Pressemitteilung upm

Nichtzahlern droht Exmatrikulation

Frist für Rückmeldung und Gebührenzahlung bis 1. März 2004

Münster (upm), 02. Februar 2004

Seit dem 30. Januar verschickt die Universitätsverwaltung Münster die Rückmeldeunterlagen für das kommende Sommersemester 2004. Die wichtige Frist zur Zahlung des Semesterbeitrags und, bei Gebührenpflicht, zusätzlich auch der Studiengebühr läuft bis zum 1. März 2004. Wer bis dahin nicht bezahlt hat, dem droht die Exmatrikulation, also der Ausschluss von der Universität.

Fast 10.000 Bescheide an Studierende, für die eine Gebührenpflicht nach dem neuen "Studienkontengesetz" des Landes besteht, wurden in Münster bereits Ende des vergangenen Jahres verschickt. Die Frist zu Widerspruch ist inzwischen abgelaufen. Die rund 2.000 fristgerecht eingegangenen Widersprüche werden zur Zeit im Schloss mit Hochdruck bearbeitet. Zwischenauskünfte und Eingangsbestätigungen können wegen der großen Arbeitsbelastung und wegen des Zeitdrucks und der Komplexität der Bearbeitung nicht gegeben werden. Die Bearbeitung der meisten Fälle soll aber bis Ende Februar erledigt sein, so dass bei "abhelfenden Bescheiden", nach denen keine Gebührenpflicht mehr besteht, der normale Semesterbeitrag noch pünktlich bezahlt werden kann.

Im übrigen gilt, dass Widersprüche nicht von der Zahlungsverpflichtung entbinden. Die Zahlung der geforderten Studiengebühr muss zusammen mit dem Semesterbeitrag im Rahmen der Rückmeldung erfolgen. Erfolgt keine Zahlung der Studiengebühren innerhalb der festgelegten Frist bis zum 1.März 2004, so ist die Rückmeldung nicht vollständig und es kommt zur Exmatrikulation. Auch Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung des vorläufigen Vollzugs verhindern nicht die aktuelle Zahlungsverpflichtung. Erst wenn in einem Widerspruchsbescheid der Universität Münster ausdrücklich die Aussetzung des Vollzugs bestätigt wird, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung. Also müssen auch diejenigen bis spätestens zum 1. März 2004 zahlen, die noch keinen Bescheid auf ihren Widerspruch erhalten haben, unabhängig vom späteren Inhalt des Bescheids. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bleiben dann vier Wochen Zeit, um gegebenenfalls Klage einzureichen. Andernfalls wird der Bescheid rechtsgültig.

Studierendensekretariat der Universität Münster