Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die
Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW.
S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende
Studienordnung erlassen:
(1) | Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Italienisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienabschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sek. II". |
(2) | Die für den Studiengang maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der
Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch
Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. 1996, S. 524) und die Ordnung für
die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen
Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
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Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(1) | Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung des MSW gilt. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses. Gute Kenntnisse des Italienischen sollten bereits zu Beginn des Studiums vorhanden sein. |
(2) | Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, Kenntnisse nicht nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus auch in eigenverantwortlichem Selbststudium und durch Auslandaufenthalte zu erwerben. |
(1) | Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester, die Prüfungszeit ein Semester. |
(2) | Für den Studiengang Italienisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (S II) sind gemäß § 41 Abs. 1 und 2 LPO etwa 60 Semesterwochenstunden nachzuweisen. |
Das Studium kann sowohl im Winter- als
auch im Sommersemester aufgenommen werden.
Ziel des Studiums ist die Vermitlung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, die dazu befähigen, ein Lehramt für die Sekundarstufe II in Italienisch selbständig auszuüben.
(1) | Das ordnungsgemäße Studium des Italienischen betrifft folgende Bereiche und
Teilgebiete:
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(2) | Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) dienen folgenden Zielen:
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(3) | Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B (Literaturwissenschaft) dienen folgenden Zielen:
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(4) | Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C (Fachdidaktik) führen zu Überblickskenntnissen der curricularen Probleme und vertieften Kenntnissen von Lehr- und Lernprozessen an Beispielen ausgewählter Gegenstände der Bereiche Sprache, Literatur oder Landeskunde. | |||||||||||||||||||
(5) | Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) zielen darauf ab, daß die Studierenden die
italienische Sprache sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben können.
Dies beinhaltet:
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(6) | Die Studien im Bereich E (Landeskunde) führen zu Überblickskenntnissen der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Italiens sowie zu vertieften Kenntnissen in einem dieser Sachgebiete. Diese Kenntnisse werden durch Lehrveranstaltungen und ggf. Studienfahrten des Romanischen Seminars sowie durch italienkundliche Lehrangebote anderer Fachbereiche vermittelt, vor allem aber selbständig (u.a. durch regelmäßige Lektüre von Tageszeitungen und Zeitschriften sowie durch Reisen) erworben. |
(1) | Das Studium des Faches Italienisch gliedert sich in das Grundstudium (1.-4. Semester) und das Hauptstudium (5.-8. Semester). | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Das vorgegebene Studienvolumen von ca. 60 SWS (Grundstudium etwa 34 SWS,
Hauptstudium etwa 26 SWS) verteilt sich auf die einzelnen Studienbereiche in etwa wie folgt:
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(3) |
Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 08. September 1986 geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994, geändert durch Verordnung vom 19.11.1996. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent/in werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) | Einen Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang I beigefügte Studienplan. |
(1) | In den Veranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN), Prüfungselemente (PE) bzw. qualifizierten Studiennachweise (QS) aufgrund von Klausuren erworben. |
(2) | In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise (LN) in der Regel aufgrund von Referaten bzw. Hausarbeiten erworben. Der Erwerb eines Teilnahmenachweises (TN) setzt die regelmäßige aktive Teilnahme voraus. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine größere schriftliche Seminararbeit anzufertigen. |
(3) | Die Prüfungselemente für die "Einführung in die Sprachwissenschaft" und die "Einführung in die Literaturwissenschaft" werden durch eine Klausur und /oder durch ein Kurzreferat erworben. |
(4) | Die Leistungsnachweise bzw. qualifizierten Studiennachweise für die "Landeskunde" werden durch schriftliche Arbeiten erworben. |
(5) | Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen, Prüfungselementen bzw. qualifizierten Studiennachweisen sind in der Regel auch regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive mündliche Mitarbeit. |
(6) | Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden. |
(7) | Den erbrachten Leistungen für Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise sowie Prüfungselemente müssen individuelle Leistungen zugrunde liegen. |
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. |
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
(4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genanten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
(5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. |
(6) | Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. |
(7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
(8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
(1) | Im Grundstudium sind folgende Leistungsnachweise
(LN), Prüfungselemente (PE) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:
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* Einführung oder Proseminar nach Maßgabe des Lehrangebots | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS)
zu erwerben:
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(1) | Die Erste Staatsprüfung im Fach Italienisch besteht aus einer bzw. zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls einer schriftlichen Hausarbeit. Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. |
Wird die schriftliche Hausarbeit im Fach Italienisch
geschrieben, so ist eine vierstündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht
anzufertigen. Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen Unterrichtsfach geschrieben, so sind zwei vierstündige schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Wird nur eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt, so besteht diese aus einer Übersetzung dt.-ital. und einem Fachaufsatz in italienischer Sprache. Werden zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, so sind dies eine vierstündige Übersetzung dt.- ital. und ein vierstündiger Fachaufsatz in italienischer Sprache. Allen zu prüfenden Studierenden eines Prüfungstermins wird derselbe Übersetzungstext je nach Klausurdauer in verschiedener Länge vorgelegt. Die Aufgaben für den Fachaufsatz in italienischer Sprache sind entsprechend den von den zu prüfenden Studierenden angegebenen Teilgebieten und Schwerpunkten zu stellen. | |
(2) | Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen). Die Einzelheiten der Meldung und Zulassung zur Prüfung regelt die LPO § 13-15. |
(3) | Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverlängerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben). |
(1) | Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. |
(2) | Für allgemeine Fragen des Studiums steht die zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung. |
(3) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft. |
(4) | Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig. |
(5) | In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2). |
Der Übergang von Sekundarstufe I zu
Sekundarstufe II und umgekehrt sowie von Magister- und Promotionsstudiengängen
zum Lehramtsstudiengang und umgekehrt ist grundsätzlich möglich,
soweit es die Fächerkombinationen gestatten.
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. |
(2) | Die Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
Lehramt S II Studienplan
Italienisch
Grundstudium | ||
1. Sem. | Italienischer Mittelkurs | PE |
1./2. Sem. | Einführung/Proseminar Sprachwissenschaft* | PE |
1./2. Sem. | Einführung/Proseminar Literaturwissenschaft* | PE |
2. Sem. | Übersetzung dt.-it. für Anfänger | PE |
2./3. Sem. | Übersetzung it.-dt. | PE |
2./3. Sem. | Proseminar nach Wahl | TN |
2./3. Sem. | Konversation (mit phonetischen Übungen) | TN |
3./4. Sem. | Zweite romanische Sprache (Mittelkurs) | PE |
3./4. Sem. | Übersetzung dt.-it. für Fortgeschrittene | LN |
3./4. Sem. | Proseminar Sprachwissenschaft | LN |
3./4. Sem. | Proseminar Literaturwissenschaft | LN |
Hauptstudium | ||
5.-7. Sem. | Hauptseminar Sprachwissenschaft | LN |
5.-7. Sem. | Hauptseminar Literaturwissenschaft | LN |
5.-7. Sem. | Übersetzung dt.-it. f.Examenskandidaten | LN |
5.-7. Sem. | Fachdidaktik | QS |
5.-7. Sem. | Landeskunde/Composizione in italiano | QS |
* Einführung oder Proseminar nach Maßgabe des Lehrangebots |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter