Ordnung

zur Änderung der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen

an der Westfälischen Wilhelms-Universität

innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 22. Januar 2004

vom 3. August 2005


Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV NW. S. 752), hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:


Artikel I

Die Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 22. Januar 2004 (AB Uni 2004/1) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Satz 4 wird „Studiennetzpläne“ durch „Studienverlaufspläne“ ersetzt.
  2. § 1 wird folgender Satz 5 angefügt: „Mit Zustimmung des Rektorats kann eines der Fächer an einer anderen Hochschule studiert werden, falls es an der Westfälischen Wilhelms-Universität nicht angeboten wird, besondere Umstände die Kombination mit den gemäß dieser Ordnung studierbaren Fächern erfordern und das Studium an der anderen Hochschule den Vorgaben dieser Prüfungsordnung sowie den sonstigen rechtlichen Bestimmungen entspricht.“
  3. In § 3 Satz 1 wird vor „Bachelor of Arts“ und vor „Bachelor of Science“ jeweils das Wort „eines“ gestrichen.
  4. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Verleihung erfolgt durch den gemäß § 4 Abs. 1 zuständigen Fachbereich; der Grad „Bachelor of Science“ kann jedoch nur von einem Fachbereich der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät verliehen werden.“
  5. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt: „Die Möglichkeit des Fachwechsels bleibt unberührt.“
  6. § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Die Dekanin/Der Dekan/Das Dekanat kann Mitglieder des Fachbereichs mit der Erledigung von Aufgaben im Bereich der Prüfungsorganisation beauftragen.“
  7. § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Die Einschreibung ist zu verweigern, wenn die Bewerberin/der Bewerber in einem oder beiden der gewählten Fächer eine Hochschulprüfung oder Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Die fächerspezifischen Anhänge können bestimmen, dass dies auch dann gilt, wenn eine solche Prüfung in einem dort genannten Fach endgültig nicht bestanden wurde.“
  8. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt: „Dies soll bei mindestens einem Modul der Fall sein.“
  9. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt das Erbringen der dem Modul zugeordneten Studienleistungen und das Bestehen der dem Modul zugeordneten prüfungsrelevanten Leistungen voraus. Er führt nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen zum Erwerb von in der Regel 5, 10, 15 oder 20 – in den Allgemeinen Studien 5 oder 10 – Leistungs-punkten.“
  10. § 8 Abs. 6 wird folgender Satz 4 angefügt: „In Bezug auf die Allgemeinen Studien haben die Kandidatinnen/Kandidaten im Rahmen von Modulen mit einer Arbeitslast von insgesamt 20 Leistungspunkten die Möglichkeit, die geforderten Leistungen zu erbringen.“
  11. Die Überschrift von § 9 erhält folgende Fassung: „Prüfungsrelevante Leistungen, Bachelorarbeit, Anmeldung“.
  12. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die fächerspezifischen Bestimmungen beschreiben die innere Struktur der Module und weisen für jede Lehrveranstaltung die Anzahl der ihr zugeordneten Leistungspunkte aus, die jeweils einen Arbeitsaufwand von 25 – 30 Stunden je Punkt entsprechen.“
  13. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Innerhalb jedes Moduls ist mindestens eine Studienleistung zu erbringen. Dies können insbesondere sein: Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Soweit die Art einer Studienleistung nicht in den fächerspezifischen Bestimmungen definiert ist, wird sie von der Lehrenden/dem Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gemacht. Studien-leistungen soll in der durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Sprache erbracht werden. Diese wird von der Veranstalterin/dem Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung, innerhalb derer die Studienleistung zu erbringen ist, bekannt gemacht. Ist die Studienleistung einem Modul, nicht aber einer bestimmten Veranstaltung zugeordnet, erfolgt die Bekanntmachung der Sprache mit der Terminbekanntmachung.“
  14. In § 9 Abs. 5 Satz 2 wird „Hausarbeit“ durch „schriftliche Arbeit“ ersetzt.
  15. In § 9 Abs. 5 Satz 3 wird „aus einem Modul“ ersetzt durch „im Rahmen eines Moduls“.
  16. § 9 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „Die Teilnahme an einer prüfungsrelevanten Leistung setzt die vorherige Anmeldung zu ihr voraus. Die Anmeldung zu Prüfungsleistungen, die mit einer Lehrveranstaltung verbunden sind, ist innerhalb von 4 Wochen  von Beginn der Lehrveranstaltung an möglich. Die Fristen für die Anmeldung zu Modulabschlussprüfungen werden durch Aushang bekannt gemacht.“
  17. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „Die Fristen für die Anmeldung gemäß Abs. 6 werden durch Aushang bekannt gemacht. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis 3 Wochen vor dem Prüfungstermin möglich.“
  18. § 10 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die wesentlichen Gegenstände und die Note der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin/dem Prüfer und der Beisitzerin/dem Beisitzer zu unterzeichnen ist.“
  19. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
㤠11a
Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke

(1)    Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass sie bzw. er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, muss die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt bei Studienleistungen.

(2)    Bei Entscheidungen nach Absatz 1 ist auf Wunsch der/des Studierenden die/der Behindertenbeauftragte des Fachbereichs zu beteiligen. Sollte in einem Fachbereich keine Konsultierung der/des Behindertenbeauftragten möglich sein, so ist die/der Behindertenbeauftragte der Universität anzusprechen.

(3)    Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, Behindertenausweise.“

       

20.
In § 12 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: „Fächerspezifische Bestimmungen können die Möglichkeit der Wiederholung zur Notenverbesserung vorsehen.“ Der bisherige Absatz 2 Satz 3 wird zu Satz 4.


21.
§ 12 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Abweichend von Satz 4 können fächerspezifische Bestimmungen vorsehen, dass ein Modul dann endgültig nicht bestanden ist, wenn sich nach Ausschöpfung der für die prüfungsrelevanten Leistungen zur Verfügung stehende Versuche nicht eine Modulnote im Sinne von § 13 Abs. 7 von mindestens „ausreichend“ (4,0)“ ergibt.


22.
§ 13 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Zusätzlich zur Gesamtnote gemäß Absatz 3 wird anhand des erreichten Zahlenwerts eine Note nach Maßgabe der ECTS-Bewertungsskala festgesetzt. Dabei erhalten die Noten



A        die besten 10 %
B        die nächsten 25 %
C        die nächsten 30 %
D        die nächsten 25 %
E        die nächsten 10 %
der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen eines Jahrgangs.

Als Grundlage für die Berechnung dieser Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen.“


Artikel II

Die vorstehenden Regelungen gelten mit Wirkung für alle Studierenden, die ihr Studium vom Wintersemester 2005/06 an beginnen.


Artikel III

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Juli 2005.


Münster, den 3. August 2005Der Rektor
In Vertretung


Prof. Dr. Harald Züchner
               



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 3. August 2005
Der Rektor
In Vertretung



 Prof. Dr. Harald Züchner