Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung für die Prüfung im weiterbildenden Studium
IMC-Executive Program
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 27. Januar 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. l des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV. NW.S 190), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GV.NW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:


Inhaltsübersicht

 

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15



 

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Das weiterbildende Studium im IMC Executive Program dient der wissen-schaftlichen Vertiefung und der berufsbezogenen Ergänzung von Fachkenntnissen und Erfahrungen durch praxisbezogene Lehrangebote und Studienformen auf den Gebieten der orofacialen Medizin, insbesondere der Chirurgie. Die Studierenden sollen vor allem den aktuellen Erkenntnisstand sowie Kenntnisse der grundlegenden Methoden und neueren Entwicklungen der Chirurgie erlernen. Das Studium verfolgt darüber hinaus das Ziel, den Studierenden die Fähigkeit zum Lösen komplexer Problemstellungen und operativer Techniken zu vermitteln.
(2) Im Grundkurs werden den Studierenden allgemeinchirurgische sowie mund-kiefer-gesichtschirurgische Grundlagen vermittelt. Jede/Jeder Studierende nimmt darüber hinaus nach eigener Wahl an einem der Aufbaukurse

- Implantologie,

- Onkologie,

- Traumatologie oder

- Fehlbildungen (Cranofaciale Anomalien, Dysgnathien und Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten)

teil. In den Aufbaukursen werden spezielle mund-kiefer-gesichtschirurgische Fachkenntnisse und chirurgische Techniken vermittelt.
(3) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, inwieweit der Kandidat/die Kandidatin die in Absatz l genannten Ziele erreicht hat und die Fähigkeit besitzt, die in der Theorie erworbenen Qualifikationen selbstständig auf konkrete Problemstellungen anzuwenden.
(4) Das Programm wird auch unter Beteiligung ausländischer Wissenschaftler durchgeführt.


 

§ 2
Hochschulgrad

 
Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Medizinische Fakultät den Grad eines Executive Master of oral medicine. Abhängig von dem gewählten Aufbaukurs wird der Grad mit folgenden Schwerpunktbezeichnungen verliehen:

- Bei Wahl des Aufbaukurses Implantologie: in implantology

- Bei Wahl des Aufbaukurses Onkologie: in oncology

- Bei Wahl des Aufbaukurses Taumatologie: in traumatology

- Bei Wahl des Aufbaukurses Fehlbildungen: in malformations.


 

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt ein Jahr. Diese Zeit schließt die Abschlussprüfung ein. Das Studium hat ein Volumen von insgesamt etwa 600 Stunden. Es gliedert sich nach Maßgabe des Anhangs in ein Web-basiertes Grundstudium von 200 Stunden, ein Web-basiertes Aufbaustudium von 150 Stunden, ein anatomisch-operatives Praktikum von 100 Stunden und ein klinisches Praktikum von 150 Stunden jeweils inklusive Lernkontrollen.



 

§ 4


Prüfungsausschuss


(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Medizinische Fakultät einen Prüfungs-ausschuss, der aus drei hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professoren/Professorinnen besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Rat bestimmt den Vorsitzenden / die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.
(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen.
(3) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das International Medical College Münster (IMC) der Medizinischen Fakultät.



 

§ 5


Prüfer und Beisitzer


(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/die Prüferinnen und Beisitzer/ Beisitzerinnen.
(2) Prüfer/Prüferinnen sind Professoren/Professorinnen und habilitierte wissenschaft-liche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall im Studiengang mitgewirkt haben. Beisitzer/Beisitzerin kann sein, wer eine medizinische oder zahnmedizinische Approbation besitzt. Er/Sie soll promoviert sein.


§ 6

Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

 
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Zulassung zur Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüflingsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder Aufsicht führenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder Aufsicht führende Person - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Der Kandidat/Die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen nach den Absätzen l bis 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 7

Zulassung zur Abschlussprüfung
(1)
Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. eine ärztliche oder zahnärztliche Approbation oder eine vergleichbare von einer staatlichen Stelle anerkannte Qualifikation besitzt.
2. die Prüfung zum Executive Master of oral medicine nicht endgültig nicht bestanden hat und hierüber eine entsprechende Erklärung abgibt,
3. am Weiterbildungsstudium IMC Executive Program teilgenommen und in diesem Rahmen folgende Nachweise erworben hat:
3.1. Nachweise über die erfolgreiche Bearbeitung von vier vorgegebenen Patientenstudien,
3.2. den Nachweis über eine erfolgreich durchgeführte Präsentation im Rahmen eines Seminars
3.3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs (Modul 1) sowie den drei Modulen des gewählten Aufbaukurses gemäß Anhang.
(2) Ist die Beibringung einer nach Absatz l erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(3) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird die Zulassung versagt, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.



§ 8
Umfang und Struktur der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen: einer Klausurarbeit, einer mündlichen Prüfung und einer Abschlussarbeit.
(2) In der Klausurarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des Pflichtstudiums darstellen, einschlägige Probleme des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann. Die Dauer der Klausurarbeit ist auf 5 Zeitstunden begrenzt.
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie die Zusammenhänge des Fachgebiets nach Massgabe des gewählten Aufbaukurses erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer im Beisein eines Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa 20 bis 30 Minuten je Prüfling.
(4) Gegenstand der Abschlussarbeit ist eine ausführliche Falldarstellung mit entsprechenden Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur. Mit der Abschlussarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, dass er/sie auf der Grundlage seines/ihres persönlichen beruflichen Erfahrungsbereichs selbstständig eine sinnvolle Verbindung zwischen dem Studieninhalt und der beruflichen Praxis herstellen kann. Die Betreuung der Abschlussarbeit kann von jedem am IMC Executive Program beteiligten Prüfer der Universität Münster übernommen werden. Der Kandidat/die Kandidatin kann einen Prüfer ohne Rechtsanspruch vorschlagen. Das Thema ist mit dem jeweiligen Prüfer abzustimmen. Die Bearbeitungsdauer begträgt 12 Wochen. Das Thema ist so zu formulieren, dass das Projekt innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann. Eine einmalige Verlängerung um bis zu 6 Wochen ist auf Antrag möglich. Der Umfang der Abschluss-Hausarbeit ist auf 30 Seiten begrenzt.
(5) Die Klausurarbeit und die Abschlussarbeit sind von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note wird als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Für die Zuordnung einer Notenstufe gilt § 11 Absatz 4 entsprechend.
(6) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bewertet. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1,0
=
sehr gut
=
eine hervorragende Leistung
2,0
=
gut
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3,0
=
beriedigend
=
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4,0
=
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht
5,0
=
mangelhaft
=
eine Leistung, die wegen ihrer Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(2) Zur differenzierenden Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen drei Prüfungsteilleistungen gemäß § 8 Abs. l wenigstens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt worden ist.
(4) Aus den in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten wird eine Gesamtnote gebildet. In diese Gesamtnote geht die Note der Klausurarbeit mit einem Gewicht von 40 %, die Note aus der mündlichen Prüfung mit 30 % und die Note für die Abschluss-Hausarbeit mit einem Gewicht von 30 % ein.
Die gesamtnote einer Abschlussprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt
 
bis 1,5
 
sehr gut
bei einem Durchschnitt
über 1,5 bis 2,5

gut
bei einem Durchschnitt
über 2,5 bis 3,5

befriedigend
bei einem Durchschnitt
bis 4,0

ausreichend
(5) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen soll innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen abgeschlossen sein. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
(6) Über nicht bestandene Prüfungsleistungen erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.


§ 10
Wiederholung von Prüfungsleistungen


Erstmals nicht bestandene Prüflingsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. Wird eine Prüfungsleistung im Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.



§ 11
Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für die Klausurarbeit, die mündliche Prüfung und die Abschluss-Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Auf dem Zeugnis ist außerdem das Thema der Prüfungs-Hausarbeit zu vermerken. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(2) Zusammen mit dem Zeugnis erhält der Kandidat/die Kandidatin eine Urkunde, mit welcher die Medizinische Fakultät den akademischen Grad eines Executive Master of oral medicine mit folgenden Schwerpunktbezeichnungen:
- Bei Wahl des Aufbaukurses Implantologie: in implantology
- Bei Wahl des Aufbaukurses Onkologie: in oncology
- Bei Wahl des Aufbaukurses Taumatologie: in traumatology
- Bei Wahl des Aufbaukurses Fehlbildungen: in malformations.
verleiht. Die Urkunde wird vom Dekan der Medizinischen Fakultät unterzeichnet; sie trägt das Siegel der Fakultät.


§ 12
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Kandidat/die Kandidatin auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluss des Verfahrens beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.


§ 13
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Täuschte der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung und wird das erst nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
(3) Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz l und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 14

Aberkennung des akademischen Grades


Der akademische Grad Executive Master of oral medicine ist abzuerkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Er kann aberkannt werden,wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät.



§ 15
Inkrafttreten und Veröffentlichung


(1)
Die Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2003 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium von diesem Tag an aufnehmen.
(2)
Die Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.


Anlage im PDF-Format



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 29. April 2003.


Münster, den 27. Januar 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 27. Januar 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt