Erste Ordnung
zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 26.03.2003
vom 06. Oktober 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 91 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (G.V. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (G.V. NW. S. 36) sowie des Artikels 50 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002, hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:



Artikel I

Die Promotionsprüfungsordnung des Fachbereichs Biologie vom 26. März 2002 (AB Uni 2003/5) wird wie folgt geändert:


1.
§ 2 Abs. 4 wird nach dem letzten Satz folgendermaßen ergänzt: „Sollten die wissenschaftlichen Abhandlungen von mehr als zwei Autoren verfasst worden sein, muss der Eigenanteil des Kandidaten/der Kandidatin von der Betreuerin/dem Betreuer auf einem separaten Blatt in der Dissertation kenntlich gemacht werden“.
2.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Sie bildet aus den Noten der mündlichen Prüfung sowie den Noten für die Dissertation eine Gesamtnote, in die alle drei Einzelnoten in gleicher Gewichtung eingehen“.


Artikel II

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 26. März 2004.


Münster, den 06.Oktober 2004
Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 06.Oktober 2004
Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt