Beauftragter für Korruptionsprävention an der Universität Münster

Ralph Harnacke
Robert-Koch-Straße 40

Tel.: +49 251 83-24743
antikorruption@uni-muenster.de

Eine effektive Korruptionsprävention erfordert eine Anlaufstelle, bei der – ggf. vertraulich und ohne Nennung des Namens – Beschäftigte ohne Einhaltung des Dienstwegs oder auch Geschäftspartner und Dritte ein Unbehagen oder gar einen Verdacht äußern können.

Eine solche Anlaufstelle stellt generell das Compliance Office dar. Für den besonderen Themenbereich der Korruption fungiert zusätzlich die/ der Beauftragte für Korruptionsprävention (BfK) als weitere Anlaufstelle.

Sofern das Compliance Office Hinweise für den Bereich Korruption annimmt, leitet es diese Hinweise an den BfK weiter. Umgekehrt werden alle der/ dem BfK gemeldeten Fälle nach einer ersten Plausibilisierung durch die/ den BfK dem Compliance Office zur Kenntnis gegeben.

Im Verhinderungsfall vertritt das Compliance Office die/ den BfK.

Die/ Der BfK wird vom Rektorat in der Regel für eine Amtszeit von 2 Jahren bestellt. Eine Abberufung in der laufenden Amtszeit ist nur bei einer langfristigen oder endgültigen Verhinderung möglich.

Zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erhält sie/er ein uneingeschränktes aktives Informationsrecht.

Sie/Er nimmt Hinweise, auf Wunsch auch vertraulich, bei einem Korruptionsverdacht entgegen, geht den Hinweisen nach und veranlasst im Einvernehmen mit der/ dem Dienstvorgesetzten und/ oder der Hochschulleitung ggf. weitere Schritte, es sei denn, ein Mitglied der Hochschulleitung ist selbst Beschuldigte/r. In diesem Fall wird die Angelegenheit nach Prüfung durch die/ den BfK an das Compliance Office abgegeben.

Über die Beteiligung bzw. Information anderer Behörden entscheidet die/der BfK in Abstimmung mit der Hochschulleitung.

Sie/Er hat über die ihr/ihm bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung der Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Hochschulleitung und gegenüber Personen, die Ermittlungen auf beamten- oder arbeitsrechtlicher Grundlage bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht durchführen. Im Disziplinarverfahren darf sie/er nicht tätig werden.

Akten mit personenbezogenen Daten, die bei ihr/ihm entstehen, sind vertraulich zu behandeln. Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, wie es die Aufklärung und abschließende Beurteilung des Sachverhaltes erfordert, dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der WWU erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen gesetzlich vorgeschrieben ist.

Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines spezifischen Verdachts offensichtlich nicht relevant sind, werden nicht erhoben oder unverzüglich wieder gelöscht, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.

Die/ Der BfK ist nicht nur eine Anlaufstelle rund um das Thema Korruptionsprävention. Ihr / Ihm obliegen zudem unter anderem auch folgende Aufgaben:

  • Mitwirkung bei der Aufklärung, Sensibilisierung sowie Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten auf dem Gebiet der Korruptionsprävention (siehe auch  Internes Weiterbildungsprogramm der Universität Münster),
  • Dokumentation und Umsetzung rechtlicher Vorgaben auf dem Gebiet der Korruptionsprävention, dabei auch Kontrolle der Rotation und des Vier-Augen-Prinzips,
  • Durchführung von Gefährdungsanalysen und Erstellung des Gefährdungsatlas, - Ausübung des Vorschlagsrechts gegenüber dem Rektorat für Maßnahmen zur Korruptionsprävention.

Die/ Der BfK wird in ihrem/ seinem Aufgaben- und Kompetenzbereich eigeninitiativ tätig. Sie / Er darf unangekündigt Prüfungen und Stichproben in korruptionsgefährdeten Bereichen durchführen. Auf ihre/ seine Nachfrage sind alle Beschäftigten und Stellen ihr/ ihm gegenüber unmittelbar auskunftspflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich durch Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Bei der Erledigung ihrer/ seiner Aufgaben wird die / der Beauftragte durch die Interne Revision unterstützt, soweit dies der / dem Beauftragten oder der Hochschulleitung erforderlich und zweckdienlich erscheint.

Die/ Der BfK erstattet dem Rektorat jährlich Bericht.
 

Weitere Vorschriften

Flyer Korruptionsbekämpfung