Studienordnung
für den Studiengang
im
weiteren Fach Mathematik
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe
vom 21. September 1998


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GW.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:



Inhaltsübersicht:

§ 1       Geltungsbereich
§ 2       Qualifikation
§ 3       Studienbeginn
§ 4       Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5       Ziel des Studiums mit Schulstufenbezug
§ 6       Bereiche / Teilgebiete
§ 7       Aufbau des Studiums
§ 8       Schulpraktische Studien
§ 9       Abschluß des Grundstudiums
§ 10     Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise
§ 11     Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im weiteren Fach Mathematik
§ 12     Studienberatung
§ 13     Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14     Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang:    Beispiel für einen Aufbau des Studiums

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium im weiteren Fach Mathematik für das Lehramt für die Primarstufe an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für Lehramt für die Primarstufe.

Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), unter Berücksichtigung des Erlasses des Kultusministeriums vom 12. Dezember 1994.

Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen andere Studienleistungen gefordert werden.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen.

§ 3
Studienbeginn

Der für das Grundstudium vorgesehene zweisemestrige Kurs K1 - K2 (Arithmetik und ihre Didaktik - Geometrie und ihre Didaktik) beginnt jeweils im Wintersemester. Daher wird empfohlen, das Studium im Wintersemester aufzunehmen.

§ 4
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach Verlauf von sechs Semestern (Regelstudiendauer) sowie der Examensphase (ein Semester) erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der Studienumfang beträgt 21 SWS.

§ 5
Ziel des Studiums mit Schulstufenbezug

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt in Mathematik für die Primarstufe selbständig auszuüben.

§ 6
Bereiche / Teilgebiete

(1)   Der Studiengang gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium, letzteres gliedert sich in die Bereiche A und B. Die Bereiche A und B unterteilen sich in Teilgebiete, wie in § 7 dieser Studienordnung ausgeführt wird.
(2) Ein Teilgebiet umfaßt in der Regel Lehrveranstaltungen von mindestens 4 Semesterwochenstunden (SWS).

§ 7
Aufbau des Studiums

(1)   Das Grundstudium
Das Grundstudium umfaßt die folgenden zwei Veranstaltungseinheiten, die jeweils eine 4stündige mathematische und eine 2stündige didaktische Veranstaltung beinhalten:

K1 - Arithmetik und ihre Didaktik
K2 - Geometrie und ihre Didaktik,

Diese Veranstaltungseinheiten werden in einem integrierten zweisemestrigen Kurs behandelt

K1 - Arithmetik und ihre Didaktik

Fachvorlesung Arithmetik (3 + 1 SWS)
Einführung in die Didaktik des Arithmetikunterrichts (2 SWS)
K2 - Geometrie und ihre Didaktik

Fachvorlesung Geometrie (3 + 1 SWS)
Einführung in die Didaktik des Geometrieunterrichts (2 SWS)

Dabei wird im Wintersemester das Gebiet K1 mit einer Fachvorlesung (3stündig mit 1stündiger Übung) und einer 2stündigen Vorlesung zur Didaktik der Arithmetik behandelt. Die Veranstaltungseinheit K2 wird im darauffolgenden Sommersemester entsprechend behandelt.

In jeder der beiden Veranstaltungseinheiten K1 und K2 ist ein Leistungsnachweis zu erwerben. § 10 (1), (4) und (5) gelten sinngemäß auch für das Grundstudium.

Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Fachsemester abgeschlossen werden (siehe § 9).

(2) Das Hauptstudium
Im Hauptstudium ist das Studium von zwei Teilgebieten nachzuweisen, mit der Maßgabe, daß jeder der zwei Bereiche A und B durch ein Teilgebiet vertreten sein muß.

In einem Teilgebiet ist ein Leistungsnachweis, in dem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.

Im folgenden sind mögliche Teilgebiete unter Zuordnung zu den Bereichen A (fachliche Veranstaltungen) und B (fachdidaktische Veranstaltungen) aufgelistet.

Bereich A     Fachliche Veranstaltungen
Teilgebiet Thema

 

K3 Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik (4 + 1 SWS)
K4 Ausgewählte Kapitel aus der Geometrie (4 + 1 SWS)
K5 Ein Teilgebiet aus dem Bereich A des Hauptstudiums eines anderen Lehramtsstudiengangs Mathematik (4 + 1 SWS)
Bereich B Fachdidaktische Veranstaltungen
Teilgebiet Thema

 

K6 Mathematiklernen in der Grundschule, vorwiegend an Fragestellungen des Arithmetikunterrichts (2 + 2 SWS)
K7 Mathematiklernen in der Grundschule, vorwiegend an Fragestellungen des Sachrechnens (2 + 2 SWS)
K8 Mathematiklernen in der Grundschule, vorwiegend an Fragestellungen des Geometrieunterrichts (2 + 2 SWS)

Die Teilgebiete aus dem Bereich A werden als Vorlesungen mit Übungen angeboten (4+1 SWS).

(3) Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Vorschlag für einen Aufbau des Studiums gemacht und als Anhang dieser Studienordnung beigefügt.

§ 8
Schulpraktische Studien

Gemäß § 6 LPO sind Schulpraktische Studien in Form von Blockpraktika und Tagespraktika zu absolvieren. Schulpraktische Studien in Form von Tagespraktika während der Vorlesungszeit müssen im Umfang von 4 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden: 2 Semesterwochenstunden im Schwerpunktfach und 2 Semesterwochenstunden als erziehungswissenschaftliches oder fachdidaktisches Tagespraktikum in einem der weiteren Fächer. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

Eine zweistündige Veranstaltung aus den Teilgebieten K6, K7 bzw. K8 kann ersetzt werden durch die erfolgreiche Teilnahme an einem fachdidaktischen Tagespraktikum, wenn dieses eine vergleichbare Schwerpunktsetzung hat und mit vergleichbaren Leistungsanforderungen verbunden ist. Letzteres ist durch die verantwortlich Lehrende/den verantwortlich Lehrenden des fachdidaktischen Tagespraktikums zu bestätigen.

§ 9
Abschluß des Grundstudiums

Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums erfolgt durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Hochschule, daß die gemäß dieser Studienordnung vorgesehenen zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind.

§ 10
Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise

(1)   Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben und Teilnahme an den Übungen und eine abschließende Klausur von mindestens zweistündiger Dauer,
oder
eine abschließende Klausur von mindestens zweistündiger Dauer,
oder
einen Seminarvortrag mit einer schriftlichen Ausarbeitung.
(2) Qualifizierte Studiennachweise werden in der Regel erworben durch
erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben und Teilnahme an den Übungen,
oder
einen Seminarvortrag,
oder
eine Klausur von mindestens eineinhalbstündiger Dauer,
oder
eine schriftliche Hausarbeit.
(3) Wird ein Teilgebiet aus K6 bis K8 in zwei zweistündigen Veranstaltungen studiert (vgl. §7, (2)), so wird ein Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis dadurch erworben, daß in einer der Veranstaltungen ein Leistungsnachweis/qualifizierter Studiennachweis erworben wird und die Teilnahme an der anderen Veranstaltung testiert wird.
(4) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen / Qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden bekanntgegeben.
(5) Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise können benotet oder unbenotet sein.
(6) Ein Leistungsnachweis ersetzt einen qualifizierten Studiennachweis.

§ 11
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe im weiteren Fach Mathematik

(1)   Die Erste Staatsprüfung im weiteren Fach Mathematik besteht:

aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer, wenn im anderen weiteren Fach eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt wird.
Die mündliche Prüfung umfaßt die beiden angegebenen Teilgebiete.
aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht, wenn im anderen weiteren Fach eine mündliche Prüfung abgelegt wird.
Als schriftliche Arbeiten unter Aufsicht sind Aufgabensammlungen zulässig. In diesem Fall wird dem Kandidaten / der Kandidatin nur eine Aufgabensammlung vorgelegt.

(2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus, sie soll frühestens im 5. Semester beantragt werden.
(3) Für die endgültige Zulassung sind je ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums erforderlich, wobei jeder der Bereiche A und B vertreten sein muß.
Wird diese Anforderung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Die Teilgebiete, in denen der dem Prüfungsamt eingereichte Leistungsnachweis und der qualifizierte Studiennachweis erworben worden sind, sind gleichzeitig die zwei Prüfungsgebiete.

(4) Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in §28 LPO eingebend beschrieben).

§ 12
Studienberatung

(1)   Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung am Fachbereich und erstreckt sich auf die Unterrichtung von Studieninhalten, Studienaufbau und Studienanforderungen.

§ 13
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

§ 14
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.



Anhang

Beispiel für einen Aufbau des Studiums

 
1. Semester       6 SWS       Arithmetik und ihre Didaktik     K1
2. Semester 6 SWS Geometrie und ihre Didaktik K2
Abschluß des Grundstudiums
4. Semester 5 SWS
oder
5 SWS
Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik

Ausgewählte Kapitel aus der Geometrie
K3

K4
5. Semester 4 SWS Fachdidaktisches Teilgebiet K6 oder K7 oder K8


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997.

Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet

Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80902
Datum: 1998-10-20