Studienordnung
für das Unterrichtsfach Pädagogik
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für
das Lehramt Sekundarstufe II
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 21. September 1998


Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 85 Absatz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 1.7.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis

§   1    Geltungsbereich
§   2    Zugangsvoraussetzung
§   3    Besondere Studienvoraussetzungen
§   4    Studienbeginn
§   5    Regelstudienzeiten und Umfang des Studiums
§   6    Ziel des Studiums
§   7    Inhalt des Studiums
§   8    Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen
§   9    Aufbau des Studiums
§ 10    Schulpraktische Studien
§ 11    Nachweis von Leistungen
§ 12    Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grund- und Hauptstudiums
§ 13    Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 14    Anrechnung von Studien- und prüfungsleistungen
§ 15    Studienberatung
§ 16    Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang 1    Studienverlaufsplan
Anhang 2    Freiversuch




§  1
Geltungsbereich

(1)   Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Pädagogik an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staaatsprüfung für die Sekundarstufe II.
(2)   Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S.754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfungsordnung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  1. das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220),
  2. das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213).


§ 2
Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung für das Studium wird durch das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.


§ 3
Besondere Studienvoraussetzungen

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen sind verpflichtend. Der Nachweis erfolgt durch das Reifezeugnis oder spätestens zu Beginn des Hauptstudiums durch ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann im Sommer- oder im Wintersemester aufgenommen werden.


§ 5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)   Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 UG setzt sich zusammen aus Regelstudiendauer und Prüfungszeit. Diese Regelstudienzeit umfaßt laut § 41 Absatz 6 der LPO neun Semester (acht Semester Regelstudiendauer und ein Semester Prüfungszeit).
(2)   Der Anteil an Semesterwochenstunden (SWS), der im Fach Pädagogik zu studieren ist, beträgt (laut Absatz 1 und 2 des § 41 der LPO) zwei Fünftel des Gesamtstudienvolumens von 150 SWS, also 60 SWS. Von diesen entfallen in der Regel 30 SWS auf das Grundstudium und 30 SWS auf das Hauptstudium.


§ 6
Ziele des Studiums

Das Studium des Faches Pädagogik soll die künftigen Pädagogiklehrerinnen und Pädagogiklehrer befähigen, pädagogische Sachverhalte in ihrer theoretischen und praktischen bedeutung zu vermitteln. Die fachdidaktische Ausbildung konzentriert sich auf Auswahl und Auswahlkriterien von Unterrichtsinhalten in wissenschaftsgeschichtlicher und systematischer Sicht, sowie Unterrichtsplanung und Evaluation. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, Ansätze der Pädagogik als unterschiedliche Zugriffe auf pädagogische Sachverhalte zu begreifen. Hierbei kommt der Analyse von Erziehungs- und bildungsprozessen und ihrer Institutionalisierung besondere bedeutung zu. Dabei ist das Spannungsverhältnis zwischen gesellschaftlicher Funktion und individuellen Aufgaben von Erziehung und bildung zu berücksichtigen; Geltung und Wirkung von Normen, Zielen, Inhalten und Methoden sollen in ihren gesellschaftlichen, insbesondere kulturellen, sozialen und politischen bezügen geprüft werden.


§ 7
Inhalt des Studiums

(1)   Die Inhalte des Studiums des Unterrichtsfaches Pädagogik in der Sekundarstufe II gliedern sich in den fachwissenschaftlichen, den fachdidaktischen und den schulpraktischen bereich.
(2)   Die Inhalte sind nicht identisch mit den Inhalten des erziehungswissenschaftlichen Studiums. Lehrveranstaltungen aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium sind nicht auf Studien in Teilgebieten des Studiengangs Pädagogik anrechenbar (siehe Anlage 18 zu § 55 LPO, im folgenden besondere Vorschriften genannt).
(2.1)   Gemäß den besonderen Vorschriften umfaßt das Studium Leistungen aus folgenden bereichen und Teilgebieten, denen die Lehrveranstaltungen zugeordnet werden:

Bereich Teilgebiete
Theorie und Geschichte der Pädagogik Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Pädagogik
Erziehungs- und Bildungstheorien
 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung
Handlungs- und Normentheorie
Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Pädagogik
Werk einer Klassikerin/eines Klassikers der Pädagogik
Geschichte der Disziplin Erziehungswissenschaft
 
Entwicklung und Lernen Erziehungspsychologische Theorien
Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung
Theorien der Lernpsychologie
Begabung und Intelligenz
Motivation und Lernen
Interaktion und Kommunikation
Pädagogische Diagnostik und Intervention
 
Gesellschaftliche Voraussetzungen Sozialisationstheorien
Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen
Theorie der Schule als gesellschaftliche Einrichtung
Jugendsoziologie
Soziologie der Erziehung
 
Schulisches und außerschulisches Bildungs- und Erziehungswesen Aufbau und Entwicklung des deutschen Erziehungswesens
Schule im Internationalen Vergleich; Alternative Schulmodelle
Lehrplantheorie und Curriculumentwicklung
Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen Bedingungen)
Außerschulisches Bildungswesen, z.b. Vorschulerziehung, betriebliches Ausbildungswesen, Erwachsenenbildung, Sozialpädagogik
Bildungspolitik, -planung, -ökonomie, -recht
 
Didaktik des Unterrichtsfaches Pädagogik Geschichte und Begründung des Pädagogikunterrichts
Curriculum Erziehungswissenschaft
Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher Gegenstände
Der Bereich E umfaßt auch die fachdidaktischen Studien.

(2.2)   Der Fachbereich Erziehungswissenschaft hat die Vollständigkeit des Lehrangebots zu gewährleisten. Der Fachbereich weist jedes Semester im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis die für den Lehramtsstudiengang des Unterrichtsfaches Pädagogik geeigneten Lehrveranstaltungen mitZuordnungen zu den Bereichen und Teilgebieten dieser Studienordnung aus.
(2.3)   Schulpraktische Studien werden im § 10 dieser Studienordnung geregelt.
(3)   Die unter (2.1) aufgeführten Bereiche und Teilgebiete sind durch die besonderen Vorschriften vorgegeben. Das jeweils letzte Teilgebiet der Bereiche A , b, C und D ist von dieser Studienordnung zusätzlich bestimmt. Die Teilgebiete sind (nach Maßgabe LABG und LPO) zugleich Gliederungseinheiten für die Prüfung.


§ 8
Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen

(1)   Vorlesungen vermitteln in zusammenhängenden Vorträgen von Lehrenden systematisches Grundlagenwissen, geben einen Überblick über größere Themenkomplexe und Problembereiche oder informieren über historische Entwicklungen bzw. den aktuellen Forschungsstand. Sie dienen damit vor allem der Zusammenfassung und der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung.
(2)   Übungen stehen im engen Zusammenhang mit Vorlesungen und finden in der Regel im Anschluß daran statt. Sie dienen als Ergänzung und sind entsprechend auszuweisen. Übungen sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung der in der Vorlesung behandelten Stoffgebiete sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.
(3)   Seminare wollen eine Anleitung zur selbständigen Erarbeitung von wissenschaftlichen Problemstellungen, zur Einübung von Methoden und zur Durchführung von Fall- und Bedingungsanalysen geben und die kritische Diskussion von Forschungsproblemen und -ergebnissen ermöglichen. Sie werden je nach Studienabschnitt als Proseminar oder als Hauptseminar angeboten. Zeitlich zusammenhängende Blockseminare finden ausschließlich in der Woche nach Pfingsten und in den beiden Wochen vor oder nach Beendigung der Vorlesungszeit statt.
(4)   Schulpraktische Studien dienen der Vorbereitung auf das Berufsfeld, der Überprüfung der eigenen Berufswahlentscheidung sowie der wissenschaftlich-reflektierten Auseinandersetzung mit der Lehrerrolle und mit Theorie-Praxis-Problemen generell. Sie werden unter Anleitung eines Lehrenden der Universität durchgeführt, finden in der Regel in der Schule statt, schließen Hospitationen und Beobachtungen vor Ort bzw. eigene Unterrichtsversuche der Studierenden ein und werden als semesterbegleitendes Tagespraktikum (FTP) und als Blockpraktikum angeboten.
(5)   Neben den genannten Veranstaltungsarten können auch neue Arten und Formen, die zur Vebesserung der Ausbildung im Sinne der Studienziele führen, erprobt und angeboten werden. Vor der Einführung als wiederkehrende Veranstaltungsart bedarf es der Zustimmung des Fachbereichs. Die Veranstaltungen und ihre Gestaltung sollten nach Möglichkeit selbst Modelle für pädagogisches Lehren und Lernen sein, die im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung hochschuldidaktisch zu reflektieren sind.
(6)   Vorlesungen werden als ein- oder als zweistündige Lehrveranstaltung angeboten. Übungen und Seminare haben grundsätzlich einen zeitlichen Umfang von zwei Semesterwochenstunden (SWS). Sie umfassen im Sommersemester in der Regel etwa zwölf, im Wintersemester etwa 15 Veranstaltungstage, so daß sich pro Veranstaltung im Sommersemester eine Gesamtstundenzahl von 24, im Wintersemester von 30 Stunden ergibt. Diese Gesamtstundenzahl weisen auch Blockseminare auf.


§ 9
Aufbau des Studiums

(1)   Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
(2)   Die Studierenden sind verpflichtet, aus jedem Bereich (A - E) je zwei Teilgebiete zu studieren. Die Wahl der Teilgebiete ist frei.
(3)   Das Grundstudium umfaßt drei bis vier Semester mit einem Umfang von dreißig SWS. Elemente des Grundstudiums sind:
  • Lehrveranstaltungen aus den Bereichen A - E
  • Methodenkurs, 4 SWS
  • gegebenenfalls das fachdidaktische Tagespraktikum.
(4)   Das Hauptstudium umfaßt gleichfalls drei bis vier Semester mit einem Umfang von dreißig SWS. Elemente des Hauptstudiums sind:
  • Studien aus je einem Teilgebiet der Bereiche A - D
  • Studien im bereich E (4 SWS)
  • gegebenenfalls Schulpraktische Studien im Unterrichtsfach Pädagogik (fachdidaktisches Tagespraktikum und Blockpraktikum).


§ 10
Schulpraktische Studien

(1)   Schulpraktische Studien bilden einen wesentlichen Teil der pädagogischen Ausbildung der angehenden Lehrerinnen und Lehrer. Der Praxiskontakt, seine Planung, Durchführung und Auswertung dienen der ersten beruflichen Erfahrung, als Anknüpfungspunkt für die wissenschaftliche Reflexion auf Erziehung und Unterricht sowie der Erkundung von Innovationsmöglichkeiten in pädagogischen Praxisfeldern, besonders in öffentlichen Schulen.
(2)   Innerhalb des Studiums des Unterrichtsfaches Pädagogik werden schulpraktische Studien in zwei Formen organisiert: Als fachdidaktisches Tagespraktikum (FTP) und als Blockpraktikum. Die Teilnahme am fachdidaktischen Tagespraktikum ist für die Studierenden des Unterrichtsfaches Pädagogik dann verpflichtend, wenn diese Praktikumsform nicht als fachdidaktisches Tagespraktikum in dem anderen gewählten Unterrichtsfach oder als erziehungswissenschaftliches Tagespraktikum im erziehungswissenschaftlichen Studium absolviert wird. Das Blockpraktikum ist für alle Studierenden eines Lehramtes verpflichtend, kann aber außer im Unterrichtsfach Pädagogik auch im anderen gewählten Unterrichtsfach oder in den am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Fächern abgeleistet werden.
(3)   Alles Nähere zur Durchführung schulpraktischer Studien (Teilnahmebedingungen, Ersatzregelungen, Anmeldung, Organisation, Nachweis der Teilnahme etc.) regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der WWU Münster vom 8. September 1986, zuletzt geändert am 20. Dezember 1989, deren Festlegungen - soweit sie das Unterrichtsfach Pädagogik betreffen - als Bestandteil dieser Studienordnung gelten.


§ 11
Nachweis von Leistungen

(1)   Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird entweder durch Leistungsnachweise (LN) oder durch qualifizierte Studiennachweise (SN) bestätigt. Beiden Nachweisen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrundeliegen; sie bescheinigen gleichzeitig auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung, in der sie erworben wurden. Die Anforderungenīder Leistungsnachweise liegen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise.
(2)   Leistungsnachweise können in Lehrveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2-5 des Grundstudiums und des Hauptstudiums erworben werden. Als Anforderung zu stellen ist die selbständige Auseinandersetzung mit dem behandelten Stoff. Die dieser Anforderung entsprechenden Leistungen können in Form von Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren von 2stündiger Dauer), durch Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftliche Hausarbeiten (im Umfang von ca. zehn Druckseiten) sowie durch mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräch von 20minütiger Dauer) erbracht werden.
(3)   Qualifizierte Studiennachweise können nur im Hauptstudium erworben werden, und zwar in Übungen, Seminaren und in bestimmten Vorlesungen, die gesondert ausgewiesen werden. Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die diese Anforderung entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Berichten über zusätzliche Praktika, Versuchsprotokollen, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen.
(4)   Die Lehrenden sind zu Beginn von Lehrveranstaltungen zur Information darüber verpflichtet, in welcher Form Studierende den Nachweis einer Leistung in der betreffenden Veranstaltung erbringen können. Abweichungen von den beschriebenen Formen sind dann möglich, wenn die Leistung mindestens gleichwertig im Sinne der Erfüllung der Studienziele ist und die alternative Form durch beschluß des Fachbereichsrates bestätigt wird.
(5)   Die Studierenden tragen die von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen in das dafür vorgesehene Nachweisformular für das Grund- und Hauptstudium ein und lassen sich den Erwerb eines Leistungsnachweises oder eines qualifizierten Studiennachweises durch Unterschrift des Lehrenden und Stempel bestätigen. Arbeiten für den Erwerb von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen werden vom Lehrenden kriterienbezogen beurteilt und korrigiert zurückgegeben. Die Beurteilung (ggf. in Form einer Note) ist auf dem entsprechenden Nachweisformular zu vermerken.


§ 12
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grund- und des Hauptstudiums
Nachweis von Leistungen

(1)   Für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums ist erforderlich
  1. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums von 30 SWS;
  2. die Vorlage von drei Leistungsnachweisen. Ein Leistungsnachweis muß im Methodenkurs, die übrigen beiden Leistungsnachweise müssen in zwei unterschiedlichen bereichen des Grundstudiums erworben sein;
  3. den Nachweis über die beiden studienbegleitend abgeschlossenen Zwischenprüfungsteile.
(2)   Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Pädagogik wird gemäß der Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe (F), Sekundarstufe I, Sekundarstufe I/II, Sekundarstufe II der Philosophischen Fakultät und der Evangelischen Theologie vom 11.2.1997 (insbesondere § 2 Absatz 2) in der Form studienbegleitender Leistungen abgelegt. Zur Zwischenprüfung gehören zwei studienbegleitende Leistungen, die sich inhaltlich auf das Studium jeweils eines Bereichs beziehen. Eine der Leistungen wird in Form einer zweistündigen Klausur die andere in Form einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten erbracht. Eine Leistung wird nach Wahl der Studierenden aus einem der Bereiche A , b, C oder D, die andere Leistung aus dem Bereich E erbracht. Die Ableistung jedes Prüfungsteils setzt den Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des entsprechenden Bereichs voraus. Der Fachbereich weist in jedem Semester mindestens zwei Veranstaltungen gesondert aus, die der Vorberetung auf die Zwischenprüfungsteile dienen.
(3)   Im Hauptstudium ist ein Studium von jeweils fünf Teilgebieten aus den fünf verschiedenen Bereichen nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Die fünf Teilgebiete sind in der Regel im Umfang von jeweils 4 SWS zu studieren. Im vertieften Studium und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Einer der drei Leistungsnachweise ist aus dem Bereich E zu wählen. In den beiden Teilgebieten, in denen kein Leistungsnachweis erworben ist, muß je ein qualifizierter Studiennachweis erbracht werden.
(4)   Der Leistungsnachweis aus einer Lehrveranstaltung des vertieft zu studierenden Bereichs muß innerhalb einer Veranstaltungssequenz erworben werden, die insgesamt sechs Semesterwochenstunden umfaßt. Vertieft studiert werden kann ein Bereich dadurch, daß im Rahmen eines thematischen Zusammenhangs entweder drei Veranstaltungen zum gleichen Teilgebiet oder zwei Veranstaltungen zum gleichen Teilgebiet sowie eine dritte zu einem anderen Teilgebiet (ggf. auch eines anderen Bereiches) besucht werden. Um den Studierenden eine entsprechende Studienplanung zu erleichtern, weist das kommentierte Vorlesungsverzeichnis auf die thematischen Zusammenhängen und Bezüge zwischen Veranstaltungen hin. Der Besuch entsprechend aufeinander beszogener Lehrveranstaltungen im Umfang von sechs Semesterwochenstunden ist die Grundlage für den Erwerb des Leistungsnachweises. Veranstaltungsbesuch und Leistungsnachweis werden auf einem Nachweisformular testiert.


§ 13
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1)   Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 44 Abs. 1 - 3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen 3 Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
  • einer schriftlichen vierstünden Arbeit unter Aufsicht (Klausur). Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Pädagogik geschrieben, ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
  • einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.
(2)   Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammmenhänge des Fach.- und Überblickswissens in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen.
(3)   Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll frühestens im 6. Semester beantragt werden. Mit dem Antrag sind bereits ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.
(4)   Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
a)   der Nachweis der schulpraktischen Studien,
b)   zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums.
(5)   Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten "Freiversuch" sind im Anhang 2 dieser Ordnung beschrieben.


§ 14
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. In anderen Studiengängen werden sie anerkannt, so weit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Dies gilt entsprechend auch für die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in stattlich anerkannten Fernstudien.
(2)   Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LAbG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistung angerechnet werden.
(3)   An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben.bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(4)   Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch Fachvertreter. Zuständig für die Anerkennung von Grundstudienleistungen ist die Fachstudienberatung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft. Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium zuständig ist das Staaatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Beratung durch die Hochschule.
(5)   Für die Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.


§ 15
Studienberatung

(1)   Eine Einzelberatung bieten alle Lehrenden und die Studienfachberatung Erziehungswissenschaft an. Wahrgenommen werden sollte diese individuelle Beratung vor allem bei Schwierigkeiten im Studium, vor Wahlentscheidungen im Studiengang, vor oder bei einem Studiengangwechsel, vor oder nach längerer Unterbrechung des Studiums, in Prüfungsfragen, bei Nichtbestehen einer Prüfung, vor einem geplanten Studienabbruch.
(2)   Eine kollektive Beratung erfolgt regelmäßig in eigens dafür vorgesehenen Veranstaltungen. Für Studienanfängerinnen/Studienanfänger findet zu Beginn eines jeden Semesters eine Einführungsveranstaltung zur Studienplanung insbesondere des Grundstudiums statt. In jedem Wintersemester angeboten wird eine Veranstaltung zur Planung des Hauptstudiums und zu Fragen der Prüfungsvorbereitung. Die Wahrnehmung dieses Beratungsangebotes ist insbesondere deshalb notwendig, weil mit der Wahl der Veranstaltungen des Hauptstudiums zugleich über Prüfungsgebiete und Prüferin/prüfer mitentschieden wird.
(3)   Die Inanspruchnahme einer Studienberatung vor Eintritt in das Hauptstudium ist daher für jeden Studierenden verpflichtend.
(4)   Für alle Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (SchloßPlatz 5) zur Verfügung. In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Pädagogik. Für alle Fragen der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt für Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät in Abstimmung mit den Vertretern des Faches Erziehungswissenschaft zuständig. In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).


§ 16
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1)   Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)   Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.

ANHANG 1:

Studienverlaufsplan

Grundstudium (30 SWS)

STUDIENEINGANGSPHASE (1. und 2. Semester)
Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen A-E (14-16 SWS)
-   davon eine Lehrveranstaltung mit LN*
-   Veranstaltung "Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft", 4 SWS mit LN
-   Tagespraktikum (sofern nicht im EWS oder im 2. Unterrichtsfach), ggf. 2 SWS
GRUNDLAGENSTUDIUM (3. und 4. Semester)
-   Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen A-E (14-16 SWS)
-   davon eine Veranstaltung mit LN
-   ein Seminar zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung (A-D)
-   ein Seminar zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung (E)
grundstudiumsbegleitende Zwischenprüfung:
1 Teilprüfung (Klausur oder mdl. Prüfung) im Anschluß an eine Veranstaltung A-D
1 Teilprüfung (andere Form) im Anschluß an eine Veranstaltung E

Hauptstudium (30 SWS)

VERTIEFENDE STUDIEN UND PRÜFUNGSVORBEREITUNG
Vorlesungen und Seminare A-E (28 oder 30 SWS)
-   davon ein Seminar aus E mit LN
-   zwei weitere Veranstaltungen aus unterschiedlichen Bereichen A-D mit LN
-   zwei weitere Veranstaltungen aus den beiden verbleibenden Bereichen mit qual. StN (Einer dieser drei LN muß in dem vertieften Studium eines Teilgebietes mit 6 SWS erworben werden; die anderen Bereiche sollten mit 4 SWS studiert werden; weitere 6-8 SWS (A-E) nach freier Wahl)
-   Blockpraktikum (sofern nicht im EWS oder im 2. Unterrichtsfach), ggf.2 SWS
Die studierten Teilgebiete des Hauptstudiums sind Gegenstand der Staatsprüfung.

* wahlweise 1 oder 2 Leistungsnachweise in der Studieneingangsphase oder dem Grundlagenstudium

ANHANG 2:

Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.


Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. September 1998 in Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
HTML-Bearbeitung: Christian Nölting
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Datum:1998-09-28 ---- 1999-04-23