diesem Falle wird in einem der beiden Prüfungsfächer die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert. Dieser Teil der mündlichen Prüfung bezieht sich insbesondere auf fachdidaktische Aspekte der Sekundarstufe I. Im zweiten Prüfungsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen. Es ist also unter dieser Randbedingung eine der beiden Möglichkeiten für das Unterrichtsfach Chemie zu wählen. Näheres regelt § 47 LPO.
(3)     Bei der Meldung zur mündlichen Prüfung sind für den auf die Sekundarstufe I bezogenen Teil zwei Teilgebiete im Unterrichtsfach Chemie mit besonderen fachdidaktisch relevanten Schwerpunkten zu benennen gemäß § 55 LPO Anlage 3, Nr. 2.1
(4)     Für die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I sind aus dem Angebot des Fachbereichs für die Sekundarstufe I spezifische Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens sechs SWS zu besuchen und, soweit es sich um Praktika handelt, nachzuweisen.



§  17
Freiversuchsregelung

Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (s. § l5 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfaches auch alle bestandenen Prüfungen der ersten Staatsprüfung (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie zum Beispiel Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).



§  18
Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)     Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule (Zwischenprüfung) werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen gemäß § 2 LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.
(2)     Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(3)     An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen.
(4)     Zuständig für die Anrechnung von Studienleistungen im Grundstudium ist der Prüfungsausschuß für die Zwischenprüftmg, zu weiteren Einzelheiten siehe § 5 der Ordnung für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie für die Sekundarstufe II bzw. II/I vom ... (s. Erläuterung zum § 21).
(5)     Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen. In diesen Fällen trifft das Prüfungsamt die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(6)     Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.



§  19
Studienberatung

Die Studienberatung Lehramt Chemie Sek. II wird von einer vom Fachbereichsrat Chemie und Pharmazie jeweils für wenigstens zwei Semester zu benennenden Beraterin bzw. einem Berater wahrgenommen. Name und Sprechzeiten der Beraterin bzw. des Beraters werden im Vorlesungsverzeichnis und durch Aushang in den Chemischen Instituten bekanntgegeben. Für Studienanfänger wird in der ersten Voriesungswoche jedes Wintersemesters eine gemeinsame Besprechung mit Erläuterungen zum Studienverlaufsplan und zur Organisation der Lehrveranstaltungen der ersten Studiensemester durchgeführt. Darüberhinaus sollen einführende Lehrveranstaltungen zu ihrem Beginn ausreichend auf Studienziel und Inhalte sowie berufsspezifische Fragen eingehen.

Für fachspezifische Ratschläge und Informationen steht auch die studentische Fachschaftsvertretung Chemie zur Verfügung. Im übrigen steht für allgemeine Fragen des Studiums die Zentrale Studienberatung der Universität zur Verfügung.



§  20
Änderung der Studienordnung

Im Hinblick auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis wird die Studienordnung regelmäßig überprüft und gegebenfalls geändert.



§  21
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen *

(1)     Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
(2)     Für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Grundstudium beginnen, gilt diese Studienordnung ohne Einschränkungen.
(3)     Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Falls das Grundstudium vor diesem Zeitpunkt nach der alten Studienordnung beendet wurde, ist im Hauptstudium die Teilnahme am Praktikum Ic in Physikalischer Chemie für Lehramtskandidaten notwendig (siehe § 13 Abs. (5)). Dieses Praktikum entspricht dem Chemischen Praktikum IIIc, das nach der alten Studienordnung vom 28.07.1986 bisher Pflichtveranstaltung im Hauptstudium war.
(4)     Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung noch nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben, können wahlweise die Zwischenprüfung nach der alten oder der neuen Zwischenprüfungsordnung ablegen. Bei Wahl der alten Zwischenprüfungsordnung gilt dieselbe Übergangsregelung wie in Abs. (3) bezüglich des Praktikums Ic in Physikalischer Chemie.
(5)     Für Studierende, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung bereits zur Zwischenprüfung gemeldet, diese jedoch bei Inkrafttreten der neuen Studienordnung noch nicht beendet haben, gilt dieselbe Übergangsregelung wie in Abs. (3) bezüglich des Praktikums Ic in Physikalischer Chemie.

Im übrigen wird auf §§ 61 und 62 LPO verwiesen.


 *   Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.





Anhang A:
Studienverlaufsplan Lehramt Chemie Sek. II und Sek. II/I


Grundstudium (1.-4. Semester):

Semester
 
Veranstaltung
SWS
Leistungsnachweise
(LN)
Zwischenprüfungen
(studienbegleitend)
1. Sem. 1.1 Einführung in die Allgemeine Chemie
5 V
   
1.2 Übungen zur Einführung in die AllgemeineChemie
2 Ü
1. LN  
2. Sem.
(oder 4. Sem.)
2.1 Anorganische und Analytische Chemie **
2 V
   
2.2 Praktikum Ia *
3 P
   
2.3 Praktikum Ib (Analytik) *
4 P
2. LN  
2.4 Seminar zum Praktikum Ia/Ib
3 S
(zu Prakt.+Sem. Ia/b) mündl. Prüf. in AC *
3. Sem. 3.1 Organische Chemie
4 V
   
3.2 Praktikum II (Organische Chemie) *
6 P
3. LN  
3.3 Seminar zum Praktikum II
2 S
(zu Prakt.+Sem. II) mündl. Prüf. in OC *
4. Sem.
(oder 2. Sem.)
4.1 Physikalische Chemie
3 V
   
4.2 Übungen zur Physikalischen Chemie
2 Ü
  schriftl. Zwischenprüfung
4.3 Physikalische Chemie: Praktikum Ic *
2 P
  in PC (2 Klausuren) *


* Voraussetzungen: für Teilnahme an den Praktika Ia/b, Ic, II: 1. LN (Übungen 1. Sem.)
für mündl. Zwischenprüfung in AC: 1. LN + 2. LN (Prakt. Ia/Ib)
für mündl. Zwischenprüfung in OC: 1. LN + 3. LN (Prakt. II)
für mündl. Zwischenprüfung in PC: 1. LN
zum Abschluß der Zwischenprüfung in PC: Teilnahmebescheinigung zu Praktikum Ic


**     Die Vorlesung 2.1 "Anorganische und Analytische Chemie" im zweiten Semester fällt ersatzlos weg, solange die Inhalte zur Einführungsvorlesung 1.1 wie bisher im alten Studienverlaufsplan für Lehramt Sek. II bleiben (eine Änderung der Inhalte ist vorgesehen im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen neuen Diplomstudienordnung für den Studiengang Chemie Diplom).





Anhang B:
Studienverlaufsplan für das Hauptstudium


Hauptstudium (5.-8. Semester)

Bereiche Teilgebiete
SWS / Veranstaltungsart
A Anorganische Chemie  
A.1 Chemie der Metalle (im WS)
2 V
A.2 Chemie der Nichtmetalle (im SS)
2 V
  Praktikum IIIa
3 P + 1 Ü
  falls Vertiefung in A
4 V/P
B Organische Chemie  
B.1 Reaktionsmechanismen (im WS)
2 V
B.2 Synthesen (im SS)
2 V
  Praktikum IIIb
3 P + 1 Ü
  falls Vertiefung in B
4 V/P
C Physikalische Chemie  
C.1 Thermodynamik und Elektrochemie (nur Vertiefung)
4 V/P
C.2 Aufbau der Materie und Reaktionskinetik
3 V + 2 Ü
  falls Vertiefung in C
4 V/P
D Andere Teilgebiete der Chemie  
  1 Teilgebiet (4 SWS) zu wählen aus:  
D.1 Analytische Chemie
4 V/P
D.2 Biochemie
4 V/P
D.3 Lebensmittelchemie
4 V/P
D.4 Mineralogie
4 V/P
  falls Vertiefung in einem der Teilgebiete aus Bereich D
4 V/P
E Fachdidaktik    
E Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichts und schulorientiertes Experimentieren:  
Vorlesung zu Grundfragen der Fachdidaktik
2 V/S
Schulversuchspraktikum: anorganische Schulversuche
2 P
Schulversuchspraktikum: organische Schulversuche
2 P

S I Ergänzung Sekundarstufe I:  
  falls der integrierte Studiengang Chemie-Lehramt SII/I studiert wird  
  Veranstaltungen im Umfang von mindestens 6 SWS, z. B.  
  Didaktik der Anorganischen Chemie
3 V/P
  Didaktik der Organischen Chemie
3 V/P


Abkürzungen:
V Vorlesung, Ü/S theoretische Übung oder Seminar,
P Praktikum, praktische Übung, SWS Semesterwochenstunden






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 17 vom 26. November 1997 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 10. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
email: vdv12@uni-muenster.de
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Datum: 1999-01-15 ---- 1999-03-08